Vorlage - VO/14/9670/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 133, Schlachthofareal / Marinaquartier
- Behandlung der Anregungen § 3 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Vorberatung
29.04.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
29.04.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

Sachverhalt:

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen hat am 05.05.2011 die Aufstellung eines Bebauungsplanes und am 25.09.2012 die Weiterführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB für den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 a Abs. 3 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen am  25.09.2012 vorgelegt.

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen beschloss daraufhin den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 133, Schlachthofareal/Marinaquartier in der Fassung vom 25.09.2012 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 06.11.2012 bis 07.12.2012.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind Anregungen unter anderem von der Bayernhafen GmbH sowie der RBO Ostbayern GmbH eingegangen, die Einschränkungen in Ihrem Betriebsablauf durch die bisher geplante Straßenführung erwarteten. Die Berücksichtigung bzw. die Umsetzung von Teilen dieser Anregungen (überwiegend die Verschiebung der geplanten Ortsstraße) erforderten eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes.

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen hat am 03.12.2013 diese erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB beschlossen.

Da die wesentlichen Planungsziele und das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes von diesen Änderungen unberührt blieben, wurde beschlossen, dass bei der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB nur zu den geänderten Teilen Stellungnahmen abgegeben werden können und die Dauer der Auslegung sowie die Frist zur Stellungnahme auf zwei Wochen verkürzt werden. Dies erfolgte in der Zeit vom 07.01.2014 bis 21.01.2014.

Die geänderten bzw. ergänzten Teile waren zur Verdeutlichung in der Planzeichnung, der Satzung und der Begründung in der Fassung vom 03.12.2013 farbig markiert.

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung sowie der erneuten öffentlichen Auslegung  eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:

 

 

 

 


Anregungen aus der Öffentlichen Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB sowie aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 2 auGB zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 133 Schlachthofareal/Marinaquartier:

 

 

Träger öffentlicher Belange:

 

Lfd. Nr. Beteiligtenliste

Träger öffentlicher Belange

Schreiben vom

Anregungen

ja

nein

Nr. 1

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

06.12.2012

x

 

Nr. 2

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

13.11.2012

x

 

Nr. 3

Polizeipräsidium Oberpfalz Abteilung Einsatz

05.12.2012

x

 

Nr. 4

REWAG Netz GmbH

29.11.2012

x

 

Nr. 5

E.ON Netz GmbH

27.11.2012

x

 

Nr. 6

Bezirk Oberpfalz, Hauptverwaltung

23.11.2012

x

 

Nr. 7

Wasser- und Schifffahrtsamt Regensburg

26.11.2012

x

 

Nr. 8

E.ON Bayern AG

26.11.2012

x

 

Nr. 9

DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München

19.11.2012

x

 

Nr. 10

Bundesnetzagentur

20.11.2012

x

 

Nr. 11

bayernhafen Gruppe

20.11.2012

Ergänzung am 21.12.2012

x

 

Nr. 12

RBO Regionalbus Ostbayern GmbH

21.12.2012

x

 

Nr. 13

Deutsche Telekom Technik GmbH

02.01.2013

x

 

Nr. 14

Bund Naturschutz KG Regensburg

18.12.2012

x

 

Nr. 15

Umwelt- und Rechtsamt

05.12.2012

x

 

 

 

 

 

 


Nr.  1.:

 

Antragsteller: Wasserwirtschaftsamt Regensburg

 

Schreiben vom 06.12.2012

 

Anregungen:

 

ALTLASTENSITUATION

A1:              Bei der Entsiegelung und den geplanten Baumaßnahmen ist mit erhöhter Schadstoffmobilisierung zu rechnen. Kontaminierte Bereiche sollten prinzipiell möglichst vollständig ausgekoffert werden.

 

A2:              Alle Erdarbeiten sind fachgutachterlich zu überwachen; das Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu deklarieren und entsprechend zu verwerten bzw. zu entsorgen.

 

HYDROGEOLOGISCHE SITUATION, GRUNDWASSERSTÄNDE, GEOTHERMIENUTZUNG

A3:              Hinsichtlich möglicher Tiefeneingriffe ins Grundwasser muss Hinweis 7 zur Satzung ergänzt werden: neben altlastenfachlichen Belangen ist auch die grundsätzliche hydrologische Situation zu berücksichtigen; der erste Grundwasserstauer darf nicht komplett durchteuft werden.

 

A4:              Insbesondere vor großumigeren Eingriffen in den Grundwasserschwankungsbereich sind Untersuchungen bzw. Aussagen bzgl. möglicher Auswirkungen auf das Grundwasserregime gemäß Hinweis 8 zur Satzung erforderlich.

 

A5:              Hinsichtlich möglicher geothermischer Nutzungen, wird darauf hingewiesen, dass eine solche Nutzung aufgrund der Altlastensituation und deren möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser möglicherweise nur unter erhöhten Anforderungen bzw. ggf. gar nicht möglich ist.

 

ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIET, RETENTIONSRAUMAUSGLEICH

A6:              Der Planungsbereich liegt bis zur Umsetzung des Hochwasserschutzes "Polder Q Westhafen" zumindest teilweise im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Donau. Daher sind die Vorgaben zur Mindestgeländehöhe entsprechend der Eintragungen im Bebauungsplan einzuhalten. Bei nachfolgenden Einzelgenehmigungen ist im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch eine (hydraulische) Fachstellungnahme aufzuzeigen, dass es nicht zur Verschlechterung für Dritte kommt.

 

A7:              Bezüglich einer hochwasserangepassten Bauweise (siehe Hinweis 4) sind die in der unter A6 genannten hydraulischen Berechnung ermittelten Wasserspiegellagen im Planungszustand zu berücksichtigen (zuzüglich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags von 0,5m).

 

A8:              glichkeiten zum Ausgleich des Retentionsraumverlustes sind im Bebauungsplanverfahren aufzuzeigen. (siehe auch: „Vorhalten eines geeigneten Areals durch die Stadt“ unter Punkt 8.5 Retentionsraumbilanz)

 

A9:              Von der evtl. Nutzung von Tiefgaragen zum Retentionsausgleich wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht dringend abgeraten.

 

SCHMUTZ UND NIEDERSCHLAGSWASSERENTSORGUNG

A10:              Gemäß Punkt 5.4.5 „Ver- und Entsorgung“ ist der Hauptabwassersammler Süd ausreichend dimensioniert. Es wird empfohlen, die Möglichkeit einer getrennte Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung nach §55 Wasserhaushaltsgesetz zu prüfen. Es wird dabei auf das Schreiben der Stadt vom 18.03.2011, 65.31 Lo, zur Fortschreibung des Generalentwässerungsplans 2012 hingewiesen. Eine zeitnahe Fortschreibung ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht ausdrücklich zu begrüßen.

 

A11:              Wegen größtenteils belastetem Material wird die Versickerung von Niederschlagswasser (siehe Hinweise "Genehmigungsverfahren/Freistellungsverfahren" Punkt 3) kritisch gesehen; dies darf nur in unbelasteten Auffüllungen erfolgen. Ggf. ist eine gedrosselte Ableitung in die Donau zu prüfen. Dies ist mit den Hochwasserschutzplanungen abzustimmen.

 

A12:              Überprüfung der betroffenen Kanalisation auf baulichen Zustand. Überprüfung durch die Stadt Regensburg ob evtl. wasserrechtliche Genehmigungen für Einleitungsbauwerke durch Änderungen aus dem Planungsbereich angepasst werden müssen.

 

SONSTIGES

A13:              §11(2) der Satzung: Neben dem Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ ist bezüglich der Verwendung von Recyclingmaterial bzw. Bauschutt auch die (derzeitige) Lage im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet zu berücksichtigen.

 

A14:              Empfehlung die Unterkante bei Gebäudeöffnungen zum Schutz gegen örtliche Starkniederschläge mit einem Sicherheitsabstand über Geländehöhe bzw. Straßenoberkante zu legen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

 

Zu A1, A2:  Der Sachverhalt ist bekannt und wurde unter "Bodenverunreinigungen" in den Hinweisen zur Satzung bereits berücksichtigt.

Zu A3: Punkt 7 der Hinweise "Genehmigungsverfahren/Freistellungsverfahren" wurde entsprechend ergänzt.

Zu A4: Der Sachverhalt ist bekannt und unter "Bodenverunreinigungen" in den Hinweisen zur Satzung bereits berücksichtigt.

Zu A5: Die Empfehlung wird von der Stadt Regensburg zur Kenntnis genommen und an den Investor CA Immo Deutschland GmbH weitergegeben. 

Zu A6: Die Mindestgeländehöhen sind im Bebauungsplan festgesetzt, weiterhin wird unter Punkt 4 "Genehmigungsverfahren/Freistellungsverfahren" der Hinweise festgestellt, dass bis zur Herstellung des staatlichen Hochwasserschutzes Einzelvorhaben nach den §30 und 33 BauGB und zusätzlich nach dem §78 Abs. 3 WHG zu genehmigen sind.

Zu A7: Der Sachverhalt ist unter Punkt 4 der Hinweise "Genehmigungsverfahren/Freistellungsverfahren" zur Satzung in Verbindung mit Punkt 8.5 "Hochwasserangepasste Bauweise" der Begründung (Wasserspiegellage bei HQ100 im Planungszustand zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,5m, bei Genehmigungen von Bauvorhaben ist im Rahmen der Objektplanung eine dementsprechend hochwasserangepasste Bauweise nachzuweisen) geregelt. 

Zu A8: Der Anregung wird entsprochen. Unter Punkt 8.5 der Begründung "Hochwasserschutz" wird festgehalten, dass die Stadt Regensburg in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt folgendes Areal mit dem Flurstück Nr. 159/8, Gemarkung Weichs für den Retentionsraumausgleich zur Verfügung gestellt hat.

Zu A9: Die Tiefgaragen werden nicht als Retentionsraum genutzt. Die entsprechenden Passagen in der Begründung unter dem Punkt 8.5 "Hochwasserschutz - Retentionsraumbilanz" wurden gelöscht, auch im Gutachten von Blasy Overland sind die Tiefgaragen nicht als Retentionsraum eingerechnet.

Zu A10:

Eine Versickerung des Niederschlagswassers ist aufgrund der dichten Bebauung bzw. der geplanten Tiefgaragen nicht möglich.

In der derzeitigen Planung ist vorgesehen das Niederschlagswasser der Straßenflächen an den Mischwasserkanal anzuschließen.

Zu A11: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und Punkt 3 der Hinweise "Genehmigungsverfahren/Freistellungsverfahren" entsprechend ergänzt. Bei den jeweiligen Bauvorhaben muss dies ohnehin geprüft, abgestimmt und ggf. genehmigt werden.

Zu A12: Es wurde eine Kamerabefahrung und Zustandsbewertung von Kanälen im Gebiet, die weiterverwendet werden sollen, durchgeführt. Entsprechende Sanierungs- bzw. Austauschmaßnahmen werden mit der Stadt Regensburg abgestimmt. Der letzte Schacht, bevor der neue Mischwasserkanal in den Hauptsammler anschließt soll in ein Schieberbauwerk umgebaut werden, um das Gebiet im Hochwasserfall vor Rückstau aus dem Hauptsammler zu schützen. Die Detailplanungen werden in der weiteren Umsetzung erarbeitet und abgestimmt.

- Der Hauptsammler wird jährlich anhand einer Sichtprüfung überprüft, entsprechend gereinigt und ist in nutzbaren Zustand. Die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen für Einleitungsbauwerke sind vorhanden und es besteht kein Änderungsbedarf.

Zu A13: §11(2) des Satzungstextes wurde entsprechend ergänzt.

Zu A14: Die Empfehlung wird von der Stadt Regensburg zur Kenntnis genommen und an den Investor CA Immo Deutschland GmbH weitergegeben. 

 

Beschlussvorschlag:

Aus den genannten Gründen werden die Anregungen teilweise berücksichtigt. Folgende Modifikationen wurden durchgeführt:

 

- Punkt 7 der Hinweise "Genehmigungsverfahren/Freistellungsverfahren" wurde entsprechend ergänzt.

- Unter Punkt 8.5 "Hochwasserschutz" der Begründung wurde festgehalten, dass die Stadt Regensburg in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt folgendes Areal mit dem Flurstück Nr. 159/8 der Gemarkung Weichs für den Retentionsraumausgleich zur Verfügung gestellt hat.

- Unter Punkt 8.5 "Hochwasserschutz - Retentionsraumbilanz" wurden die Passagen Flutung und Bilanzierung der Tiefgaragen gelöscht.

- Punkt 3 der Hinweise "Genehmigungsverfahren/Freistellungsverfahren" wurde um den Hinweis auf die Versickerung nur auf unbelasteten Flächen ergänzt.

- §11(2) des Satzungstextes wurde um den Passus "Dabei ist die Lage im derzeitigen Überschwemmungsbereich der Donau zu berücksichtigen" ergänzt.

 

Im Übrigen wurde den Anregungen aus den dargelegten Gründen nicht Folge geleistet.

