Vorlage - VO/13/9448/SK7  

 
 
Betreff: Regelung der Leistungsbezüge
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:1. Oberbürgermeister Schaidinger
2. Bereichsleiter Mittermaier
Federführend:Hauptabteilung Personalsteuerung   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Vorberatung
11.12.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
12.12.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

                                                                                                            

 

 

Sachverhalt:             

 

 

1.              Gewährung von Leistungsstufen

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 15.12.2011 beschlossen, die Gewährung von Leistungsstufen nach Art. 66 und 68 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) vorerst bis 31.12.2013 auszusetzen.

Die Leistungsstufe ist eine zeitlich vorgezogene Zuordnung zur nächsthöheren als der für den Beamten/die Beamtin maßgeblichen Stufe des Grundgehalts bei dauerhaft herausragenden Leistungen.

 

Die Gewährung einer Leistungsstufe ist vom Ergebnis der dienstlichen Beurteilung abhängig. Für die Vergabe kommen nur diejenigen Beamtinnen und Beamten in Betracht, die in den Beurteilungskriterien zur fachlichen Leistung (Qualität, Quantität, Serviceorientierung, Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie bei Führungskräften auch Führungsverhalten und Führungserfolg) die jeweils in der Vergleichsgruppe höchst vergebenen Bewertungen erhalten haben (vgl. Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz LlbG).

 

Die dienstlichen Beurteilungen für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 31.03.2012, die erstmals für eine Vergabe von Leistungsstufen herangezogen werden können, sind erstellt. Da ein manueller Abgleich der einzelnen Beurteilungsergebnisse r ca. 1000 Beamtinnen und Beamte sehr zeitaufwändig wäre, wird auf das automatisierte Personalwirtschaftssystem der Stadtverwaltung als technische Unterstützung zurückgegriffen. Die hierzu erforderliche Erweiterung des Programms ist zwischenzeitlich erfolgt, jedoch sind die Beurteilungsergebnisse noch nicht erfasst. Dies wird im Laufe des Jahres 2014 abgeschlossen. Erst dann kann eine Auswertung des Personenkreises erfolgen, der überhaupt für die Gewährung der Leistungsstufe in Betracht käme. Darüberhinaus bedarf es der Festlegung von Vergabegrundsätzen und eines Vergabeverfahrensr die Leistungsstufe.
r Leistungsstufen und Leistungsprämien (s. nachfolgend unter 2.) steht nur ein gemeinsames Vergabebudget zur Verfügung. Die Aussetzung der Leistungsstufen führt daher zu keinem finanziellen Nachteil für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten in deren Gesamtheit.

 

Es wird daher vorgeschlagen, die Gewährung von Leistungsstufen an Beamtinnen und Beamte über den 31.12.2013 hinaus bis 31.12.2014 auszusetzen.

 

 

2.              Gewährung von Leistungsprämien

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 15.12.2011 beschlossen, die Gewährung von Prämien für herausragende besondere Leistungen an Beamtinnen und Beamte vorerst bis 31.12.2013 in dem Verfahren zu gewähren, in dem bisher die Leistungsprämien gewährt wurden, einschließlich der Beschränkung der Gesamtzahl der Empfänger auf 15 v. H. der vorhandenen Beamtinnen und Beamten.

 

r die Gewährung einer Leistungsprämie werden anders als bei der Leistungsstufe (s. Nr. 1) nicht dauerhaft herausragende Leistungen vorausgesetzt. Anknüpfungspunkt ist vielmehr eine herausragende besondere Einzelleistung. Die Leistungsprämie dient damit der Honorierung kurzfristiger Leistungen qualitativer oder quantitativer Art.

r die Leistungsstufen und Leistungsprämien steht nur ein gemeinsames Vergabebudget zur Verfügung. Es beläuft sich pro Kalenderjahr auf bis zu 1,0 v. H. der Gehaltssumme des Vorjahres aller Beamtinnen und Beamten (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBesG). Da vorgeschlagen wird, die Leistungsstufen bis vorerst 31.12.2014 weiterhin auszusetzen, steht dieses Vergabebudget im Jahr 2014 grundsätzlich vollständig für Leistungsprämien zur Verfügung.

