Vorlage - VO/14/09799/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 197, Graß-Süd, mit Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 203, Graß-Südost;
- Behandlung der Anregungen § 3 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss § 10 BauGB

Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Vorberatung
03.06.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
26.06.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen hat am 25.09.2012 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den o.g. Bereich beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Beiträge sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen am 30.07.2013 vorgelegt.

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen beschloss daraufhin den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 197 in der Fassung vom 30.07.2013 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 07.01.2014 bis 07.02.2014.

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen:


Anregungen aus der Öffentlichen Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan - Entwurf Nr. !97, Graß-Süd, mit Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplans Nr. 203, Graß-Südost:

 

Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung:

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 18.01.2014

 

Anregungen:

A 1: Beteiligung der Nachbarn

Es wird die Frage gestellt, warum ein Grundstücksnachbar (Eigentümer von Feldern), wo die Zufahrt (Feldweg) durch dieses Gebiet führt nicht benachrichtigt wird?

Nach dem Wissensstand des Antragstellers ist die Stadt aufgrund des vorhandenen Fahrtrechtes verpflichtet die Betroffenen bei einer geplanten Verlegung zu informieren.

 

A 2: Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen

Es wird vorgebracht, dass die Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen über die neue Wohnstraße im Norden des Baugebietes ausscheidet, weil die Straße mit 5,50 m zu schmal ist und für Parkbuchten bzw. parkende Fahrzeuge schon mind. 2,5 m abzuziehen sind.

Landwirtschaftliche Geräte haben eine Breite von mindestens drei Metern. Um einigermaßen mit Anbaugeräten durchfahren zu können, werden 3,5 Meter benötigt.

Aus der Erfahrung der letzten Jahre kann man sagen, dass es noch nie gelungen ist über die Wohnstraßen sprich Holzwiesenweg, Waldweidenweg und Hofweg zu den Feldern zu fahren, da diese Straßen immer mit PKWs so voll geparkt sind, teils 0,5 m vom Randstein weg, dass man mit landwirtschaftlichen Geräten nicht durchkomme und die Stadt nicht bereit ist in diesen Wohnstraßen ein Parkverbot aufzustellen.

Somit verbleibt als letzter Ausweg, um auf die Felder zu gelangen, nur der Naherholungsweg südlich des Baugebietes (Plan Nr. 203) beim Spielplatz. Dieser Naherholungsweg (sollte laut Planung auch ein Feldweg sein) am südlichen Rand und mit weiterer Fortführung wie im neuen Plan Nr. 197 wäre schon die richtige Streckenführung. Nur dieser Weg ist zu schmal!

 

Folgende Konflikte stellen sich dar:

              Der Weg ist knapp 3 Meter breit und nicht als öffentlicher Feldweg ausgewiesen, landwirtschaftlichen Fahrzeugen wird mit einer kleinen Verkehrstafel die Befahrung erlaubt. Der Weg ist in Wirklichkeit ein Fuß- und Radweg d.h. landwirtschaftliche Fahrzeuge sind zweitrangig.

              Des Weiteren wird zur Befahrung die ganze Breite oder mehr des Weges benötigt. Mütter mit Kinderwägen, Kinder mit Rollern und Rädern, die zum Spielplatz gehen oder kommen nutzen berechtigterweise ebenso den Weg, wo wollen diese ausweichen? Diese sind verständlicherweise nicht erfreut, wenn sie sich stets für ein landwirtschaftliches Fahrzeug in die seitlichen Grünstreifen zurückziehen müssen, um die Vorbeifahrt des landwirtschaftlichen Fahrzeuges zu ermöglichen.

              Es geht auch eine große Gefahr von dieser Situation aus sowohl für den Schlepperfahrer mit den großen Geräten, als auch für die Kinder im Vorschulalter oder darüber, die am Rand stehen bleiben und nicht wissen wohin.