 

 

Nr.  2.:

 

Antragsteller: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

 

Schreiben vom 13.11.2012

 

Anregungen:

 

A1:              Als "Maßnahme zur Überwachung" kommt keinesfalls eine "Begleitung der Baumaßnahme durch das Landesamt für Denkmalpflege" in Frage, statt dessen ist für jede Einzelbaumaßnahme eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 DschGes. zu beantragen.

 

Verweis auf die Stellungnahme vom 1.07.2011:

A2:               Die Erhaltung der im Geltungsbereich betroffenen und aufgelisteten Baudenkmäler liegt im Interesse der Allgemeinheit. Veränderungen in und an den Gebäuden sind erlaubnispflichtig (Art. 6 BayDSchG).

 

A3:              Diese Baudenkmäler sollen im Bebauungsplan gemäß Planzeichenverordnung gekennzeichnet werden.

 

A4:               Die weitere Planung und Instandsetzung der Baudenkmäler ist in enger Abstimmung mit den Denkmalbehörden im Detail zu entwickeln bzw. festzulegen.

 

A5:               Positiv wird die Reduzierung des Hochpunkts von 10 auf 7 Geschosse bewertet.

 

A6:               Die Bodendenkmalpflege des Bayrischen Landesamtes für Denkmalpflege ist gesondert am Verfahren zu beteiligen.

 

Stellungnahme vom 29.06.2011

A7:               Es wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB vorzunehmen.

 

A8:               Weiterhin sind in der Äerung bzgl. des Bodendenkmals Nebenbestimmungen für bauliche Einzelvorhaben aufgeführt, die nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden sollen.

 

A9:               Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege weist darauf hin, dass bei der Verwirklichung des Bebauungsplans vor einer Parzellierung das gesamte Plangebiet archäologisch qualifiziert untersucht werden soll.

 

A10:               Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck des vorliegenden Schreibens

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

zu A1: Denkmalrechtliche Erlaubnisse nach Art. 7 DSchG sind im Satzungstext unter den Hinweisen/Denkmalschutz Punkt 2 berücksichtigt, ebenso in der Begründung unter dem Punkt 8.7.

Der entsprechende Passus in der Vorprüfung des Einzelfalls, Punkt 2.9 "Kultur- und Sachgüter" wurde inhaltlich entsprechend dem Punkt 2 der Hinweise "Denkmalschutz" (Vor Beginn der Bauarbeiten im Geltungsbereich ist eine Erlaubnis nach Art.7 DSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde Amt 45.2 einzuholen) geändert.

 

zu A2-5: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und fanden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Offenlage Berücksichtigung. Die Baudenkmäler sind in der Planzeichnung zum Bebauungsplan als „Einzelanlage (unbewegliches Baudenkmal) die dem Denkmalschutz unterliegt (Art. 1 DSchG)“ gekennzeichnet. Die Erlaubnispflicht bei Veränderungen in und an diesen Gebäuden wurde als Hinweis in den Satzungstext aufgenommen.

 

zu A6: Die Bodendenkmalpflege des Bayerischen Landesamtes  für Denkmalpflege wurde bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung am Bebauungsplanverfahren beteiligt (Nummer der Beteiligtenliste: 2 / 08) und die Anregungen wurden in den Bebauungsplan eingearbeitet.

 

zu A7-8: Städtebauliche Festsetzungen zur Sicherung des vorhandenen Bodendenkmals sind aus planungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Die im Schreiben aufgeführten Hinweise wurden vollständig in den Satzungstext zum Bebauungsplan aufgenommen. Diese sind im Rahmen nachfolgender Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beachten.

 

zu A9: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Regensburg hat den Investor CA Immo Deutschland GmbH über den Sachverhalt informiert. Es wurde vereinbart, dass spätestens im Zuge der Planverwirklichung eine qualifizierte archäologische Untersuchung im Plangebiet durchgeführt wird.

 

zu A10: Das Amt für Archiv und Denkmalpflege der Stadt Regensburg wurde als städtische Behörde am Bebauungsplanverfahren beteiligt.

 

Beschlussvorschlag:

Aus den genannten Gründen werden die Anregungen teilweise berücksichtigt. Folgende Modifikationen werden durchgeführt:

 

- Der Passus in der Vorprüfung des Einzelfalls punkt 2.9 "Kultur- und Sachgüter" wurde inhaltlich entsprechend dem Punkt 2 der Hinweise "Denkmalschutz" geändert.

 

Im Übrigen werden die Hinweise zur Kenntnis genommen bzw. wird ihnen aus dargelegten Gründen nicht Folge geleistet.

 

Nr.  3.:

 

Antragsteller: Polizeipräsidium Oberpfalz Abteilung Einsatz

Schreiben vom 05.12.2012

 

Anregungen:

Zunächst werden Hinweise zur kriminalgeografischen Lage, mit in der Umgebung befindlichen 4 Bordellbetrieben sowie Wohnvierteln mit sozial schwächerer Bevölkerung, gegeben. Es wird festgestellt, dass die Entwicklung des Areals letztendlich eher zur Aufwertung des Ostenviertels führen wird.

 

A1:               Eine weitere Ausweitung der in der Umgebung bestehenden 4 Bordellbetriebe des Rotlichtmilieus sollte innerhalb des Quartiers vermieden werden.

 

A2:              Die Zweckmäßigkeit des ungeregelten Linksabbiegens von der Adolf-Schmetzer-Straße in die Babostraße ist aus Gründen der Verkehrssicherheit zu prüfen. Ebenfalls zu prüfen ist die Regelung durch eine Lichtzeichenanlage (LZA).

 

A3:              Es bedarf einer eindeutigen baulichen Gestaltung der Stellplatzflächen in Verkehrsberuhigten Bereichen, um die Erkennbarkeit der Flächen, die zum Parken ausgewiesen sind zu steigern und um den Überwachungsaufwand für die Polizei nicht unnötig zu steigern.

 

A4:              Die Gestaltung des Quartiersplatzes muss ein Parken ausschließen.

 

A5:              Die Dimensionierung der Abstellplätze für KFZ sollte berücksichtigen, dass die Fahrzeuge immer größer werden, nur so können  Parkrempler und Unfallfluchten reduziert werden. Nur unter dieser Bedingung ist eine Reduzierung der Stellplätze hinnehmbar.

 

A6              Eine Reduzierung der Parkplätze um 20% wegen der in der Nähe befindlichen Bushaltestellen ist sehr optimistisch und wird abgelehnt.

 

A7:              Da die Räumung von vom Hochwasser betroffenen Tiefgaragen von parkenden Fahrzeugen mit Unterstützung der Polizei über die Halterfeststellung nicht ckenlos möglich ist, sind für solche Notfälle geeignete Maßnahmen anzudenken.

 

A8:              Die Ausfertigungen von Türen und Fenstern sollten die sicherheitstechnischen Standards berücksichtigen.

 

A9:              Von Funktionsräumen wie bspw. Küche und Wohnzimmer sollte Sichtkontakt zu Grünflächen/Spielplätzen möglich sein, um die informelle Sozialkontrolle zu erhöhen.

 

A10:              Die Grundsätze der städtebaulichen Kriminalprävention sind zu beachten.

 

A11:              Mietverträge sollten so formuliert werden, dass Wohnungsprostitution ausgeschlossen ist.

 

A12:              Es sollen Regelungen für die Nutzung der Grünflächen/Spielplätze getroffen werden, besonders bzgl. Alkoholgenuss und Nutzungszeiten.

 

A13:              Auf eine ausreichende Beleuchtung von Wegen in den Grünanlagen ist zu achten.

 

A14:              Einrichtung eines Quartiermanagements als erste Anlaufstelle für Anwohner bei Problemen und zur Steigerung der Sozialkontrolle.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu A1: Eine Ausweitung der Bordellbetriebe kann aufgrund der Gebietseinstufung als "Mischgebiet"  bzw. "Allgemeines Wohngebiet" nahezu ausgeschlossen werden. Bei Bordellen und bordellartigen Betrieben nimmt die Rechtsprechung in Mischgebieten überwiegend eine wesentliche Störung des Wohnens und damit eine generelle Unzulässigkeit solcher Betriebe an. In Wohngebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe generell unzulässig, weil sie mit der Wohnfunktion unvereinbar sind.

 

Zu A2:  Dieser Sachverhalt wurde im Rahmen des Verkehrsgutachtens der Dr. Brenner Ingenieursgesellschaft mbH geprüft und folgendermaßen bewertet:

"Punkt 3.3.1 Adolf-Schmetzer-Straße / Babostraße: Im Ergebnis kommt der Knotenpunkt vormittags auf die Qualitätsstufe QSV A bzw. nachmittags auf QSV B. Er funktioniert also mit sehr guter bis guter Leistungsfähigkeit."

 

Weiterhin wurde die Ausgestaltung des Knotenpunkts von der Stadt Regensburg geprüft. Ein Abbiegen ohne LZA ist demnach  laut Verkehrsgutachten möglich und unkritisch.

 

Zu A3-A5: Die Hinweise beziehen sich auf die Vorbereitung und Durchführung der weiteren Baumaßnahmen im Bereich der Verkehrsräume. Die eigentliche Querschnittgestaltung und Verkehrsführung ist nicht Gegenstand der Bebauungsplanung. Die Anregungen werden von der Stadt Regensburg zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nachfolgenden Ausführungs- und Genehmigungsplanung behandelt.

 

Zu A6: Die Reduzierung der Stellplätze entspricht den Regelungen des § 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg. Grund hierfür ist die gute Anbindung an den Öffentlichen Nahverkehr sowie die Nähe zu Altstadt.

 

Zu A7-A9: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Sie sind jedoch nicht Gegenstand der Bebauungsplanung.

 

Zu A10: Der Städtebau beachtet die Grundsätze kriminaltechnischer Prävention. Es entstehen im Plangebiet im Rahmen der Neubauten keine dunklen und schlecht einsehbaren Bereiche, weiterhin gibt es durch die Schollenbildung (Niveauversprung von Privatgärten gegenüber den öffentlich nutzbaren Erschließungs- und Freiflächen) eine sehr klare Differenzierung von privaten und öffentlichen Bereichen. Die öffentlichen Bereiche unterliegen durch die angrenzende Bebauung einer guten sozialen Kontrolle. Hinweise auf die Gemeinschaftseinrichtungen, eine ausreichende Beleuchtung etc. werden zur Kenntnis genommen und an den Investor CA Immo Deutschland GmbH weitergegeben. Sie sind jedoch nicht Gegenstand der Bebauungsplanung.

 

Zu A11: Die Hinweise beziehen sich auf die Ausgestaltung der Mietverträge. Sie werden zur Kenntnis genommen und an den Investor CA Immo Deutschland GmbH weitergegeben. Sie sind jedoch nicht Gegenstand der Bebauungsplanung.

 

Zu A12-A13: Die Hinweise beziehen sich auf die Vorbereitung und Durchführung der weiteren Baumaßnahmen im Bereich der Freiräume. Sie werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Sie sind jedoch nicht Gegenstand der Bebauungsplanung.

 

Zu A14: Der Hinweis bezieht sich auf die konkrete Ansiedlung von Nutzungen. Sie werden zur Kenntnis genommen und an den Investor CA Immo Deutschland GmbH weitergegeben. Sie sind jedoch nicht Gegenstand der Bebauungsplanung.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen zur Lichtzeichenanlage (LZA) an der Kreuzung Adolf-Schmetzer-Straße / Babostraße sowie zur Nicht-Reduzierung der Stellplätze wird aus dargelegten Gründen nicht Folge geleistet.

Die weiteren Anregungen werden zur Kenntnis genommen, hierzu ist keine Beschlussfassung erforderlich, da sie nicht Gegenstand der Bebauungsplanung sind.

 

 

Nr. 4:

 

Antragsteller: REWAG Netz GmbH

 

Schreiben vom 29.11.2012

 

Anregungen:

 

A1:              Die öffentliche Versorgung mit elektrischer Energie, Trinkwasser und Erdgas ist über die bestehenden Netze sichergestellt. Die Versorgung neu ausgewiesener Bauflächen kann über die Erweiterung der Netze (neue Netztrafostation östl. Babostraße) ebenfalls gewährleistet werden. Über die Realisierung von Erdgaserschließungen wird auf der Grundlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen im Einzelfall entschieden.

 

A2:              Bezüglich der Bereitstellung von Löschwasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz wird auf das Schreiben der REWAG vom 11.04.2012 an Herrn Lang mit Kopie an Stadtplanungsamt verwiesen.

 

A3:              Punkt „Ver- und Entsorgung“ (Hinweise zur Satzung): Soweit möglich sollen Verteilerkästen der öffentlichen Versorgung mit elektrischer Energie mit Schaltkästen für Straßenbeleuchtung, Ampelanlagen, etc. zusammengefasst werden.

 

A4:              Der Umgriff der Verteilerkästen ist zum Schutz der Kabeltrassen von Pflanzungen freizuhalten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu A1:  Der Anregung wird entsprochen und die Begründung unter dem Punkt 5.4.5 um den entsprechenden Passus ergänzt.