 

Die Befristung bei den Leistungsprämien erfolgte vor dem Hintergrund der Regelung in Art. 62 Abs. 7 LlbG, der eine Verbindung des Prämiensystems mit dem tariflichen Leistungsentgeltsystem ermöglicht.
Ein einheitliches System für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der leistungsorientierten Bezahlung wird unverändert als sinnvoll und erstrebenswert erachtet. Eine bloße Übernahme des bei der Stadt Regensburg derzeit geltenden Leistungsentgeltsystems für die Beamtinnen und Beamten wird als nicht sachgerecht angesehen.

 

Im Jahr 2012 haben 99,7 % aller Beschäftigten der Stadt Regensburg ein Leistungsentgelt erhalten, da Leistungen festgestellt wurden, die über die arbeitsvertraglich geschuldete Mindestleistung hinausgehen. Beamtinnen und Beamte schulden jedoch keine Leistung mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB), sondern haben sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 Abs. 1 BeamtStG). Es liegt daher auf der Hand, dass an eine besondere herausragende Einzelleistung (Art. 67 BayBesG), die Grundlage für eine Leistungsprämie ist,here Anforderungen zu stellen sind. Diesem Aspekt wird durch die Quotierung auf maximal 15 % der vorhandenen Beamtinnen und Beamten wirkungsvoll Rechnung getragen.

 

Außerdem besteht für die Beamtinnen und Beamten bzw. für die Beschäftigten ein unterschiedliches Vergabebudget (Beamte 1 % bzw. entsprechend weniger bei Einführung der Leistungsstufen, Beschäftigte: 1,75 % (2012) bzw. 2 % (2013)), was bei einem einheitlichen System von den Betroffenen als Ungerechtigkeit empfunden werden kann.

 

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung einer Leistungsprämie im Beamtenbereich nicht zuletzt aus rechtlichen Gründen nicht losgelöst von der dienstlichen Beurteilung betrachtet werden kann. Im derzeit angewandten Verfahren ist der Kreis der Vergabeberechtigten im Leistungsprämiensystem nahezu deckungsgleich mit den Beurteilerinnen und Beurteilern. Bei Übernahme des derzeit geltenden Leistungsentgeltsystems aus dem Tarifbereich rde diese Übereinstimmung aufgegeben, da hier die oder der jeweils unmittelbare Vorgesetzte für die Entscheidung über die Gewährung des Leistungsentgelts zuständig ist.

 

Umgekehrt wäre eine Anwendung des für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vergabesystems für die Beschäftigten nur möglich, wenn für die Gewährung des Leistungsentgelts gem. § 18 Abs. 6 TVöD eine entsprechende Dienstvereinbarung abgeschlossen wird.

 

Die Betriebsparteien haben sich verpflichtet, eine neue Dienstvereinbarung für das Leistungsentgelt zu verhandeln, da die derzeit geltende Dienstvereinbarung mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft tritt. Allerdings begann bereits am 01.11.2013 also noch während der Laufzeit der aktuellen Dienstvereinbarung der neue Referenzzeitraum. Die Dienstvereinbarung entfaltet faktisch eine Nachwirkung, die sich auf den bis 31.10.2014 laufenden Referenzzeitraum erstreckt. Eine neue Dienstvereinbarung wird im Jahr 2014 verhandelt, wobei auch mögliche Auswirkungen der Tarifrunde 2014 auf den Fortbestand des Leistungsentgelts zu berücksichtigen sein werden. In den Verhandlungen wird auch die Bestimmung des Art. 62 Abs 7 LlbG (einheitliches System der leistungsorientierten Bezahlung) eine Rolle spielen.

 

Es wird daher vorgeschlagen, Leistungsprämien an Beamtinnen und Beamte vorerst bis zum 31.12.2014 nach dem bisherigen Verfahren weiter zu gewähren.

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 

1.      Die Gewährung von Leistungsstufen nach Art. 66 und 68 BayBesG wird über den 31.12.2013 hinaus bis 31.12.2014 ausgesetzt.

 

2.      Die Gewährung von Leistungsprämien nach Art. 67 und 68 BayBesG erfolgt vorerst bis 31.12.2014 nach dem bisherigen Verfahren.