Beim Bau des Weges am Spielplatz entlang, wurde damals genau wie jetzt von der Stadt Regensburg, Planungsamt ein öffentlicher Feldweg für die Landwirtschaft zugesichert - der alte Feldweg musste ja dem Baugebiet weichen. Erstellt wurde ein Naherholungsweg mit 2,70 m Breite und nur einem Durchfahrtsrecht für die Landwirtschaft. Hieraus ist zu ersehen, wie die Stadt Regensburg seine Planungszusagen einhält!

 

A 3: Ersatzfeldweg für Feldweg Fl. Nr. 268/2.

Die Fortführung vom jetzigen Naherholungsweg sollte möglichst ohne Biegung am Rand der Felder in westliche Richtung als öffentlicher Feldweg für die Landwirtschaft gebaut werden und keine Bepflanzung mit Bäumen am Wegrand (Grenzabstand 4 Meter) erfolgen.

Um die o. g. Konflikte zu vermeiden wird beantragt einen Naherholungsweg mit einer Breite von 1,50 Meter, der die Wohnwege miterschließt - für die Spaziergänger, Mütter und Kinder, welche wieder meistens den Weg zum Spielplatz aufsuchen, im unmittelbaren Randbereich nach dem Baugebiet zu bauen.

 

Als Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen hat die Stadt bei Auflösung des vorhandenen Feldweges (den die Stadt zudem als Bauland veräert hat) einen gleichwertigen Ersatz zu erstellen und keinen Naherholungsweg mit Fahrerlaubnis für die Landwirte!

Erforderlichenfalls wird in dieser Angelegenheit auf Rechtsmittel zurückgegriffen.

Es wurde zudem eine Planskizze vorgelegt.

r Bürger, Neubürger und Kinder soll ein eigener Naherholungsweg zum Spazierengehen bzw. um sicher auf den Spielplatz zu gelangen gebaut werden. Dadurch würden sich die „Fehler“ von Plan Nr. 203 nicht wiederholen und Landwirte und Bürger könnten sich ungestört nebeneinander bewegen und vor allem die Kinder wären aus der Gefahr.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu A 1:

Die Verlegung des bestehenden Feldweges wird im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens abgehandelt, bei dem die Öffentlichkeit entsprechend den Vorgaben des Baugesetzbuches beteiligt wurde. Eine direkte Beteiligung von benachbarten Grundstückseigentümern ist nach den Vorgaben des BauGB nicht erforderlich.

 

Zu A 2:

Die angesprochenen Punkte der Probleme der Zufahrt landwirtschaftlicher Fahrzeuge in den Siedlungsstraßen von Graß und im östlich des Planungsgebiets liegenden bestehenden Naherholungsweg betreffen nicht den Geltungsbereich der gegenständlichen Planung und können daher im gegenständlichen Verfahren nicht bewertet werden.

Im Planungsgebiet ist ein öffentlicher Weg in einer öffentlichen Grünfläche geplant, den Landwirtschaftliche Fahrzeuge neben der allgemeinen Nutzung zur Naherholung mitnutzen können. Dieser wird im Rahmen der Umsetzung der Planung mit einer Fahrbahnbreite von 3,5 m mit zusätzlich beidseitigem, befahrbarem Bankett von 0,5 m Breite im Norden und sogar 0,75 m Breite im Süden berücksichtigt. In den Steigungsbereichen im Westen ist dieser Weg befestigt.

Ein zusätzlicher separater reiner Gehweg ist nicht vorgesehen und aus verkehrsplanerischer Sicht auch nicht erforderlich.
 

Zu A 3:

Die Kurvenradien des Weges werden in der weiteren Ausführungsplanung bzw. Detailplanung nach den Erfordernissen der Befahrbarkeit erweitert, d.h. angepasst.

Eine „kurvenfreie“hrung des Weges zu den Feldern war aufgrund der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der dortigen Eigentümer nicht möglich. Bei einer künftigen Weiterentwicklung des Baugebietes nach Westen kann dies entsprechend berücksichtigt werden.