 

Zu A2:  Das Schreiben ist bekannt und hat in den Hinweisen zum Satzungstext unter "Ver- und Entsorgung" Punkt 2 und 3 Ausdruck gefunden.

 

Zu A3: Der Hinweis bezieht sich auf die Vorbereitung und Durchführung der weiteren Baumaßnahmen im Bereich der Versorgungsinfrastruktur. Sie werden von der Stadt Regensburg zur Kenntnis genommen und im Zuge der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Sie sind jedoch nicht Gegenstand der Bebauungsplanung.

 

Zu A4: Eine Eingrünung der Verteilerkästen ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, ist aber nicht Gegenstand der Bebauungsplanung.

 

Beschlussvorschlag:

Aus den genannten Gründen wurden die Anregungen teilweise berücksichtigt. Folgende Modifikationen wurden durchgeführt:

 

- Die Begründung wurde unter dem Punkt 5.4.5 "Versorgung mit Strom, Erdgas und Wasser" um den Passus " Über die Realisierung von Erdgaserschließungen wird auf der Grundlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen im Einzelfall entschieden" ergänzt.

 

Im Übrigen wurde den Anregungen aus dargelegten Gründen nicht Folge geleistet, bzw. sie werden zur Kenntnis genommen, sind aber nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens..

 

Nr. 5:

 

Antragsteller: E.ON Netz GmbH

 

Schreiben vom 27.11.2012

 

Anregungen:

 

A1:              Stellungnahme NE-TLB KS ID 6938 vom 08.06.2011 bleibt weiterhin gültig.

 

Es gibt keine grundsätzlichen Einwände gegen den Bebauungsplan, sofern die Sicherheit des Kabelbestandes und -betriebes nicht beeinträchtigt wird.

 

A1_1: Die am Rand des Planungsgebiets verlaufenden Fernmelde- und Hochspannungskabel sind in dem Bebauungsplan aufzunehmen. Zur genauen Bestimmung der Lage ist eine Kabelortung erforderlich. Es sind Pläne zum ungefähren Verlauf beigelegt.

 

A1_2: Es ist zu beachten, dass über Kabeltrassen keine Bäume oder tiefwurzelnde Sträucher angepflanzt werden dürfen. Für die 110kV Leitung ist ein Schutzstreifen von jeweils 3 m seitlich einzuhalten, für die Datenleitung 1 m. Ggf. sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen (auf das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen der FGSV wird Verwiesen). Pläne für Bau- und Pflanzungsvorhaben innerhalb der Schutzzone sind der E.ON Netz GmbH zur Stellungnahme vorzulegen.

 

A1_3:hrend der Bauarbeiten sind die Kabel in den Umbaubereichen entsprechend zu sichern. Auf die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Kabelschäden wird in der dem Schreiben beiliegenden Kabelschutzanweisung hingewiesen.

 

A2:              bestehende Kabel in den Bebauungsplan eintragen und in die nachrichtlichen Übernahmen und Hinweise aufnehmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

zu A1_1: Die beschriebenen Fernmelde- und Hochspannungskabel der E.ON Netz GmbH verlaufen am äersten Südrand des Geltungsbereiches. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen dienen hier ausschließlich dem Bestandsschutz der dort befindlichen öffentlichen Grünfläche sowie der öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Adolf-Schmetzer-Straße. Bauliche Eingriffe sind an dieser Stelle nicht geplant und auch nicht erwünscht. Insofern kann eine Beeinträchtigung des Kabelbestandes und -betriebes an dieser Stelle ausgeschlossen werden.

zu A1_2-3: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie sind aber nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern nachfolgender Planungs- und Genehmigungsverfahren.

 

Zu A2: Siehe oben zu A 1. Eine Darstellung im Bebauungsplan ist daher nicht notwendig.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wurde aus dargelegten Gründen nicht Folge geleistet, bzw. sie werden zur Kenntnis genommen, sind aber nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

 

 

Nr. 6:

 

Antragsteller: Bezirk Oberpfalz, Hauptverwaltung

 

Schreiben vom 23.11.2012

 

Anregungen:

 

A1:              Auf die Zusammenarbeit mit den genannten Fachstellen ist beim Thema Denkmäler und Bodendenkmäler unbedingt zu achten!

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu A1: Die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachämtern ist in den Hinweisen zum Satzungstext unter dem Punkt "Denkmalschutz" geregelt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

Nr. 7:

 

Antragsteller: Wasser- und Schifffahrtsamt Regensburg

 

Schreiben vom 26.11.2012

 

Anregungen: 

 

A1:              Verweis auf Stellungnahme vom 15.06.2011 in Zusammenhang mit der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des ehemaligen Schlachthofes sowie der Aufstellung des Bebauungsplans

 

A1_1: Vom Grundsatz her bestehen gegen das Vorhaben keine Einwände.

Es wird darum gebeten, folgende strom- und schiffahrtsrechtliche Belange zu berücksichtigen und das WSA Regensburg im Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.

-          Nutzungsart und -umfang der in Anspruch zu nehmenden Fchen der Wasserschifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) sind rechtzeitig vor Beginn jeglicher Nutzung mit dem WSA Regensburg festzulegen.

-          Vor der Festlegung evtl. Beschränkungen an Grundstücken der WSV ist das Einvernehmen mit der WSV herzustellen.

-          Bauzustände und -abläufe, die sich auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Bundeswasserstraßen auswirken, bedürfen einer Genehmigung gem. § 31 WaStrG, die von den bauausführenden Unternehmen zu beantragen ist.

-          Die Ufergestaltung ist so auszuführen, dass eine Erosion weitgehend verhindert wird.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu A1_1: Die Hinweise beziehen sich auf die Teilfläche der geplanten Außenmarina. Im Laufe des Verfahrens wurde diese aus dem Geltungsbereich entnommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen ggf. gesondert durchzuführender Verfahren berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

Nr. 8:

 

Antragsteller: E.ON Bayern AG

 

Schreiben vom 26.11.2012

 

Anregungen:

 

A1:              Stellungnahme vom 01.06.2011 behält ihre Gültigkeit.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu A1: Es bestanden am 01.06.2011 keine Einwände

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

Nr. 9:

 

Antragsteller: DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München

 

Schreiben vom 19.11.2012

 

Anregungen:

 

A1:              Stellungnahme (Schreiben: TöB-Nür-11-3633, 3634) vom 21.06.2011 behält ihre Gültigkeit.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu A1: Es bestanden am 01.06.2011 keine Einwände, da keine Anlagen der Deutschen Bahn AG betroffen sind. Die Bahnanlagen sind im Besitz der Bayernhafen GmbH, welche beteiligt wurde.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

Nr. 10:

 

Antragsteller: Bundesnetzagentur

 

Schreiben vom 20.11.2012

 

Anregungen:

 

A1:              Beeinflussungen des Richtfunks durch Bauwerke über 20m Höhe sind relevant und zu prüfen. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, sich mit den entsprechenden Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen. Es wurde eine Prüfung durchgeführt, bei der insgesamt 3 Punkt-zu-Punkt Betreiber und 5 Punkt-zu-Mehrpunkt Betreiber identifiziert wurden. Milirische Anwender müssen gesondert bei den örtlichen Wehrbereichsverwaltungen angefragt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

 

Zu A1: Die in der Liste aufgeführten betroffenen Anbieter und die militärischen Anwender wurden im Rahmen der Offenlage direkt beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Daher ist davon auszugehen, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

Nr. 11:

 

Antragsteller: Bayernhafen Gruppe

 

Schreiben vom 20.11.2012

 

Anregungen:

 

A1:              Antrag auf Fristverlängerung um zwei Wochen bis zum 21.12.2012.

 

 

Schreiben vom 21.12.2012

 

Anregungen:

 

A1:              Die Straßenführung im Nordosten greift wesentlich in die Grundstücke Nr. 1907/9 und 1907/10 in Besitz der Bayernhafen Gruppe ein. Die Umwidmung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche kann aus Allgemeinwohlinteresse nicht begründet werden, da die Erschließung auch ohne diese Straßenführung funktioniert und wird abgelehnt. Die Fläche ist langfristig an die Regionalbus Ostbayern GmbH vermietet. Eine Verwertung macht den Busbetrieb unmöglich. Die heutige Nutzung mit speziellen Versorgungs- und Betriebseinrichtungen ist bauordnungsrechtlich genehmigt und genießt Bestandsschutz. Weitere Ausführungen nach einer Rechtsberatung folgen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Straßenführung sowie die Nutzung der Flächen durch die RBO wurde zwischenzeitlich im Rahmen einer Neuplanung mit der Bayernhafengruppe abgestimmt und die Grundstücksfrage einvernehmlich geklärt. Eine erneute Teilauslegung für diesen Bereich erfolgte in der Zeit vom 07.01.2014 bis 21.01.2014.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wurde entsprochen. Die Stellungnahme bzw. die vorgebrachten Einwendungen wurden mit Schreiben vom 10.04.2014 zurückgenommen.

 

 

Nr. 12:

 

Antragsteller: RBO Regionalbus Ostbayern GmbH

 

Schreiben vom 21.12.2012

 

Anregungen:

 

A1:              Die Stellungnahme umfasste dieselben Einwendungen wie unter Nr. 12, Bayernhafen (siehe oben).

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Mit Schreiben vom 06.11.2013 wurde diese Stellungnahme vom 21.12.2012 bzw. die vorgebrachten Einwendungen zurückgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

Nr. 13:

 

Antragsteller: Deutsche Telekom Technik GmbH

 

Schreiben vom 02.01.12013

 

Anregungen:

 

A1:              Verweis auf die Stellungnahme vom 17.06.2011

 

Es gibt keine Einwände gegen die Planung. Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Telekom Deutschland GmbH.

 

A1_1:               Vor Tiefbauarbeiten in Nähe der Anlagen der Telekom Deutschland GmbH, ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vom zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur in Deggendorf in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen.

 

A1_2:               Wegen der Koordinierung mit dem Straßenbau und der Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist eine Absprache mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regenburg frühzeitig nötig.

 

A1_3:               r den Telekommunikationsnetzausbau soll im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich sein.

 

A1_4:               Auf Privatwegen (Eigentümerwegen) soll ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH festgesetzt werden.

 

A2:              Zur Versorgung des neuen Baugebiets durch die Telekom ist die Verlegung neuer Leitungen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs einer Prüfung vorbehalten. Bitte um Mitteilung, welche eigene Maßnahmen bzw. Maßnahmen Dritter stattfinden werden.

 

A3:              Der Bestand und Betrieb vorhandener TK-Linien muss weiterhin gewährleistet sein.

 

A4:              Die Verkehrswege sollen so an die vorhandenen TK-Linien der Telekom angepasst werden, dass keine Veränderungen bzw. Verlegungen nötig werden.

 

A5:              Einplanung ausreichender Trassen für Leitungen in den Straßen und Gehwegen, Hinweis auf das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen"

 

A6:               Punkt 5.4.1 der Begründung legt die unterirdische Verlegung von Telekommunikationsleitungen fest. Dem wird widersprochen, da eine Festsetzung nicht einseitig nach Landesrecht möglich ist, sondern bundesgesetzlich im §68 Absatz 3 Sätze 2 und 3 TGK geregelt sind. Die Festsetzung ist rechtswidrig und muss zurückgenommen werden.

 

A7:              Vor Tiefbauarbeiten ist eine Einweisung in die genaue Lage der Leitungen nötig.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

zu A1_1-2: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sichergestellt, dass sie zu gegebenem Zeitpunkt an die Bauausführenden weitergeleitet werden. Weiterhin wurde ein Hinweis in den Satzungstext aufgenommen, dass sich Leitungen der Telekom Deutschland GmbH im Plangebiet befinden.

 

zu A1_3: Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze richtet sich nach Abschnitt 3 des TKG. Diese entsprechenden Flächen sind die im Bebauungsplanentwurf festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung innerhalb der Straßenbegrenzungslinien. Öffentliche Grünflächen gehören grundsätzlich nicht dazu.

 

Zu A1  4:  Der Bebauungsplanentwurf setzt zur Benutzung relevanter Privatwege ein Leitungsrecht zu Gunsten der Allgemeinheit, also auch r Betriebe der Ver- und Entsorgung, fest. Das Nutzungsrecht ist jedoch nicht zwingend unentgeltlich und kostenfrei.

 

zu A2: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, ist aber nicht Gegenstand der Bebauungsplanung. Die Deutsche Telekom Netz GmbH wird zu gegebenem Zeitpunkt mit Fortschreiten der Planungen informiert.

 

zu A3: Der Bestand und Betrieb der bestehenden Leitungen ist nicht gefährdet. Eine eventuelle Verlagerung von Leitungen wird in der weiteren Umsetzung abgestimmt.

