Vorlage - VO/14/09803/32  

 
 
Betreff: Antrag auf Erlass einer Sperrbezirksverordnung an die Regierung der Oberpfalz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Rechts- und Umweltreferent Dr. Schörnig
Federführend:Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Entscheidung
10.04.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

 

 

Sachverhalt:             

 

 

 

 

Gegen Ende der sechziger und zu Beginn der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts hatte die Ausübung der Prostitution und die damit einhergehenden massiven Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Regensburg ein derartiges Ausmaß angenommen, dass zur Abwendung der negativen Folgen der Erlass einer „Sperrbezirksverordnung“ unerlässlich wurde. Die dafür zuständige Regierung der Oberpfalz erließ zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Zehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 7. April 1970 und des § 2 der Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 21. rz 1974 eine Verordnung über das Verbot der Gewerbsunzucht in Regensburg. Die Verordnung trat am 01.07.1974 in Kraft und galt 20 Jahre.

 

Die Sperrbezirksverordnung sah zwei Schutzzonen vor. In der engeren Schutzzone war jede Ausübung der Prostitution, sowohl im öffentlichen Raum als auch in Gebäuden, verboten. In der weiteren Sperrzone war nur die Prostitution im öffentlichen Raum untersagt. In Gebäuden durfte demnach Prostitution ausgeübt werden. In jenen Bereichen, die von der weiteren Sperrzone ausgenommen waren, war sowohl im öffentlichen Raum als auch in Gebäuden Prostitution erlaubt.

 

Mit Datum vom  16.07.1994 wurde vor der Regierung der Oberpfalz, rechtzeitig vor dem Auslaufen der oben genannten Verordnung, eine Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Stadt Regensburg erlassen. Die derzeit noch gültige Verordnung sah im Vergleich zur Verordnung aus dem Jahr 1974 geringfügige Gebietsanpassungen bei den Ausnahmen von der erweiterten Schutzzone nach § 2 Abs. 2 vor, war aber ansonsten inhaltsgleich. Insbesondere die engere Schutzzone nach § 1 Abs. 2 blieb unverändert. Die derzeit gültige Verordnung wird mit Ablauf des 16.07.2014 außer Kraft treten.

 

Die Verwaltung hat geprüft, ob es weiterhin einer Regelung zur Ausübung der Prostitution im Stadtgebiet bedarf und ob an die dafür zuständige Regierung der Oberpfalz ein entsprechender Antrag gestellt werden soll.

 

Dabei war zu berücksichtigen, dass seit dem vom Deutschen Bundestag erlassenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) die Prostitution nicht mehr als sozial unwerte Tätigkeit gilt. Sie wurde in den Rang einer „normalen“ Dienstleistung erhoben. Grundrechte unseres Grundgesetzes, wie Art. 12, Berufsfreiheit oder Art 14, Schutz des Eigentums, sind deshalb bei Einschränkungen der Prostitutionsausübung ebenso zu bedenken wie europarechtliche Regelungen. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner Entscheidung vom 20. November 2001 (Jany-Entscheidung) deutlich gemacht, dass er die Prostitution als selbstständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 43 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), 44 Europa-Abkommen EG/Polen, 45 Europa-Abkommen EG/Tschechien anerkenne und als Teil des gemeinschaftlichen Wirtschaftslebens gemäß Artikel Art. 2 EGV ansehe.

 

Einschränkungen bei der Ausübung der Prostitution oder bei den Örtlichkeiten, auf bzw. in denen sie stattfindet, sind deshalb nur noch möglich, wenn wichtige Gemeinschaftsgüter dies rechtfertigen. Die Stadt Regensburg hat auf dem Gebiet der Prostitutionsausübung weder als Gemeinde noch als Kreisverwaltungsbehörde direkte Regelungsbefugnisse oder Kontrollaufgaben wahrzunehmen. Bei der Prüfung der anstehenden Frage, ob trotz der geänderten Rechtslage der Erlass einer neuen Sperrbezirksverordnung angestrebt werden soll, ist deshalb die auf vielfältige Erfahrungen gegründete Meinung der Bayerischen Landespolizei eine unerlässliche Entscheidungshilfe. Da die Prostitution in ihren vielfältigen Erscheinungsformen im gesamten Stadtgebiet ausgeübt wird, dieses aber auf zwei Polizeiinspektionen verteilt ist, wurde das Polizeipräsidium Oberpfalz um Unterstützung gebeten. Die der Anlage beigegebene Stellungnahme vom 20.03.2014 belegt, dass auch künftig eine „Sperrbezirksverordnung“ notwendig ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf den Inhalt der polizeilichen Stellungnahme verwiesen werden.

 

Es wird auch immer wieder gefordert, gegen die Prostitutionsausübung in Gebäuden mit Mitteln des Baurechts vorzugehen. Dazu ist anzumerken, dass dies nur beschränkt möglich ist. Letztlich besteht nur bei einer gewerblichen Wohnungsprostitution Aussicht auf Erfolg. Von gewerblicher Wohnungsprostitution kann dann gesprochen werden, wenn eine Wohnung von Prostituierten lediglich als Arbeitsstätte aufgesucht wird. Weitere Merkmale, wann von gewerblicher Wohnungsprostitution ausgegangen werden kann, können der beiliegenden polizeilichen Stellungnahme unter Nummer 3.5 entnommen werden. Wohnen dagegen Personen, welche der Prostitution nachgehen, tatsächlich in der Wohnung, in welcher die Dienstleistungen sattfinden und haben ihren Lebensmittelpunkt in dieser, kann mit Mitteln des Baurechts  nur sehr schwer dagegen vorgegangen werden.

 

 

Anlagen:

Schreiben des Polizeipräsidiums Oberpfalz vom 20.03.2014

Übersichtsplan mit Stätten der Prostitutionsausübung

Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Stadt Regensburg vom 10. Mai 1994, (RABl. Nr. 8 vom 31. Mai 1994)

 


Der Ausschuss beschließt:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Regierung der Oberpfalz einen Antrag auf Erlass einer Verordnung über das Verbot der Prostitution im Stadtgebiet zu beantragen.

 

Folgende Empfehlungen des Polizeipräsidiums Oberpfalz sind in den Antrag aufzunehmen:

 

a.) Erweiterung der engeren Sperrzone:

 

Östliche Grenze: Gabelsberger Straße, Villastraße, Hemauerstraße,

 

Südliche Grenze: Bahnhofstraße bzw. Bahnlinie;

 

Westliche Grenze: wie bestehend - Ladehofstraße, Wilhelmstraße, Stadtpark zur

 

Gumpelzhaimer Straße;

 

sowie die Einbeziehung des Oberen Wöhrd und des Stadtteils Stadtamhof

 

b.) Änderung der Ausnahmen von der weiteren Schutzzone:

 

Guerickestraße: ab Einmündung der Daimlerstraße 50 m Richtung Südost bis hin zur Einmündung Zeißstraße.

 

Die Ausnahmen für die Daimlerstraße und für einen Teilbereich der Landshuter Straße (bisher: Gebiet Prinz-Leopold-Kaserne) sollen nicht mehr beantragt werden.

 

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Plan Sperrbezirks-VO 1994 (4245 KB)    
Anlage 2 2 Plan Sperrbezirks-VO Vorschlag 2014 (4259 KB)    
Anlage 3 3 Prostitution Vorlage 3 2014 (69 KB)    
Anlage 4 4 Prostitution Vorlage 4 2014 (18 KB)