Die gesetzlichen Grenzabstände von Pflanzungen zu landwirtschaftlichen Flächen werden in der weiteren Umsetzung der Planung berücksichtigt.

Durch die geplante Ausbau-Breite des neuen Weges mit beidseits überfahrbarem Bankett ist bei entsprechender gegenseitiger Rücksichtnahme eine Abwicklung der künftigen Nutzungen konfliktfrei möglich.

 

 

Beschlussvorschlag:

An der bisherigen Planung/Darstellung im Bebauungsplan wird festgehalten.

Den Anregungen wird durch die Berücksichtigung einer Ausbaubreite des Ersatzweges von 3,5 m mit beidseits überfahrbarem Bankett sowie der Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände von Pflanzungen (mind. 4,0 m) weitestgehend entsprochen.

 

 

 

Nr.  2.:

 

Antragsteller:

 

Schreiben vom 24.01.2014

 

Anregungen:

Als Miteigentümerinnen des westlich unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr. 272 der Gemarkung Graß machen wir folgende Einwendungen geltend:

 

A 1: Im süstlichen Bereich des Baugebietes sieht der Flächennutzungsplan einen Kinderspielplatz vor. Im Bebauungsplanentwurf ist dieser jedoch nicht vorgesehen bzw. wird nicht mehr umgesetzt. In der Begründung zum ausgelegten Plan finden wir keinen Hinweis bzw. Stellungnahme, weshalb der zuerst dort angesiedelte Kinderspielplatz an diesem Bereich nicht umgesetzt wird. Dies gibt uns Anlass zur Vermutung, dass der Bauträger nicht an den Kosten für eine Errichtung des Spielplatzes bzw. der weiteren öffentlichen Flächen (Grünanlagen etc.) in einem späteren Bauabschnitt beteiligt werden soll. Die Entwicklung der angrenzenden Flächen wird daher deutlich erschwert bzw. deren Eigentümer werden benachteiligt.

 

A 2: Dem ausgelegten Plan konnten wir entnehmen, dass die neue Trasse des Feldweges im westlichen Abschnitt unmittelbar an unser Miteigentum angrenzt. Bei einer so unmittelbaren „Grenzbebauung“ ist eine Beanspruchung unserer Flächen aus baulichen Gründen (u.a. bei der Errichtung des Unterbaus) unvermeidbar die Trasse damit in der jetzt dargestellten Form privatrechtlich nicht zulässig. Wir fordern daher, dass ein angemessener Abstand zur angrenzenden Fläche eingehalten wird,

 

Im letzten Jahr baute man auf der nördlich des Baugebiets angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche wieder Zuckerrüben an. Die Ernte und Abtransport dieser Felderträge erfolgt mittels landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge großen Ausmaßes (mind. Sechsreiher zum Ernten, mehrachsige Zugfahrzeuge zum Abtransport) über den im Bebauungsplanentwurf liegenden Feldweg. Es ist für uns nicht vorstellbar, dass die im ausgelegten Plan vorgesehene Trasse im Kurvenbereich für eine derartige Befahrung bzw. generell für größere landwirtschaftliche Fahrzeuge ausreichend dimensioniert ist. Vielmehr ist mit vermehrten Schäden an den angrenzenden Flächen bzw. am Feldweg direkt zu rechnen. Hinzu kommt, dass Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen unterhaltspflichtig für anliegende Feldwege sind, Bei der derzeitigen Planung ist mit stark erhöhtem Unterhalt des Weges zu rechnen, was mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden sein kann. Dies dürfte nicht im Sinne der beteiligten Parteien sein.

 

A 3: Weiterhin machen wir abschließend einen Einwand in Hinblick auf die Entwässerungsplanung geltend, da aus den ausgelegten Plänen nicht ersichtlich ist, ob die Abwasserkanäle für eine Erschließung eines weiteren Bauabschnittes (Richtung Westen) ausreichend ausgelegt wurden.