 

zu A4: Bei der Planstraße und den Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung handelt es sich um Straßenneubauten. Mit der Babostraße und der Adolf-Schmetzer-Straße können jedoch auch bestehende öffentliche Straßen im Plangebiet von Umbaumaßnahmen betroffen werden. Bei Änderungen von Verkehrswegen gelten grundsätzlich die Regelungen des Abschnitts 3 TKG. Etwaige damit verbundene Leitungsänderungen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsverfahren.

 

zu A5: siehe Punkt A1_3-4. Die konkrete Trassenplanung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsverfahren.

 

zu A6: Im Telekommunikationsgesetz ist unter § 68 der Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege geregelt und unter Abs. 3 Sätze 2 und 3 festgelegt, dass bei der Verlegung oberirdischer Leitungen die Interessen der Wegebaulastträger und die städtebaulichen Belange abzuwägen sind, wobei die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen soll, soweit die Verlegung im Rahmen der Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann (ist hier möglich).

Aufgrund der städtebaulich gewollten, der Innen- und Altstadt entsprechenden Enge der Straßenräume sollen keine Freileitungen im Quartier realisiert werden.

 

zu A7: Der Hinweis bezieht sich auf die Vorbereitung und Durchführung der weiteren Baumaßnahmen. Sie werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Sie sind jedoch nicht Gegenstand der Bebauungsplanung.

 

Beschlussvorschlag:

 

Den Anregungen wurde teilweise entsprochen bzw. sie werden zur Kenntnis genommen, sind aber nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

 

 

Nr. 14:

 

Antragsteller: Bund Naturschutz KG Regensburg

 

Schreiben vom 06.12.2012

 

Anregungen:

 

A1:              Mit dem Bau der Bootsanlegestelle im Norden des Schlachthofareals eröffnet sich die die Möglichkeit, den Liegeplatz am Oberen Wöhrd aufzulassen. Die Fläche am Oberen Wöhrd würde damit frei für eine öffentliche Grünanlage, welche wiederum eine würdige Ausgleichsmaßnahme für den Verlust des nicht zu erhaltenden Baumbestands und des Biotops auf dem Schlachthofareal.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu A1: Die Hinweise beziehen sich auf die Teilfläche der geplanten Außenmarina. Im Laufe des Verfahrens wurde diese aus dem Geltungsbereich entnommen. Die Hinweise werden von der Stadt Regensburg zur Kenntnis genommen und im Rahmen ggf. gesondert durchzuführender Verfahren berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 


 

Nr. 15: Umwelt- und Rechtsamt

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 05.12.2012

 

Anregungen:

 

A1:              rmschutz: Die Zulässigkeit des Betreibeverbots von Kühlaggregaten auf dem betriebsgrundstück zwischen 22.00 und 06.00 Uhr von Anliefer-LKWS der Firma Rohwurst Riedel ist hinsichtlich der Umsetzbarkeit (Lebensmittelrecht) zu überprüfen

 

A2:              Planzeichnung und Satzung: Änderung der Formulierung in der Planzeichnung: "Fassadenabschnitte an denen Schallschutzmaßnahmen aufgrund der maßgeblichen Immissionswerte erforderlich sind (siehe Satzungstext)".

 

A3:              Planzeichnung und Satzung: Die Grundlage für Maßnahmen ist nicht die DIN 4109 sondern die TA Lärm und DIN 18005.

 

A4:              Planzeichnung und Satzung: Alternative Festsetzungsmöglichkeiten wären:

- Keine Fenster von Schutzbedürftigen Räumen zulässig (siehe Satzungstext)

- Keine notwendig öffenbaren Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern zulässig (siehe Satzungstext)

 

A5:              Gebietseinstufung: Empfehlung der Änderung des MI3 von MI zu eGE aufgrund der Gewerbegeräusche, die eine Wohnnutzung nur mit verglasten Vorbauten ermöglichen. So könnten ein Teil der verglasten Vorbauten entfallen.

 

A6:              Erschütterungsschutz: In §20 Satzung ist die Regelung ("Wenn ein Gebäude mehrere Erschütterungsbereiche... beispielsweise bei Reihenhauszeilen") als eigener Absatz zu stellen, da sie sich auf alle drei Bereiche bezieht.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu A1: Zu dieser Thematik wurde intern eine Klärung zwischen der CAImmo und und der Rohwurst Riedel erreicht, die den Lärmschutzauflagen gerecht wird.

 

Zu A2: Die Formulierung der Planzeichnung wird entsprechend angepasst.

 

Zu A3: Der Hinweis ist richtig und wird zur Kenntnis genommen, im Rahmen der Festsetzungen der Planzeichnung wurde die entsprechende Festsetzung (die Angaben jedoch nicht enthalten sondern entsprechend A2 lauten): "Fassadenabschnitte an denen Schallschutzmaßnahmen aufgrund der maßgeblichen Immissionswerte erforderlich sind (siehe Satzungstext)" aufgenommen.

 

Zu A4: Es wird die Änderung gemäß A 2 vollzogen, da sonst die geschossweise Festsetzung der Schallschutzmaßnahmen nicht nachvollziehbar ist.

 

Zu A5: Dieser Sachverhalt wurde schon mehrmals mit den Beteiligten Akteuren (CaImmo, Umwelt- und Rechtsamt, Stadtplanungsamt) diskutiert. Man ist sich des erhöhten Aufwandes bewusst, will aber die Option Wohnen erhalten. Aus diesem Grund wurde die Gebietseinstufung "Mischgebiet" beibehalten.

 

Zu A6: Die Formulierung der Satzung wurde entsprechend angepasst.

 

Beschlussvorschlag:

Aus den genannten Gründen wurden die Anregungen teilweise berücksichtigt. Folgende Modifikationen wurden durchgeführt:

- Die Formulierung der Festsetzung zum Schallschutz der Planzeichnung wurde folgendermaßen angepasst: "Fassadenabschnitte an denen Schallschutzmaßnahmen aufgrund der maßgeblichen Immissionswerte erforderlich sind (siehe Satzungstext)."

 

- In § 20 der Satzung wurde der Absatz "Wenn ein Gebäude mehrere Erschütterungsbereiche... beispielsweise bei Reihenhauszeilen" entsprechend als eigener Absatz dargestellt.

 

Den übrigen Anregungen wurde aus dargelegten Gründen nicht Folge geleistet.


Öffentlichkeit:

 

Lfd. Nr. Beteiligtenliste

Öffentlichkeit

Schreiben vom

Anregungen

ja

nein

Nr. 1

 

06.12.2012

x

 

Nr. 2

 

10.12.2012

x

 

 

 

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 06.12.2012

 

Anregungen:

1. Eigentum und Betrieb

Die Einwendungsführerin ist Eigentümerin der Grundstücke FI.Nrn. 2096, 2096/1, 2096/2, 2096/3 je Gem. Regensburg, mithin der Anwesen Alte Straubinger Straße 31, 31 a und 31 b, 93055 Regensburg. Auf den Grundstücken befinden sich unterschiedliche Nutzungen mit Büro, Lager und Produktion sowie mehrere Wohngebäude, alle werden über eine eigene Hackschnitzelanlage beheizt. Die Einwendungsführerin ist zudem betroffen mit ihrem Grundstücksverwaltungs- bzw. Vermietungsbetrieb auf den vorgenannten Grundstücken.

 

Wir tragen namens und im Auftrag der Einwendungsführerin folgende Einwendungen und Bedenken vor:

 

A1:

2. Betroffenheit

Die Einwendungsführerin liegt mit ihren Grundstücken nicht im Bereich des Bebauungsplans. Sie ist gleichwohl unmittelbar betroffen.

 

Die Grundstücke der Einwendungsführerin liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 147.

 

r den Bereich dieses Bebauungsplans möchte die Stadt Regensburg eine Veränderungssperre beschließen. Grund hierfür ist, „dass das Neubauquartier „Ehemaliger Schlachthof / Marina“ über den Knoten Straubinger Straße / Prinz-Ludwig-Straße erschlossen wird. Der Schlachthof selbst soll zu einem Tagungszentrum entwickelt werden. Das neue Quartier wird daher Verkehr in verschiedenster Form und zu unterschiedlichsten Zeiten erzeugen. Auch hier sind Konflikte mit dem Schwerlastverkehr vom/zum Hafen zu erwarten.“

 

Der Bebauungsplan Nr. 133 hat damit allein aufgrund der Verkehrssituation direkte Auswirkungen auf die im Bereich des Bebauungsplans Nr. 147 liegenden Grundstücke der Einwendungsführerin. Die Einwendungsführerin ist damit unmittelbar betroffen.

 

 

A2:

3. Verfahren

3.1. Unzulässige Planteilung

Das Bebauungsplanverfahren spart wichtige Elemente der Folgenachteile der konkreten Straßenplanung- und Baumaßnahme aus. Insbesondere wird eine nicht nachzuvollziehende Abschnittsbildung vorgenommen, welche es unmöglich macht bzw. wesentlich erschwert, die tatsächlichen Beeinträchtigungen, welche mit der geplanten Verkehrsführung, teilweisen Verkehrsumleitung des Lastwagenverkehrs wegen der geplanten Bebauung des Schlachthofareals in Richtung der hierfür geplanten Straßenbaumaßnahme zwischen der Straubinger Straße und dem Auweg (Bebauungspläne Nm. 143 und 147) einhergehen, zu beurteilen und hierzu vorzutragen.

 

 

A3:

Aktuell existiert nur die Rahmenplanung „Innerer Osten“, welcher man entnehmen könnte, dass grundsätzlich vorgesehen ist, den Lkw-Verkehr von der Prinz-Ludwig-Str., damit auch vom mit Bebauungsplan Nr. 133 geplanten Marina-Quartier und vom Hafen über die Planstraße der Bebauungspläne Nrn. 143 und 147 zu führen. Die hiermit einhergehende Lärmschutzproblematik und weiteren Details der anstehenden enteignungsrechtlichen Eingriffe in das private Wohn- und Grundeigentum bleibt letztlich einem oder mehreren weiteren und offenbar zeitlich späteren Bebauungsplanverfahren (zum Bebauungsplan Nr. 147 und Nr. 143) vorbehalten bzw. kann dann erst abschließend beurteilt werden.

 

A4:

3.2. Fehlende Konzentrations- und Konfliktbereinigungsfunktion

Die Bebauungsplanung muss die Konzentrations- und Konfliktbereinigungsfunktion beachten. Eine Verlagerung wichtiger Fragen des nachteiligen Eingriffs mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in das Grundeigentum der Einwendungsführerin in ein anderes Bebauungsplanverfahren ist unzulässig und abwägungsfehlerhaft. Dieser rechtliche Makel der Planung ist bereits jetzt festzustellen und zu rügen. Der Bebauungsplan nimmt faktisch für die Einwendungsführerin die enteignungsrechtliche Betroffenheit parzellenscharf vorwirkend vorweg, ohne dass eine Konzentrations- und/oder Konfliktbewältigungswirkung und/oder rechtsstaatlich notwendige Abwägung angeboten wird.

 

Es muss deshalb zwingend das Bebauungsplankonzept Nr. 133 einschließlich der geplanten Straßen- und Verkehrsführung mit Detailplanung im Zusammenhang mit den weiteren Bebauungsplänen Nr. 143 und Nr. 147 entschieden werden. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der in den Bebauungsplänen Nr. 143 und 147 geplante Durchstich zwischen dem Auweg und der Straubinger Straße und umgekehrt, die Planung des Marina-Quartiers als solche ohne Einbeziehung und Prüfung der weiteren Straßenabschnitte geplant werden kann.

 

A5:

Aktuell wird die Einwendungsführerin aufgrund der (unzulässigen) Teilung der Pläne Nr. 133, 143 und 147 mit ihrem Grundeigentum zum sogenannten Planaußenlieger „degradiert“. Tatsächlich ist die Einwendungsführerin aber - wie dargestellt - aufgrund der gesamten Verkehrsplanung im „Inneren Osten" und des deshalb geplanten Durchstichs zwischen Auweg und Straubinger Straße betroffen. Auch ein Planaußenlieger kann Rechtsverletzungen geltend machen, wenn sich Tatsachen ergeben, die eine Verletzung seiner Rechte als möglich erscheinen lassen (OVG Schleswig-Holstein. Urteil vom 11.10.2006, Az.: 1 KN 1/05, NordÖR 2007, 507-511, vgl. juris). Nachfolgend werden substantiiert die privaten - verletzten - Planaußenliegerbelange der Einwendungsführerin vorgetragen.

Diese privaten „Interessen eines Planaußenliegers“ gehören grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die Stadt Regensburg muss sich damit auseinandersetzen (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2007, Az.: 1 KN 11/06; juris).

 

A6:

3.3. Fehlende Anstoßfunktion

Der Bebauungsplan Nr. 133 hat aufgrund des Anschlusses der Bebauungspläne Nrn. 143 und 147 hinsichtlich der geplanten Straße zwischen Auweg und Straubinger Straße eine sog. Anstoßfunktion im Hinblick auf eine enteignungsrechtliche Vorwirkung der Planung. Hierauf wurde bei der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht hingewiesen.