 

Sofern der Bebauungsplanentwurf ohne die erforderlichen Anpassungen umgesetzt wird, streben wir ein Normenkontroll-Verfahren an.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu A 1 - Kinderspiel:

Die in der (nicht parzellenscharfen) Flächennutzungsplanung im süstlichen Teil des Planungsgebietes eingetragene Fläche für Kinderspiel wurde bereits vor Jahren ca. 50 m östlich des Waldweidenweges an der Südgrenze der dortigen Bebauung umgesetzt (dort ist/war im Flächennutzungsplan kein Kinderspiel eingetragen). Die Planungsabsicht der Flächennutzungsplanung im Bereich „Waldweidenweg Grass“ einen Kinderspielplatz zu errichten ist somit umgesetzt. Kinder aus dem Bereich des gegenständlichen B-Planes Nr. 197, „Grass-Süd“nnen die ca. 50 m vom Baugebiet entfernte Anlage mitbenutzen.

Bei einer weiteren baulichen Entwicklung westlich der Planungsfläche wird der vorhandene Feldweg nach Süden verlegt und es werden in der derzeit festgesetzten öffentlichen Grünfläche am westlichen Planungsrand bei Bedarf weitere Grün- und Kinderspielflächen eingeplant. Ferner wurde der Planbetreiber des B-Plangebietes Nr. 197 „Graß-Süd“ bereits im Rahmen dieser Planung bzw. des städtebaulichen Vertrages hierzu gemäß seiner aus der Bebauung entstehenden Verpflichtungen an Kosten für Spielflächen beteiligt.

 

Zu A 2 - „Feldweg“:

Der in der Anregung genannte „Feldweg“ ist ein geplanter öffentlicher Gehweg in einer öffentlichen Grünfläche, der für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben wird (in Anlehnung an den bereits östlich vorhandenen Weg).

Dieser Weg ist (siehe Stellungnahme zu Punkt 1) mit einer durchschnittlichen Fahrbahnbreite (in geraden Bereichen) von 3,5 m Wegefläche plus zutzlich 0,5 bzw. 0,75 m Bankett, sowie entsprechenden Ausrundungen in Kurvenbereichen vorgesehen.

Im Rahmen der Umsetzung, d.h. Errichtung der Wegeflächen werden selbstverständlich die Grundstücksgrenzen entsprechend berücksichtigt, d.h. der Wegeunterbau bzw. das Bankett liegt vollständig im Planbereich und nicht wie befürchtet teilweise im Grundstück der Antragsteller. Die Plandarstellung wird hier entsprechend konkretisiert und in der Ausführungsplanung berücksichtigt. Ebenso werden die Radien des Weges in den Kurvenbereichen noch entsprechend den Erfordernissen im Rahmen der Ausführungsplanung angepasst.

Dieser „Weg“ wird im Westen des Planungsgebietes (Steigungsbereich) befestigt (z.B. Asphalt, Pflaster), so dass die dauerhafte Befahrung gesichert und Schäden, bzw. der Unterhalt minimiert werden.
Zu der derzeit (wegen der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft der Einwendungsführer) nicht realisierbaren Alternative der geradlinigen Wegeführung in Fortsetzung der Südgrenze des Planungsbereiches wird auf die Stellungnahme zu Punkt 1 verwiesen.

Hinweis: Die Entwässerung des geplanten Weges erfolgt ausschließlich auf Flächen im Planungsbereich, angrenzende Flächen werden nicht berührt.

 

A 3 - Entwässerungsplanung:
Die Darstellung der Entwässerungsplanung von Fchen außerhalb des betreffenden Geltungsbereiches ist nicht Inhalt eines Bebauungsplanes.