 

A7:

4. Betroffenheit der Einwendungsführerin durch die Verkehrsplanung im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 133

Im Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 133 wurde ein Verkehrsgutachten der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH eingeholt, um das Verkehrs- und Erschließungskonzept des Marina-Quartiers darzustellen bzw. zu entwickeln.

 

Diesem Konzept ist zu entnehmen, dass der An- und Abfahrtverkehr zum und vom Quartier je nach Lage im Quartier vornehmlich im Westen (Prinz-Ludwig-Straße und Adolf-Schmetzer-Straße) und Osten (Prinz-Ludwig-Straße und weiter Greflinger Straße sowie Bruderwöhrdstraße) stattfindet.

 

Insbesondere der Verkehr Im östlichen Bereich ist aufgrund seiner Lage zum ebenfalls östlich gelegenen Hafen beeinflusst auch vom Schwerlastverkehr vom und zum Hafen.

 

Deshalb sieht das Verkehrsgutachten der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH vor, dass eine Entlastung des Quellverkehrs vorgenommen werden müsse bzw. geht davon aus, dass aufgrund entsprechender Vorgaben der Stadt Regensburg hinsichtlich eines für den Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik jeglicher Lkw-Verkehr, welcher sich bisher im Bereich des Schlachthofs bewegt hat, sich nunmehr anderswo bewegen müsse und könne.

 

A8:

Im Verkehrsgutachten ist dargestellt, dass 50 % des gesamten Zu- und vor allem auch Abfahrtsverkehrs über den Auweg und damit entlang des geplanten Durchstichs zur Straubinger Straße fließen werden. Dabei handelt es sich nur um den Verkehr, der durch das Marina-Quartier erzeugt wird, nicht um denjenigen, welcher aufgrund der Errichtung des Marina-Quartiers ebenfalls in diese Richtung aus dem Hafenbereich gelenkt wird.

 

Aus dem Plan für den „Inneren Osten“ folgt weiter, dass jedenfalls ein Großteil des Verkehrs - bedingt durch die Errichtung des Marina-Quartiers - sich in Richtung des geplanten Durchstichs bewegen soll.

 

Letztlich wird damit durch die vorliegende Planung des Marina-Quartiers überhaupt erst ein Grund geschaffen, dass ein höheres Verkehrsaufkommen im Bereich des geplanten Durchstichs entsteht, welches dann dort abzuleiten wäre.

 

Beweis: Augenschein; Sachverständigengutachten

 

Letztlich wird durch eine konkrete Planung, hier des Bebauungsplans Nr. 133 und die damit verbundenen privaten Interessen so erst der Bedarf für die weitere, für die Einwendungsführerin enteignende Planung zur Errichtung eines Durchstichs vom Auweg zur Straubinger Straße über die Grundstücke der Einwendungsführerin (Bebauungspläne Nrn. 143 und 147) in unzulässiger Weise geschaffen

 

A9:

5. Planungsalternativen

Eine Alternativplanung des Verkehrskonzepts, insbesondere ohne die Verlagerung des Schwerlastverkehrs in den Bereich des geplanten Durchstichs zwischen Auweg und Straubinger Straße, ist entlastend für das Grundeigentum der Einwendungsführerin gefordert. Eine ergebnisoffene Planung, insbesondere der geplanten Straßenführung zwischen Auweg und Straubinger Straße, liegt nicht vor. Nicht berücksichtigt wurde insbesondere eine (Wieder-)Öffnung des Hafens, um gerade den Hafenverkehr weder im Bereich des Marina-Quartiers noch im Bereich des geplanten Durchstichs zwischen Auweg und Straubinger Straße eine größere Rolle spielen zu lassen.

 

A10:

5.1. Vorgaben durch Bebauungsplan Nr. 133

Deutlichst muss hier darauf hingewiesen werden, dass durch das Verkehrskonzept zum Bebauungsplan Nr. 133 Vorgaben für die Planstraße in den folgenden Bebauungsplänen Nr. 143 und Nr. 147 trifft, wobei der Bebauungsplan Nr. 147 nicht nur hinsichtlich der zu erwartenden (Lärm- und Abgas)Immissionen, sondern in die Eigentumssubstanz der Grundstücke der Einwendungsführerin eingreift.

Beweis: Augenschein; Sachverständigengutachten

 

A11:

Der geplante Durchstich zwischen Auweg und Straubinger Straße stellt eine Enteignung der Einwendungsführerin dar. Dieser Eingriff in das Eigentum der Einwendungsführerin wird „erforderlich“ aufgrund des Verkehrskonzepts, welches auch dem Bebauungsplan Nr. 133 eindeutig zugrunde liegt.

 

A12:

5.2. Fehlende Erforderlichkeit einer Entlastung

Aus den Veröffentlichungen im Internet ergibt sich, dass mit der geplanten Straße eine Entlastung des Lkw-Verkehrs aus dem Hafen über die Prinz-Ludwig-Str. erreicht werden soll. Weshalb für eine offensichtlich bestehende Trasse eine neue Straßentrasse mit enteignender Wirkung geschaffen werden soll, kann nur vermutet werden. Die bisher vorhandenen Planungsunterlagen lassen diesen Punkt - offenkundig nicht zuletzt aufgrund der Teilung des Planungsgebiets in verschiedene Bebauungspläne - offen.

 

chstwahrscheinlich soll aber eine Verkehrsentlastung an der Prinz-Ludwig-Str. geschaffen werden, um Zu- und Abfluss des Verkehrs zum neuen Marina-Quartier zu gewährleisten. Mithin soll zur Verwirklichung privater (Bau-) lnteressen anderswo - konkret an den Grundstücken der Einwendungsführerin - enteignet werden.

Beweis: Augenschein; Sachverständigengutachten

 

A13:

Nach dem Verkehrsgutachten der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH im Bebauungsplanverfahren Nr. 133 fahren insbesondere die östlichen Nutzungen MI 2, MI 3 und MI 4 über die Prinz-Ludwig-Str. an und ab. Die Planstraße im Bebauungsplan Nr. 133 mündet in die Prinz-Ludwig-Str. und leitet somit einen Großteil des An- und Abfahrtverkehrs des Marina-Quartiers über die Prinz-Ludwig-Str. Mithin dürfte die geplante Bebauung des Marina-Quartiers Grund für dann erforderliche Entlastung der Prinz-Ludwig-Str. vom Lkw-Verkehr aus dem Hafen sein.

 

A14:

5.3.Trassenalternativen

Unterstellt, die Entlastung der Prinz-Ludwig-Str. mit der damit verbundenen Belastung bzw. Entziehung des Eigentums der Einwendungsführerin kann im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung gerechtfertigt werden, wurden gleichwohl - z. T. bereits vorhandene Straßentrassenalternativen nicht erwogen.

 

A15:

5.3.1. Alternativen zum Durchstich

Im weiteren Bereich der ehemaligen Zuckerfabrik ist bereits die Haymostr. als Verbindung zwischen Auweg und Alte Straubinger Str. vorhanden. Der Anschluss an die Alte Straubinger Str. befindet sich dabei in einem Bereich, in welchem die Alte Straubinger Str. unmittelbar neben der B 8 liegt.

Beweis: Augenschein

 

A16:

Ebenfalls bereits vorhanden ist die an die B 8 anschließende Alkoferstraße. Da die Alkoferstraße bereits eine Verbindung zwischen Straubinger Straße und Alte Straubinger Straße schafft, ist es zwingend zu prüfen, einen Durchstich zwischen Auweg und Alte Straubinger Straße im Bereich des Anschlusses der Alkoferstraße an die Alte Straubinger Straße zu schaffen. Dies bereits unter dem Gesichtspunkt, dass ein Eingriff in Grundeigentum hierbei deutlich geringer ausfällt und somit zwingend dem größeren Eingriff bei der Plantrasse der Bebauungspläne Nrn. 143 und 147 vorzuziehen ist.

Beweis: Augenschein; Sachverständigengutachten

 

A17:

5.3.2. Trassenalternative Hafen

Eine Verkehrsführung des Schwerlastverkehrs durch den Hafenbereich, ggf. verbunden mit einem Ausbau der Osttangente mit der damit verbundenen Entlastung der umliegenden Straßen, wurde nicht in Erwägung gezogen. Bei einer solchen Lösung würde das Verkehrsproblem, welches man nun in den verschiedenen Bebauungsplänen (Nm. 133, 143 und 147) zu lösen sucht, gar nicht erst entstehen.

Beweis: Augenschein; Sachverständigengutachten

 

Die vorhandene Wiener Straße ist nur in einem kurzen Teilstück unterbrochen, welches die direkte Verkehrsanbindung Richtung Osten, vor allem an die Osttangente, ermöglichen würde und entsprechend einer Entlastung des Auweges und sämtlicher hieran anschließenden Straßen vor allem vom Lkw-Verkehr aus und zum Hafen bedeuten würde.

Beweis: Augenschein; Sachverständigengutachten

 

A18:

5.3.3.Gesamtverkehrskonzept

Eine sachliche Verbindung der Verfahren zu den Bebauungsplänen Nrn. 133, 143 und 147 ist - nicht zuletzt aufgrund des nachweislich existierenden gemeinsamen Verkehrskonzepts - zwingend erforderlich.

 

A19:

6. Beweissicherung

Da aufgrund des gemeinsamen Verkehrskonzepts der Bebauungspläne Nm. 133, 143 und147 die Planung des Bebauungsplans Nr. 133 direkte Auswirkungen auf die Grundstücke der Einwendungsführerin hat, sind hinsichtlich des geplanten Durchstichs zwischen Auweg und Straubinger Straße über die Grundstücke der Einwendungsführerin diese Grundstücke auch bereits im Rahmen der Planung des Bebauungsplans Nr. 133 zwingend beweiszusichern.

 

A20:

6.1. Grundstücke mit Einrichtungen

Ein Beweissicherungsgutachten durch einen Bausachverständigen für die Wohn- und Geschäftsanwesen Alte Straubinger Str. 31, 31a und 31b mit Grundstück und allen vorhandenen Einrichtungen zur Zustandsfeststellung wird b e a n t r a g t.

 

Die geplante Straßenbegrenzungslinienfestsetzung führt dazu, dass die Planstraße zum Durchstich zwischen Auweg und Straubinger Straße insbesondere in ihrer Fortführung zum Auweg unter Vernichtung der Heizungsanlage für Wohn- und Geschäftsanwesen im östlichen Teil über die Grundstücke der Einwendungsführerin geführt werden. Damit sind Tiefbauarbeiten vorgegeben, welche in einem Bereich von weniger als 10 m an die vorhandene Wohnbebauung heranreichen, was Bauschäden nahezu unausweichlich werden lässt. Nur mit einer bautechnischen Beweissicherung kann eine abwägungsgemäße Planung möglich sein.

Beweis: Augenschein; Sachverständigengutachten

 

A21:

6.2. Wasserhaushalt

Die Beweissicherung hat auch den Wasserhaushalt bezüglich Oberflächen- und Grundwasser im Umgriff von mind. 1.500 m um das Mandantengrundstück zu erfassen.

 

A22:

7. Lärmschutz

Da aufgrund des gemeinsamen Verkehrskonzepts der Bebauungspläne Nrn. 133, 143 und 147 die Planung des Bebauungsplans Nr. 133 direkte Auswirkungen auf die Grundstücke der Einwendungsführerin hat, ist hinsichtlich des geplanten Durchstichs zwischen Auweg und Straubinger Straße über die Grundstücke der Einwendungsführerin diese Grundstücke auch bereits im Rahmen der Planung des Bebauungsplans Nr. 133 der Lärmschutz für die Grundstücke zu beachten.

 

A23:

7.1. Keine Vorbelastung

Es gibt keinerlei Vorbelastung. Die derzeit über die Alte Straubinger Str. erfolgende Anfahrt für die Anwesen Alte Straubinger Str. 31, 31a und 31b führt über eine Sackgasse. Durchgangsverkehr existiert nicht. Lkw-Verkehr - insbesondere vom Hafen kommend - existiert nicht.

Beweis: Augenschein; Sachverständigengutachten

 

Diese ungestörte Wohnlage, trotz vorhandener Gemengelage mit unbeeinträchtigter Aufenthaltsmöglichkeit im gesamten Anwesen, ist durch Sachverständigengutachten beweiszusichern. Es ist zu befürchten, dass die geplante Straßenausführung zwischen Auweg und Straubinger Str. insbesondere beim Anwesen Alte Straubinger Str. 31b zu nicht akzeptablen, weil gesundheitsgefährdenden, Lärmschutzgrenzwertüberschreitungen führen wird.

Beweis: Augenschein; Sachverständigengutachten

 

 

A24:

7.2. Lärmschutzmaßnahmen

Aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen werden b e a n t r a g t.

 

Die Stadt Regensburg hat Lärmschutzfenster der höchsten Schallschutzklasse (DIN 4109), deren Einbau und Unterhaltung zu leisten und zwar vor Baubeginn.

 

Eine Lärmschutzwand in ausreichendem Abstand ist einzuplanen. Zu bedenken sind die im Bereich der geplanten Kreuzung der Planstraße und der Alte Straubinger Straße „rmschutzwandlücken“, die gerade das Anwesen Alte Straubinger Str. 31b „beschallen werden“.

Beweis: Sachverständigengutachten

 

A25:

7.3. Entschädigung

r verbleibende Lärmschutznachteile ist eine zusätzliche Entschädigung zu leisten.

 

A26:

8. Immissionsschutz

Da aufgrund des gemeinsamen Verkehrskonzepts der Bebauungspläne Nrn. 133, 143 und 147 die Planung des Bebauungsplans Nr. 133 direkte Auswirkungen auf die Grundstücke der Einwendungsführerin hat, ist hinsichtlich des geplanten Durchstichs zwischen Auweg und Straubinger Straße über die Grundstücke der Einwendungsführerin diese Grundstücke auch bereits im Rahmen der Planung das Bebauungsplans Nr. 133 der (sonstige) Immissionsschutz für die Grundstücke zu beachten.

 

A27:

Hier gelten die Einwendungen und Anträge für Lärmschutz gem. o. a. Ziff. 7.1. mit 7.3. r sonstigen Immissionsschutz (Abgase, Staub-, Schmutz, Katalysator- und sonstige Kfz-Emissionen, Feinstaub u. a.) einschließlich der Sicherstellung, damit die gesetzlichen Feinstaubwerte nicht überschritten werden, entsprechend.

Beweis: Sachverständigengutachten

 

A28:

Die Stadt Regensburg hat die derzeitige (nicht vorhandene) Feinstaubbelastung (die Grundstücke liegen an einer vom Verkehr nicht frequentierten Sackgasse) am Anwesen der Einwendungsführerin beweissichernd festzustellen. Anhand von Verkehrsprognosen und Gutachten, welche Grundlage der Straßenplanung sein dürften und Messdaten von bereits bestehenden und vergleichbaren Verkehrsbereichen, ist die zu erwartende zusätzliche Feinstaubbelastung an den Grundstücken der Einwendungsführerin zu errechnen. Jede Mehrbelastung ist zu vermeiden, insbesondere wenn sie den europäischen Richtwerten zuwider läuft.

 

A29:

9. Erschütterungsschutz

Da aufgrund des gemeinsamen Verkehrskonzepts der Bebauungspläne Nrn. 133, 143 und 147 die Planung des Bebauungsplans Nr. 133 direkte Auswirkungen auf die Grundstücke der Einwendungsführerin hat, ist hinsichtlich des geplanten Durchstichs zwischen Auweg und Straubinger Straße über die Grundstücke der Einwendungsführerin diese Grundstücke auch bereits im Rahmen der Planung des Bebauungsplans Nr. 133 ein Erschütterungsschutz wegen zu befürchtender Befahrung des geplanten Durchstichs zwischen Auweg und Straubinger Straße vor allem durch Lkws für die Grundstücke zu beachten.

 

A30:

9.1. Sachverständigengutachten

Zur Beweissicherung wegen des Erschütterungsschutzes wird b e a n t r a g t; die Forderung gem. Ziff. 7.1./8. gilt entsprechend.

 

A31:

9.2. Schutzauflagen

Geeignete Schutzauflagen für die Tiefbauarbeiten und nach dem Bau für den Straßenbetrieb (Schwerlastverkehr) zur Vermeidung jeglicher Erschütterung der Wohnanwesen und der Grundstücke werden b e a n t r a g t, z. B. ein Spreng- und Rammverbot.

 

A32:

9.3. Entschädigung

r nicht vermeidbare Nachteile wird Entschädigung festzusetzen sein; Ziff. 7.3., Ziff. 8 gelten entsprechend.

 

A33:

10. Eigentumsschutz

10.1. Nachteilige Beeinträchtigungen

Jede nachteilige Beeinträchtigung des Grundeigentums und des Wohn-Nutzungswertes der Wohnanwesen und der Grundstücke mit zusätzlichen Grundstückseinrichtungen und/oder eine un- und mittelbare enteignungsrechtliche Grundabgabe, vorübergehend und/oder auf Dauer, werden ohne rechtsstaatlich legitimierte Planungslegitimation abgelehnt.

 

A44:

10.2. Übernahme

Es ist der Stadt Regensburg aufzugeben, die betroffenen Anwesen nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen auf Verlangen der Eigentümerin und/oder deren Rechtsnachfolger zu übernehmen

 

A45:

10.3. Nachteilige Änderung der Bebaubarkeit

Jede nachteilige Änderung der Bebaubarkeit der Grundstücke der Einwendungsführerin durch die geplanten Baumaßnahmen insbesondere der Planstraße (Bebauungsplan Nrn. 143 und 147) ist zu vermeiden. Insbesondere Verschiebungen von Baufenstern, etc. im Bebauungsplan sind unzulässig.

 

A46:

11. Infrastruktur

Bei einem unvermeidbaren Eingriff hat eine technisch gleichwertige Anpassung der Stadt Regensburg auferlegt zu werden, ergänzend eine Entschädigungsleistung während der Bauzeit und danach für sämtliche Infrastruktureinrichtungen der Grundstücke wie z. B. Strom, Gas, Fernwärme, Telefon, TV, Breitbandkabel, DSL u. a. zu erfolgen.

 

A47:

12. Wasserhaushalt

Geeignete Schutzauflagen werden in Bezug auf den Oberflächen- und Grundwasserhaushalt der Grundstücke verlangt. Die Einwendungen zu Ziff. 7.2. und 7.3. sind zu beachten, ebenso die Entschädigungsfestsetzung für verbleibende Nachteile.

 

A48:

13. Zusammenfassung

13.1.

r das Grundeigentum der Grundstücke FI. Nrn. 2096, 2096/1, 2096/2, 2096/3, je Gem. Regensburg, werden eigentumsrechtliche und nutzungstechnische unzumutbare Nachteile wegen der im Zuge der geplanten Bebauung des Areals Marina-Quartier (Bebauungsplan Nr. 133) veränderten und verlagernden Verkehrsführung erwartet. Diese müssen vermieden werden.

 

Die Beeinträchtigungen ergeben sich durch Lärm-, Staub- und sonstige Immissionsbeeinträchtigungen, durch den Bau der geplanten Straße zwischen Auweg und Straubinger Straße und die anschließende Nutzung der Straße vor allem durch Lkws. Es wird zu sämtlichen genannten Beeinträchtigungen die Einholung konkreter Sachverständigengutachten zur Schadensabwehr und zur Festlegung von Schutzauflagen b e a n t r a g t.

 

13.2.

Das Abwägungsergebnis bzw. das Ergebnis der Prüfung der vorgetragenen Einwendungen sind bitte schriftlich mit Begründung der anwaltlichen Vertretung mitzuteilen. Gegenstand der anwaltlichen Bevollmächtigung ist auch die Zustellungsvollmacht.

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

Zu A1: Der Stadtrat der Stadt Regensburg hat die von der Einwendungsführerin genannte Veränderungssperre in seiner Sitzung vom 13.12.2012 beschlossen. Die Veränderungssperre soll die in einem anderen Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan Nr. 147) beabsichtigten Planungen sichern. Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 147 sind die Neuordnung der Gemengelage nördlich der Alten Straubinger Straße und die Entschärfung von Nutzungskonflikten, die Regelung einer Verbindungsstraße zwischen der Alten Straubinger Straße und dem Auweg und die Gewährleistung eines Grünkorridors mit Geh- und Radweg entlang der Bahnlinie.

 

Zu A2: Der vorliegende Bebauungsplan sieht keine Straßenplanung im Bereich der Grundstücke der Einwendungsführerin vor. Die für den Bebauungsplan Nr. 133 relevante Verkehrssituation ist durch das Gutachten der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH „Projektentwicklung Marina Quartier in Regensburg - Verkehrs- und Erschließungskonzept“ vom April 2012 geprüft worden. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das vorhandene Straßen- und Wegenetz für die verkehrliche Erschließung der mit dem Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen leistungsfähig ist. Hierbei geht das Gutachten auch davon aus, dass eine Anbindung des Plangebiets über den nördlichen Bereich der Prinz-Ludwig-Straße nicht erforderlich ist. Die Anbindung erfolgt aus Richtung Osten über den Knotenpunkt Prinz-Ludwig-Straße/Straubinger Straße und sodann über die Straubinger Straße.

 

Bei der Begutachtung der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH ist zugrunde gelegt worden der Planfall 3 des für die Erschließung des Baugebiets „Ehemalige Zuckerfabrik“ erstellten Verkehrsgutachtens der R+T Ingenieure vom November 2010. Der Planfall bezieht sowohl die heutige Verkehrsbelastung als auch den durch die nördlich und südlich der Straubinger Straße neu vorgesehenen Nutzungen entstehenden Verkehr ein. Die Existenz der von der Einwendungsführerin beanstandeten Verbindungsstre wird nicht angenommen. Hierauf aufbauend wird bei der Begutachtung Dr. Brenner zusätzlich der Verkehr durch die Nutzungen des Bebauungsplans Nr. 133 hinzugenommen. Die Begutachtung Dr. Brenner erfasst den Sachverhalt somit umfassend und kommt, wie bereits dargelegt, zu dem Ergebnis, dass das bestehende Verkehrsnetz ohne die zusätzliche Verbindungsstraße AuwegAlte Straubinger Straße den durch den Bebauungsplan Nr. 133 zusätzlich hervorgerufenen Verkehr aufnehmen kann.

 

Der Bebauungsplan Nr. 133 verursacht insoweit keine Konflikte. Es bedarf weder einer Umleitung des heute über die Prinz-Ludwig-Straße führenden Verkehrs noch einer Ableitung des künftig durch den Bebauungsplan Nr. 133 hervorgerufenen Verkehrs.

 

Eine Inanspruchnahme des Auwegs oder der in der Bebauungsplanung Nr. 147 vorgesehenen Planstraße ist durch den Bebauungsplan Nr. 133 somit nicht notwendig. Von einer Abschnittsbildung kann keine Rede sein.

 

Zu A3: Die im Bebauungsplan Nr.147 beabsichtigte Verbindungsstraße gründet auf der Rahmenplanung „Innerer Osten“. Zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Rahmenplanung „Innerer Osten“ lagen noch keine konkreten Planungsabsichten zum ehemaligen Schlachthofareal vor. Es konnte damals schon deshalb nicht geplant gewesen sein, den von der Nutzung im Marina-Quartier hervorgerufenen Verkehr über die beabsichtigte Verbindungsstraße zu führen.

 

Zu A4: Eine Ausweitung des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 133 auf die Grundstücke der Einwendungsführerin ist nicht erforderlich, dies weder aus städtebaulichen Gründen noch aufgrund des Gebots der Konfliktbewältigung. Der Bebauungsplan Nr. 133 bestimmt die von der Stadt gewünschte städtebauliche Einwicklung für das Marina-Quartier. Der Bebauungsplan Nr. 147 befasst sich mit einem anderen räumlichen Bereich und enthält strukturell andere Planungsziele. Darüber hinaus verlangt auch das Gebot der Konfliktbewältigung keinen anderen Planumgriff. Der Bebauungsplan Nr. 133 löst alle Konflikte, soweit solche von ihm hervorgerufenen werden. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass das Gutachten der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH die Leistungsfähigkeit des bestehenden Wegenetzes feststellt. Für den Kontenpunkt Prinz-Ludwig-Straße/Straubinger Straße weist es für die Vormittags- und Nachmittags-Spitzenstunde eine QSV C aus (Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs C mit Lichtsignalanlage: „Nahezu alle während der Rotzeit ankommenden Fahrzeuge werden in der nachfolgenden Freigabezeit abgefertigt. Im Mittel tritt nur ein geringer Reststau am Ende der Freigabezeit auf.“). Eine QSV C ist in jeder Hinsicht beanstandungsfrei zu übernehmen. Die weiteren Knotenpunkte Adolf-Schmetzer-Straße/Babostraße und Prinz-Ludwig-Straße/Planstraße (Bebauungsplan Nr. 133) weisen jeweils eine QSV A bzw. B auf.

 

Es ist nicht ersichtlich, dass die Grundstücke der Einwendungsführerin zur Konfliktbewältigung einbezogen werden müssten.

 

Zu A5: Soweit die Einwendungsführerin durch die Rahmenplanung „Innerer Osten“ betroffen wird, so trifft dies jedoch nicht für den Bebauungsplan Nr. 133 zu. Der Inhalt des Bebauungsplans Nr. 133 war zum Zeitpunkt der Rahmenplanung noch nicht in Aussicht.

 

Die von der Einwendungsführerin als Durchstich benannte Verbindungsstraße zwischen Auweg und Alten Straubinger Straße ist nicht aufgrund der vorliegenden Bebauungsplanung in die Verkehrsplanung des Bebauungsplans Nr. 147 aufgenommen worden.