Die Entwässerung des gegenständlichen Baugebietes sowie der weiteren (westlichen) Flächen berücksichtigt aber die Vorgaben des städtischen Generalentwässerungsplanes und ist auch darauf ausgelegt. Dies bedeutet, dass im Süden des gegenständlichen Planungsgebietes eine Mischwassersammelleitung geplant ist (und umgesetzt wird), die auch für die künftige Entwässerung der Flächen westlich des Planungsgebietes des B-Planes Nr. 197 „Grass-Süd“ ausreichend dimensioniert ist.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird in der weiteren Ausbauplanung überwiegend entsprochen. Die erforderlichen Radien und der rechtlich erforderliche Abstand zu Nachbarflächen werden eingehalten.

 


Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

Nr.  1.:

 

Antragsteller:

Landratsamt Regensburg, Postfach 12 03 29, 93025 Regensburg

 

Schreiben vom 13.01.2014

 

Anregungen:

Unter § 15 Grünordnerische Festsetzungen des Satzungsentwurfs wird für öffentliche und private Flächen auf die Pflanzlisten im Anhang verwiesen. Folgende Pflanzen, sind aus der Pflanzliste zu streichen, zumindest als giftig zu kennzeichnen. Als giftig durch das Bundesinstitut für Risikobewertung eingestuft, sind das Pfaffenhütchen, der Faulbaum, die Heckenkirsche, der Gemeine und der Wollige Schneeball, der Gemeine Liguster sowie der Kreuzdorn.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Teile der heimischen, in der freien Natur z.B. in Hecken vorkommenden und im Plangebiet ebenfalls vorgesehenen Gehölze sind ganz oder in Teilen oder tatsächlich unterschiedlich giftig. Die gem. Bundesinstitut für Risikobewertung als giftig bewerteten Pflanzen der Pflanzenliste im Anhang der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 197 „Grass-Süd“ werden gesondert als giftig gekennzeichnet.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird durch entsprechende Kennzeichnung im Anhang zur Satzung entsprochen.

 

 

 

Nr.  2.:

 

Antragsteller:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg, Lechstraße 50, 93057 Regensburg

 

Schreiben vom 22.01.2014

 

Anregungen:

In vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Bereich Landwirtschaft:

Aus unserer fachlichen Sicht sollen die entsprechenden Hinweise (soweit nicht bereits erfasst) in den Textteil aufgenommen werden.

 

Den Landwirten wird das Recht auf ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung ihrer Flächen zugesichert.

 

Nach Auffassung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg sollten die Bauwerber im Planungsgebiet ausdrücklich auf die bestehende Zumutbarkeit von Immissionen, die bei einer ordnungsgemäßen und ortsüblichen Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen entstehen, hingewiesen werden (Lärm. Geruch, Staub, etc.).

 

Bei der Bepflanzung sind die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass landwirtschaftliche Nutzflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden (z. B. Schattenwirkung. Laubfall, Wurzeln). Als Grenzabstand sind mindestens 4 m einzuhalten. Zudem ist die Bepflanzung zu pflegen und regelmäßig zurückzuschneiden.

 

Durch die regelmäßige Pflege soll das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden werden.

 

dlich und östlich des neuen Baugebietes wird ein neuer Feldweg gebaut und mit dem bereits vorhandenen Weg (266/2) verbunden. Aus unserer fachlichen Sicht muss sichergestellt werden, dass die Befahrbarkeit auch für die Abfuhr von Zuckerrüben. Silomais, Mähdrescher mit 3,5 m Spurbreite und größeren Gespannen bei jedem Wetter erfolgen kann. Dazu ist ein Ausbau der Fahrbahnbreite von 3,5 m und 40-Tonner mit entsprechenden Achslasten notwendig. Eine entsprechende Fahrbahnbreite von 3,5 m und einem Bankett von jeweils 0,5 m erhöht auch die Verkehrssicherheit.

 

Der schadlose Abfluss von Grund- und Oberflächenwasser muss auch während und nach der Bauzeit erhalten bleiben. Eine gezielte Ableitung des Oberflächenwassers soll in die Planung mit aufgenommen werden (Hangfläche).