 

Zu A6: Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Bebauungsplans Nr. 133 besteht nicht. Die Bebauungspläne Nr. 143 und Nr. 147 schließen sich an den vorliegenden Bebauungsplan nicht an. Die Straßenplanung erfolgt auch nicht aufgrund des Bauleitplans Nr. 133. Die mit dem Bebauungsplan Nr. 133 neu zugelassenen Nutzungen erfordern keine Verbindungsstraße zwischen Auweg und Alter Straubinger Straße. Schließlich verlangt die Anstoßfunktion der Öffentlichkeitsbeteiligung keinen Hinweis auf die in den anderen Bauleitplänen vorgesehenen Planungen.

 

Zu A7: Die Zufahrt über die Prinz-Ludwig-Straße erfolgt nur über die Strecke zwischen Knotenpunkt Prinz-Ludwig-Straße/Straubinger Straße und der Einfahrt in Richtung Plangebiet. Aus Richtung Norden (im Weiteren über den Auweg) erfolgt keine Anfahrt, dies wegen der fehlenden hinreichenden Anbindung an die Osttangente;

Dem Verkehrsgutachten Dr. Brenner ist die dargestellte Aussage nicht zu entnehmen

 

Zu A8: Dem Verkehrsgutachten Dr. Brenner ist die hier behauptete Aussage nicht zu entnehmen. Im Gutachten Dr. Brenner, dort Anlage 1, ist vielmehr dargestellt, dass ca. 50 % des gebietsbezogenen Verkehrs über die Straubinger Straße zum Bebauungsplangebiet fließen wird. Die Verbindungstraße Auweg-Alte Straubinger Straße ist von diesem Verkehr nicht betroffen.

 

Der Rahmenplan „Innerer Osten“ sah bereits vor den Planungsabsichten zum Marina-Quartier vor, dass frühzeitig eine Ableitung des Schwerlastverkehrs in Richtung Hafen erfolgen soll. Grund hierfür sind im Wesentlichen die um die Prinz-Ludwig-Straße und im westlichen Bereich der Straubinger Straße vorhandenen Wohnnutzungen. Betroffen sind an der Prinz-Ludwig-Straße und Straubinger Straße ca. 750 gemeldete Anwohner. Für die Ableitung nicht relevant ist die durch das Marina-Quartier bedingte Verkehrszunahme auf der Straubinger Straße. Die Knotenpunkte entlang der Straubinger Straße sind ausweislich der Verkehrsuntersuchung R+T mit Kapazitätsreserven leistungsfähig.

 

Eine Inaugenscheinnahme oder die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich.

 

Zu A9: Die Verbindungsstraße zwischen Auweg und Alter Straubinger Straße ist nicht Teil des Bebauungsplans Nr. 133 und durch diesen auch nicht veranlasst. Planungsalternativen sind insoweit im Rahmen dieses Bauleitplans nicht zu prüfen.

 

Zu A10: Der Bebauungsplan Nr. 133 und das für diese Planung gefertigte Verkehrsgutachten treffen keine Vorgaben für die Planstraße des Bebauungsplans Nr. 147. Das Verkehrsgutachten kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass das vorhandene Straßennetz auch für die in dem Bebauungsplan Nr. 133 vorgesehenen Nutzungen leistungsfähig ist. Eine weitere Begutachtung oder ein Augenschein ist daher nicht erforderlich.

 

Zu A11: Das dem Bebauungsplan Nr. 133 zugrunde liegende Verkehrskonzept erfordert die von der Einwendungsführerin beanstandete Verbindungsstraße nicht.

 

Zu A12: Die mit dem Bebauungsplan Nr. 147 beabsichtigten Auswirkungen sind unabhängig vom Bebauungsplan Nr. 133, Schlachthofareal / Marinaquartier (vgl. Stellungnahme zu A 2).

 

Die Einholung eines Augenscheins oder eines weiteren Gutachtens ist nicht erforderlich.

 

Zu A13 bis A 17: Siehe Stellungnahme zu A 2. Die Behandlung von Alternativen ist Gegenstand des (im Verfahren befindlichen) Bebauungsplans Nr. 147.

 

Zu A18: Übergeordnete Verkehrskonzepte sind regelmäßig Grundlage verschiedener weiterführender Planungen. daraus leitet sich allerdings im vorliegenden Fall keine gegenseitige Abhängigkeit ab.

 

Zu A19 bis A 47: Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Bebauungsplan Nr. 133 Auswirkungen auf die Grundstücke der Einwendungsführerin haben soll. Die Verbindungsstraße ist für die vorliegende Bebauungsplanung nicht erforderlich. Dies wurde oben im Einzelnen dargelegt.

Weitere Gutachten, Schutzauflagen usw. sowie eine Einbeziehung der Grundstücke der Einwendungsführerin in den Bebauungsplan sind nicht erforderlich.

 

Zu A48: Auf die Stellungnahmen zu den im Einzelnen vorgetragenen und hier zusammengefasst wiedergegebenen Punkten wird verwiesen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Aus den genannten Gründen werden die Anregungen nicht berücksichtigt.

 

Nr.  2.:

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 10.12.2012

 

Anregungen:

siehe Nr.  1.:

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

siehe Nr.  1.:

 

Beschlussvorschlag:

siehe Nr.  1.:

 

 


Nachfolgend sind die während der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:

 

 

 

 

Anregungen aus der erneuten öffentlichen Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB sowie aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 2 auGB zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 133 Schlachthofareal/Marinaquartier:

 

 

Träger öffentlicher Belange:

 

Lfd. Nr. Beteiligtenliste

Träger öffentlicher Belange

Schreiben vom

Anregungen

ja

nein

1

Ericsson Services GmbH, Contract Handling Group

04.01.2014

 

x

2

Polizeipräsidium Oberpfalz, Abteilung Einsatz

08.01.2014

 

x

3

Immobilien Freistaat Bayern

08.01.2014

 

x

4

DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München

09.01.2014

 

x

5

Bayernwerk AG, Netzcenter Parsberg

09.01.2014

x

 

6

Wasser- und Schifffahrtsamt Regensburg

13.01.2014

x

 

7

Deutsche Telekom Technik GmbH

14.01.2014

 

x

8

Bayerisches Landesamt für Umwelt

14.01.2014

x

 

9

Regionaler Planungsverband Regensburg

14.01.2014

 

x

10

Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg

14.01.2014

x

 

11

E.ON Netz GmbH

16.01.2014

x

 

12

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG

17.01.2014

 

x

13

Wasserwirtschaftsamt Regensburg

21.01.2014

x

 

14

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

21.01.2014

x

 

15

Regierung der Oberpfalz here Landesplanungsbehörde

29.01.2014

 

x

 

 

 

 

 

Nr. 1:

 

Antragsteller: Ericsson Services GmbH, Contract Handling Group

 

Schreiben vom 04.01.2014

 

Es werden keine Einwendungen geltend gemacht.

 

 

 

Nr. 2:

 

Antragsteller: Polizeipräsidium Oberpfalz, Abteilung Einsatz

 

Schreiben vom 08.01.2014

 

Es werden keine Einwendungen geltend gemacht.

 

 

 

Nr. 3:

 

Antragsteller: Immobilien Freistaat Bayern

 

Schreiben vom 08.01.2014

 

Es werden keine Einwendungen geltend gemacht.

 

 

 

Nr. 4:

 

Antragsteller: DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München

 

Schreiben vom 09.01.2014

 

Es werden keine Einwendungen geltend gemacht.

 

 

 

Nr. 5:

 

Antragsteller: Bayernwerk AG, Netzcenter Parsberg

 

Schreiben vom 09.01.2014

 

Anregungen:

 

A1:              Stellungnahme vom 01.06.2011 behält ihre Gültigkeit:

              Nach Einsicht der übersandten Planunterlagen bestehen keine Einwände, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu A1 Keine Einwände.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

 

Nr. 6:

 

Antragsteller: Wasser- und Schifffahrtsamt Regensburg

 

Schreiben vom 13.01.2014

 

Anregungen:

 

A1:              Stellungnahmen vom 05.12.2011 und 26.11.2012 behalten ihre Gültigkeit.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu A1: Den Anregungen aus den Schreiben vom 05.12.2011 und 26.11.2012 wurde im Rahmen der Abwägung zur ersten öffentlichen Auslegung Rechnung getragen. Siehe oben unter Punkt 7.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

 

Nr. 7:

 

Antragsteller: Deutsche Telekom Technik GmbH

 

Schreiben vom 14.01.2014

 

Es werden keine Einwendungen geltend gemacht.

 

 

 

Nr. 8:

 

Antragsteller: Bayerisches Landesamt für Umwelt

 

Schreiben vom 14.01.2014

 

Anregungen:

 

A1:              Stellungnahme vom 13.11.2012 behält ihre Gültigkeit.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu A1: Den Anregungen aus dem Schreiben vom 13.11.2012 wurde im Rahmen der Abwägung zur ersten öffentlichen Auslegung Rechnung getragen (Siehe oben Anregungen aus der öffentlichen Auslegung unter Punkt 2).

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

 

Nr. 9:

 

Antragsteller: Regionaler Planungsverband Regensburg

 

Schreiben vom 14.01.2014

 

Es werden keine Einwendungen geltend gemacht.

 

 

 

Nr. 10:

 

Antragsteller: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg

 

Schreiben vom 14.01.2014

 

Anregungen:

 

A1:              Stellungnahme vom 07.12.2012 behält ihre Gültigkeit.

              Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 133, Schlachthofareal / Marinaquartier bestehen von Seiten des Eisenbahnbundesamtes keine Einwände, da Belange des EBA nicht betroffen sind. Bei der an dem Areal vorbeiführenden Hafenbahn handelt es sich um eine nichtbundeseigene Eisenbahn, die nicht in die Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes fällt, da das EBA nur für die Eisenbahnen des Bundes zuständig ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu A1: Keine Einwände.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

 

Nr. 11:

 

Antragsteller: E.ON Netz GmbH

 

Schreiben vom 16.01.2014

 

Anregungen:

 

A1:              Stellungnahme vom 27.11.2012 behält ihre Gültigkeit.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Zu A1: Den Anregungen aus dem Schreiben vom 27.11.2012 wurde im Rahmen der Abwägung zur ersten öffentlichen Auslegung Rechnung getragen (siehe oben, Anregungen aus der öffentlichen Auslegung, unter Punkt 5)

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

 

Nr. 12:

 

Antragsteller: Teléfonica Germany GmbH & Co. OHG

 

Schreiben vom 17.01.2014

 

Es werden keine Einwendungen geltend gemacht.

 

 

 

Nr.  13:

 

Antragsteller: Wasserwirtschaftsamt Regensburg

 

Schreiben vom 21.01.2014

 

Anregungen:

 

GRUNDWASSER

A1: Stellungnahmen vom 29.06.2011 und 28.11.2012 behalten ihre Gültigkeit.             

 

SCHMUTZ- UND NIEDERSCHLAGSWASSERENTSORGUNG

A2: Bezogen auf die Niederschlagswasserversorgung muss es das Ziel einer nachhaltigen Stadtentwässerung sein, gesammeltes Niederschlagswasser möglichst dezentral in den natürlichen Wasserkreislauf zurückzuführen. Hierzu wird angeregt, aufgrund der Altlastensituation eine Ableitung gesammelten Niederschlagswassers aus dem Planungsumgriff mit einer Versickerung oder einer getrennten Einleitung in die Donau zu untersuchen.             

 

HOCHWASSERSCHUTZ, ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIET, HOCHWASSERANGEPASSTE BAUWEISE, RETENTIONSRAUMBILANZ

A3: Den im Schreiben vom 28.11.2012 genannten wasserwirtschaftlichen Belangen und damit verbundenen Fragestellungen wurde unter Ziffer 8.5 Hochwasserschutz der neu vorgelegten Begründung zum Bebauungsplan vom 28.10.2013 Rechnung getragen.

Der in Ziffer 8.5 beschriebene Einsatz mobiler Elemente zur Verhinderung der Durchströmung des Plangebiets ist vor Baubeginn detaillierter auszuplanen. Insbesondere ist vor Baubeginn und bei noch nicht erfolgter Fertigstellung des Abschnitts Q des Hochwasserschutzes

der Stadt Regensburg der Nachweis zu führen, dass es beim Einsatz dieser Elemente zu

keiner Beeinträchtigung der Belange Dritter kommen kann.               

 

ALTLASTENSITUATION

A4: Basierend auf dem Schreiben vom 28.11.2012 sowie der dabei thematisierten Altlastensituation wird ergänzend angeregt, die Arbeiten fachgutachterlich zu begleiten und zu dokumentieren. Das Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu deklarieren und entsprechend zu verwerten bzw. zu entsorgen. Die Aushubgrenzen sind durch Sohl- und Wandbeprobungen freizumessen. Es ist der Stadt Regensburg ein Abschlussbericht über die Sanierungsmaßnahmen vorzulegen, um die Entlassung aus dem Altlastenkataster prüfen zu können.             

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Zu A1: Den Anregungen aus den Schreiben vom 29.06.2011 und 28.11.2012 wurde im Rahmen der Abwägung zur ersten öffentlichen Auslegung Rechnung getragen. Siehe oben unter Punkt 1.