 

Bei den Erdarbeiten ist auf eine Schonung des Oberbodens durch separaten Abtrag und Wiederauffüllung landwirtschaftlicher Nutzflachen zu achten Die Auffüllung soll bodenschonend erfolgen

 

Die Zerschneidung von Nutzflächen und Wirtschaftswegen ist auf das unvermeidbare Maß zu begrenzen. Unwirtschaftliche Restflächen sollen vermieden bzw. als Ausgleichsmaßnahmen verwendet werden.

 

Landwirtschaftliche Nutzflächen sollen der landwirtschaftlichen Nutzung in ausreichendem Umfang erhalten bleiben (§ 15 Abs. 3 BNatSchG). Auf einen möglichst sparsamen Verbrauch landwirtschaftlich genutzter Flächen ist deshalb zu achten.

 

Laut Bundesnaturschutzgesetz vom 01.03.2012 (§ 15 Abs. 3) ist bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen; insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Anregungen und Vorschläge hinsichtlich der Bewirtschaftung, den Immissionen aus der Landwirtschaft und des Grenzabstandes von Pflanzungen, der Schadpflanzen sowie des Grund- und Oberflächenwassers während und nach der Bauzeit wurden bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentl. Belange vorgebracht und sind in der Entwurfsplanung berücksichtigt.

Die Duldung von Immissionen aus der Landwirtschaft ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes und hier auch nicht regelbar. Dies wird aber weiterhin in den Kaufverträgen des Planbetreibers zusätzlich enthalten sein.

Der geplante „Feldweg“ ist in Ausbaubreite und Befestigung (Lasten) gem. den Vorschlägen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geplant.

 

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

Nr.  3.:

 

Antragsteller:

Umwelt- und Rechtsamt, Abt. 31.2

 

Schreiben vom 21.01.2014

 

Anregungen:

Naturschutzfachliche Stellungnahme

 

Sachverhalt:

Die Forderungen aus der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 12.11.2012 wurden in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet.

Eine dingliche Sicherung der außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Ausgleichsfläche, Fl. Nr. 370 der Gemarkung Graß ist nicht notwendig, da die Fläche in das Eigentum der Stadt Regensburg übergegangen ist und damit die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 197 dauerhaft gesichert sind.

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zur Kenntnis.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

 

Nr.  4.:

 

Antragsteller:

E.ON Netz GmbH, Luitpoldstr. 51, 96052 Bamberg

 

Schreiben vom 30.01.2014

 

Anregungen:

Da sich innerhalb des angegebenen Planungsgebietes keine Hochspannungsanlagen (110-kV) und Fernmeldekabel der E.ON Netz GmbH befinden, bestehen seitens unserer Gesellschaft keine Erinnerungen zum gegenständlichen Verfahren.

Nachdem eventuell Anlagen der Bayernwerk AG oder anderer Netzbetreiber im oben genannten Bereich vorhanden sein können, bitten wir, sofern noch nicht geschehen, diese separat zu beteiligen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die oben genannten möglichen weiteren Betreiber wurden im Verfahren entsprechend beteiligt und hatten keine Einwände.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

 

Nr.  5.:

 

Antragsteller:

Telefonica, Rheinstraße 15, 14513 Teltow

 

Mail vom 04.02.2014

 

Anregungen:

Die Überprüfung Ihres Anliegens ergab, dass von Seiten der Telefonica GmbH & Co OHG keine Belange zu erwarten sind. Der Abstand zur nächstgelegenen Richtfunkstrecke beträgt mehr als 250 m.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

 

Nr.  6.:

 

Antragsteller:

Wasserwirtschaftsamt, Landshuter Str. 59,, 93053 Regensburg

 

Schreiben vom 03.02.2014

 

Anregungen:

Zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 197 Graßd“ haben wir uns mit den Stellungnahmen vom 12.09 2011 und 15.11.2012 geäert. Diese Stellungnahmen behalten im Grundsatz weiterhin ihre Gültigkeit. Darüber hinaus ergeben sich folgende Anmerkungen

 

2.5.1 Grundwasser

Mit oberflächennahem Hang- und Schichtwasser muss aufgrund der geologischen und morphologischen Situation gerechnet werden

Relevantes (Tiefen-) Grundwasser ist in den im Untergrund anstehenden Kreideschichten nach derzeitigem Kenntnisstand erst in größerer Tiefe über dem Eibrunner Mergel zu erwarten (Flurabstand > 30 m), sodass mit einer Bauwasserhaltung in Form einer Absenkung nicht zu rechnen ist.

 

2.5.2 Wasserversorgung

Die Wasserversorgung ist durch Anschluss an das Netz der öffentlichen Wasserversorgung sichergestellt.

 

2.5.3 Geothermie

Der Eibrunner Mergel ist im Planumgriff ein Grundwasserstauer mit wichtiger Bedeutung. Er darf nicht durchteuft werden. Geothermische Nutzungen insbesondere Tiefen-EWS ssen sich auf den Bereich über dem Eibrunner Mergel beschränken. Es resultieren aller Voraussicht nach Bohrtiefen in einer Größenordnung von ca. 45 m.

 

2.5.4 Schmutz- und Niederschlagswasser

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist an den Planungen zur Regenwassernutzung, die aus den Unterlagen von 2011 und 2012 hervorgeht, festzuhalten. Eine ortsnahe Rückführung in den Wasserkreislauf ist aus unserer Sicht weiterhin anzustreben. Vor dem beabsichtigten Anschluss an die Mischwasserkanalisation regen wir daher trotz der anstehenden Bodenverhältnisse an, zu untersuchen, inwieweit eine Niederschlagswasserentsorgung durch bauliche Versickerungsanlagen (Mulden-Rigolen, Mulden-Rigolen-Systeme) oder eine, ggf. gedrosselte, Ableitung sichergestellt werden kann,

 

 

 

2.5.5 Wassersensibler Bereich, Starkniederschläge

Im Rahmen der Durchsicht der überarbeiteten Planunterlagen ergab sich, dass weiterhin die Darstellung des Schutzes vor wild abfließendem Wasser aus dem Außeneinzugsgebiet fehlt, die aufgrund der Hängigkeit des Planumgriffs und der schlechten Versickerungsrate des anstehenden Bodens dringend angezeigt ist,

Das Gelände fällt von Nordwest nach Südost ab. Im Süden und Westen umschließt ein Grünstreifen mit öffentlichem Feldweg das Baugebiet. Die südliche Bebauung soll lt. Plan durch die Zulässigkeit von Geländeauffüllungen (gestrichelte Linie) vor Überflutungen geschützt werden. In der Planung ist aufzuzeigen, wie dieser Schutz an den westlichen Rand des Plangebiets angeschlossen wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Zu Punkt 2.5.1:               Ist in der Planung berücksichtigt, bzw. wird zur Kenntnis genommen.

 

Zu Punkt 2.5.2:               Wird zur Kenntnis genommen. Wasserversorgung ist sichergestellt.

 

Zu Punkt 2.5.3:               Wird zur Kenntnis genommen. Nach derzeitigem Kenntnisstand kommt keine Erdwärmenutzung, sondern Luftwärmenutzung zum Einsatz.

 

Zu Punkt 2.5.4:              Eine örtliche Versickerung von Niederschlagswasser ist gem. Bodengutachten nicht möglich. Der Anfall von abzuführendem Niederschlagswasser, bzw. dessen  Abpufferung wurde soweit möglich durch die Planung (Dachbegrünungen auf wesentlichen Teilen der Dachflächen der Haupt- und Nebengebäude) berücksichtigt.

Die Niederschlags- und Schmutzwasserentsorgung des Planungsgebietes wird gem. den Vorgaben der Stadt Regensburg (z.B. maximaler Gesamt-Abflussbeiwert des Planungsgebietes, im B-Plan Nr. 197 enthalten) umgesetzt.