Zu A2:  Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Versickerung des Niederschlagswassers ist aufgrund der dichten Bebauung bzw. der geplanten Tiefgaragen nicht möglich. in den Hinweisen ist unter Punkt 3 vermerkt, dass ggf. eine gedrosselte Ableitung in die Donau zu prüfen ist.

In der derzeitigen Planung ist vorgesehen das Niederschlagswasser der Straßenflächen an den Mischwasserkanal anzuschließen.

Zu A3:  Der Anregung wird entsprochen. Die Ziffer 8.5 der Begründung wird um den Passus "Eine Beeinträchtigung Dritter durch den Einsatz mobiler Elemente ist auszuschließen und vor Baubeginn der Stadt Regensburg nachzuweisen" ergänzt.

Zu A4:  Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Hinweisen zur Satzung ist der Sachverhalt bereits unter Punkt 1 "Bodenverunreinigungen" folgendermaßen vermerkt: "Aufgrund der vorhandenen Auffüllungen ist laut dem begleitenden Bodengutachten im gesamten Areal mit nicht belastungsfreiem Bodenmaterial zu rechnen. Bei den geplanten Baumaßnahmen sind die Aushubarbeiten fachtechnisch zu überwachen und die Auffüllungen entsprechend abfallrechtlich zu deklarieren und zu entsorgen bzw. zu verwerten."

 

Beschlussvorschlag:

Die Ziffer 8.5 der Begründung wurde um den Passus "Eine Beeinträchtigung Dritter durch den Einsatz mobiler Elemente ist auszuschließen und vor Baubeginn der Stadt Regensburg nachzuweisen" ergänzt.

 

 

 

Nr.  14:

 

Antragsteller: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

 

Schreiben vom 21.01.2014

 

Anregungen:

 

BAU- UND KUNSTDENKMALPFLEGERISCHE BELANGE

A1: Die nachrichtliche Übernahme auf Seite 6 der Begründung zum Bebauungsplan soll um den Hinweis auf die besonderen Schutzbestimmungen der Art. 4 - 6 DSchG und den vollständigen Listentext ergänzt werden:

 

D-3-62-000-15 89, Städtischer Schlachthof; Großviehmarkthalle, Halle mit sieben Segmentbogentonnen in Zollinger Lamellenbauweise, 1928, davor quergelagert Großviehstallung, eingeschossiger Walmdachbau mit dreischiffigem Kreuzgratgewölbe und neuromanischen Gusseisenstützen, 1888, Fassaden 1928 umgebaut; Viehstallungen und Kleinviehschlachthalle, dreiteiliger Hallenkomplex, mit zwei dreischiffigen Schienen- und Kreuzgratgewölbe-Hallen mit Walmdächern und neuromanischen Gusseisenstützen, 1888 und um 1895, umgebaut 1927; Verkehrshalle, einschiffige Halle mit weitgespannter Segmentbogentonne und Vierung in Zollinger Lamellenbauweise, 1927; Gaststätte. dreigeschossiger Walmdachbau, mit Eckrisaliten, Uhrentürmchen, Lisenen- und Gesimsgliederung, 1888, aufgestockt um 1910/20; Verwaltungsgebäude, zweigeschossiger Satteldachbau mit Ecklisenengliederung, 1888, aufgestockt 1922; ehem. Dienstwohnungsgebäude, zweigeschossiger Walmdachbau mit Lisenengliederung. 1888, aufgestockt 1925; Schalthaus, zweigeschossiger Waimdachbau mit Lisenengliederung und übergieheltem Treppenhaus, 1925

 

sowie die Denkmäler als solche im zugehörigen Planwerk kenntlich gemacht werden.

 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist bei allen Planungs-, Anzeige-‚ Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 DSchG und bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren, von denen Baudenkmäler/Ensembles unmittelbar oder in ihrem Nahbereich betroffen sind, zu beteiligen.

 

Weiterhin wird auf das Schreiben vom 01.07.2011 verwiesen.

 

 

BODENDENKMALPFLEGERISCHE BELANGE

A2: Die erfolgte nachrichtliche Übernahme des Bodendenkmals              

 

  • D-3-6938-0977, Siedlung der römischen Kaiserzeit, Handwerksplatz des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit

 

wird als unzureichend angesehen. Es soll um den Hinweis auf die Erlaubnispflicht gemäß Art. 7 DSchG für jede Art von Bodeneingriffen ergänzt werden. Weiterhin soll das Bodendenkmal im dazugehörigen Planwerk kenntlich gemacht werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Zu A1:  Der Anregung wird entsprochen und die Begründung um den entsprechenden vollständigen Listentext ergänzt. Die Denkmäler sind bereits in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet. Die Hinweise zum Denkmalschutz berücksichtigen unter Punkt 1 bereits die Beteiligung des Bayerischen Amts für Denkmalpflege nach Art. 6 DSchG.

Zu A2:  Der Anregung wird entsprochen indem unter Punkt 2.6 der Begründung "Denkmalpflege" um eine Abbildung ergänzt wird. Eine Darstellung in der Planzeichnung ist aufgrund des flächigen und vagen Umgriffs nicht zielführend. Weiterhin ist die Erlaubnispflicht für Bodeneingriffe unter den Hinweisen zum Denkmalschutz Punkt 2 bereits geregelt: "Vor Beginn der Bauarbeiten im Geltungsbereich ist eine Erlaubnis nach Art. 7 DSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde (Amt 45.2) einzuholen" und unter Ziffer 8.7 im Rahmen der Begründung entsprechend begründet.

 

Beschlussvorschlag:

Der Punkt 2.6 "Denkmalpflege" der Begründung wird um den oben genannten vollständigen Listentext und den Hinweis auf die geltenden Bestimmungen nach Art. 4-6 DSchG ergänzt sowie in einer Darstellung verdeutlicht.

 

 

Nr. 15:

 

Antragsteller: Regierung der Oberpfalz here Landesplanungsbehörde

 

Schreiben vom 29.01.2014

 

Es werden keine Einwendungen geltend gemacht.

Anregungen der Öffentlichkeit:

 

Lfd. Nr. Beteiligtenliste

Öffentlichkeit

Schreiben vom

Anregungen

ja

nein

Nr. 1

 

17.01.2014

x

 

 

 

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 17.01.2014

 

Anregungen:

 

Die LGG Lösch Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH hat am 11.09.2013 die Flurstücke Nr. 2161/9, 2161/50, 2161/53, 2161/12, 2161/44, 2161/49, 2161/55 von der Stadtbau GmbH mit den darauf stehenden Bestandsgebäuden Prinz-Ludwig-Str. 1e (Denkmal) und Prinz-Ludwig-Str. 1b, erworben.

 

Die künftigen (geplanten) Festsetzungen schränken gemäß LGG Lösch die bisherigen Nutzungen ein oder schließen diese aus.

 

FEUERWEHRZUFAHRT

A1: Die Überplanung des nördlich an die Bebauung angrenzenden Bereichs mit einer öffentlichen Grünanlage macht eine Feuerwehrumfahrung unmöglich. Fluchtwege über das Dach oder die Anbringung eines Treppenhauses sind gem. Denkmalschutzbehörde nicht möglich.

Die Nutzung des Gebäudes ab dem 1. Obergeschoss ist somit nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund wird der Bebauungsplan als fehlerhaft angesehen, weil die bisherige Nutzung nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

 

STELLPLATZSITUATION

A2: Ungeklärte Stellplatzsituation. Durch die geplanten Festsetzungen sind die notwendigen Stellplätze nicht mehr auf dem Grundstück nachzuweisen, eine TG darf nicht errichtet werden.

 

DENKMALSCHUTZ

A3: Entsprechend der Gespräche mit dem Amt für Denkmalpflege sollte der Neubau vom Bestandsgebäude Prinz-Ludwig-Straße abrücken. Dies ist nicht im Bebauungsplan berücksichtigt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Grundsätzlich bezieht sich diese Stellungnahme auf einen Bereich des Bebauungsplans, der nicht Gegenstand der erneuten Offenlage war, daher hätte dies bereits bei der ersten Offenlage erfolgen müssen. Weiterhin wurde für genau diesen Bereich südlich des Schlachthofs vor der ersten Offenlage eine vertiefte Studie im Bezug auf die Freiraumgestaltung und die Stellplatzverteilung zwischen dem damaligen Eigentümer der Stadtbau GmbH und der Stadt Regensburg abgestimmt, die als Grundlage in den Bebauungsplan eingeflossen ist.

Zu vorliegender Stellungnahme hat zwischenzeitlich ein Gespräch zwischen der LGG Lösch Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH und der Stadtverwaltung stattgefunden.

Auf dieser Basis können unabhängig von der Nicht-Zulässigkeit der Anregungen (liegt nicht im Änderungsbereich der erneuten Auslegung) folgende Aussagen gemacht werden.

 

Zu A1: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die nördlich angrenzende öffentliche Grünanlage ist im Bebauungsplan so dargestellt, dass eine Durchfahrt an die Nordfassade im Notfall möglich ist. Im Osten schließt direkt ein Parkplatz an, der ebenfalls eine Erreichbarkeit der Ostfassade ermöglicht. Die Ostfassade ist heute aufgrund eines Garagengebäudes nicht mit dem Löschfahrzeug erreichbar und ggf. nur sehr erschwert von Hand anleiterbar. Der Bebauungsplan räumt weiterhin bei den Baumstandorten (angedachter Biergarten an der Westfassade) Abweichungsspielraum ein, so dass auch hier eine Erreichbarkeit möglich ist.  Weiterhin ist ggf. eine Handanleiterung mindesten bis ins 1. OG, vermutlich auch bis zum 2. und höchsten OG möglich. Der Satzungstext sagt hierzu:

 

"In Bereichen, in denen der zweite Rettungsweg nicht über die Aufstellflächen der Feuerwehr gesichert ist und nicht über Handanleiterung (in der Regel bis zum 2. OG) erfolgen kann, muss der zweite Rettungsweg entweder baulich über die Grundrissgestaltung gesichert werden, oder gesondert nachgewiesen werden." 

 

Die weitere Klärung der Entfluchtung / Anleiterbarkeit muss im Zuge der Umbauplanungen geklärt werden, hierzu ist ggf. eine erneute Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde über einen zweiten Fluchtweg zu suchen und die Grundrissgestaltung entsprechend zu planen.

 

Zu A2:r den Bereich südlich des Schlachthofs wurde vor der ersten Offenlage eine vertiefte Studie im Bezug auf die Freiraumgestaltung und die Stellplatzverteilung zwischen dem damaligen Eigentümer der Stadtbau GmbH und der Stadt Regensburg abgestimmt, die als Grundlage in den Bebauungsplan eingeflossen ist. Eine Tiefgaragenlösung wurde dort nicht diskutiert und die Anzahl der Stellplätze wurde als angemessen betrachtet. Im Zuge einer ggf. anstehenden Nutzungsänderung oder -intensivierung muss dieses Thema parallel mitgetragen werden und entsprechende Lösungsansätze entwickelt werden, der Bebauungsplan definiert nur die Rahmenbedingungen.

 

Zu A3: Der Bebauungsplan schreibt bei den denkmalgeschützten Gebäuden jeweils Baurecht für den Umgriff des Bestands fest. Die Wandhöhe und zulässige Geschossigkeit sowie die Geschossfläche wurde gerade bei dem Gebäude 1b bereits im Vergleich zum Bestand deutlich erhöht. Alle mit der Denkmalpflege geführten Gespräche bezüglich eines Neubaus / Anbaus wurden nach der Offenlage geführt und konnten somit nicht mehr in den Bebauungsplan einflien.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1.              Die bei der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 133, Schlachthofareal/Marinaquartier werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.               Der Bebauungsplan Nr. 133, Schlachthofareal/Marinaquartier bestehend aus der Planzeichnung vom 03.12.2013 und dem Satzungstext vom 03.12.2013 für den Bereich zwischen der Babostraße und den Gewerbebetrieben an der Von-Donle-Straße südlich der Gleisanlage des Westhafens und nördlich der Adolf-Schmetzer-Straße wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Planbegründung beschlossen.

 

3               Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 133, Schlachthofareal/Marinaquartier durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 


 

Anlagen:

 

BP Nr. 133 Anregungen aus der Öffentlichen Auslegung

BP Nr. 133 Planzeichnung

BP Nr. 133 Satzungstext

BP Nr. 133 Begründung mit Anlagen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 8 1 BP-133 Satzungstextpdf (439 KB)    
Anlage 6 2 Bebauungsplan-M-1-1000 (2648 KB)    
Anlage 1 3 Anhang-1-Gestaltungsplan-DIN-A-3 (3961 KB)    
Anlage 7 4 Begruendung-Stand-29.04.2014 (1448 KB)    
Anlage 2 5 Anhang 2 (12232 KB)    
Anlage 3 6 Anhang 3 (14 KB)    
Anlage 4 7 Anhang 4 (2223 KB)    
Anlage 5 8 Anhang 5 (492 KB)