 

Zu Punkt 2.5.5:               Zum Schutz vor wild abfließendem Wasser aus dem Außeneinzugsgebiet wurde der derzeit vorhandene Geländetiefpunktbereich (Südbereich) von Bebauung freigehalten, zwischen südlicher Grundstücksgrenze und dem geplanten „Feldweg“ wird hierzu zusätzlich eine Mulde ausgebildet und der Abfluss nach Osten (durch den Waldweidenweg in Richtung Osten) ertüchtigt.
Zudem liegt anscheinend ein Missverständnis vor: Gem. Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt in einer früherem Planungsphase werden Teile der südlichen Grünstücke vor jeglicher Auffüllung durch Festsetzung freigehalten und nicht wie in der Stellungnahme des WWA vom 03.02.2014 genannt aufgefüllt. Siehe hierzu auch die Schnitte der Plandarstellung.

Die Gebäude im Süden und Westen (bzw. deren Öffnungen), bzw. die Gartenflächen oberhalb der „Tabuzone“ werden zum Schutz gegen ggf. abfließendes Wasser höher gesetzt.

Dadurch wird die komplette derzeit vorhandene „Ablaufmulde“ im Süden für abfließendes Niederschlagswasser aus den Bereichen westlich des Planungsgebietes freigehalten. Die Gelände- und Wegegestaltung an der West- bzw. Südwestgrenze berücksichtigt ebenfalls einen ungehinderten Strom von ggf. wild abfließendem Wasser aus den landwirtschaftlichen Flächen westlich der Planungsfläche.

 

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

Nr.  7.:

 

Antragsteller:

DEUTSCHE TELEKOM TECHNIK GMBH, Bajuwarenstr 4 93053 Regensburg

 

Schreiben vom 05.02.2014

 

Anregungen:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Zur Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.

 

Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, dass

-               r den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

-               auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,

-              eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch .den Erschließungsträger erfolgt, so wie dies ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 68 Abs. 3 beschrieben sieht,

-              die geplanten Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.

-              dem Vorhabensträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt.

 

Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes, aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann.

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. - Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg, Bajuwarenstr. 4,93053 Regensburg, in Verbindung setzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die für die Erschließung des Baugebietes erforderlichen Leitungsrechte sind in § 10 der Satzung festgesetzt.

Die weiteren angeregten Punkte sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und werden im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Den Anregungen wird entsprochen.

 

 

 

Nr.  8.:

 

Antragsteller:

Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg

 

Schreiben vom 06.02.2014

 

Anregungen:

Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die angeregten Punkte werden im Zuge der Ausführungsplanung abgestimmt. Sie sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

 

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme.

 

 

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1.              Die bei der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 197, Graß-Süd, mit Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplans Nr. 203, Graß-Südost, werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.               Der Bebauungsplan Nr. 197, Graß-Süd bestehend aus der Planzeichnung vom 30.07.2013 und dem Satzungstext vom 30.07.2013 für den Bereich westlich des Waldweidenweges, südlich der bestehenden Bebauung an der Nothaftstraße, wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Planbegründung beschlossen.

 

3               Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 197, Graß-Süd mit Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 203, Graß-Südost, durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 

 


 

Anlagen:

 

BP 197 Satzungstext

BP 197 Planzeichnung

BP 197 Begründung mit Umweltbericht und Anlagen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 3 1 Satzung BP-197-Grass-Süd - Stand-15.05. 2014 (71 KB)    
Anlage 1 2 BP-197-Bebauungsplan-M 1-1000 (1987 KB)    
Anlage 2 3 BP-197-Eingriff-Ausgleich-Anlage-Satzung (1561 KB)    
Anlage 4 4 Begründung BP-197-Grass-Süd-Stand-15.05.2014 (14238 KB)    
Anlage 5 5 Zusammenfassende Erklärung (909 KB)