Vorlage - VO/14/09833/61  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 145, Donaumarkt
- Behandlung der Anregungen § 3 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Vorberatung
29.04.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
29.04.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

 

 

Sachverhalt: 

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen hat am 18.11.2011 die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 145 Donaumarkt  beschlossen. Die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 a, Abs. 3, Satz 1 Nr. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4, Abs. 2 BauGB vorgebrachten Beiträge wurden dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen am 03.12.2013 vorgelegt.

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen beschloss daraufhin den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 145, Donaumarkt in der Fassung vom 03.12.2013 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 02.01.2014 bis 03.02.2014.

 

Im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung wurden Anregungen zum Bebauungsplanentwurf vorgebracht. Die Umsetzung von Teilen dieser Anregungen hatte eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes erforderlich gemacht. Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt und Wohnungsfragen beschloss daraufhin den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 145, Donaumarkt in der Fassung vom 25.02.2014 einschließlich seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 18.03.2014 bis 31.03.2014.

 

Da die wesentlichen Planungsziele und das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes von diesen Änderungen und Ergänzungen unberührt geblieben sind, konnten bei der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Stellungnahmen abgegeben werden. Zudem wurde die Dauer der Auslegung sowie die Frist zur Stellungnahme auf zwei Wochen verkürzt.

 

 

Nachfolgend sind die während der öffentlichen Auslegungen in der Zeit vom 02.01.2014 bis 03.02.2014 sowie vom 18.03.2014 bis 31.03.2014 eingegangenen Anregungen zusammengestellt und mit den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung für den Stadtrat versehen.

 


Anregungen aus der Öffentlichen Auslegung § 3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 145 Donaumarkt:

 

Nr.  1

 

Schreiben vom 02.02.2014, Bewohner Trunzergasse

 

Anregungen:

Als Eigentümer einer Wohnung in der Trunzergasse möchten wir uns kritisch zu der Gestaltung des Bauvorhabens Museum der Bayerischen Geschichte auf dem Donaumarkt äern. Das Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die zulässige Höhe von über 20 m, die dem Siegerentwurf des Architektenwettbewerbs entspricht, führt zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Anwohner in den Gebäuden Trunzergasse und Ostengasse. Das Museum würde die unmittelbar angrenzende Bebauung deutlich überragen. Aufgrund der geringen Abstandsflächen zum Gebäudebestand würden die historischen Wohngebäude zwischen dem Kolpinghaus und dem Museum förmlich eingezwängt, was zu einer Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse und damit der Wohnqualität führt. Die Belange der Anwohner werden in der Planung bisher zu wenig berücksichtigt. Außerdem unterscheidet sich die hier geplante Gebäudehöhe erheblich von der im Vorbescheid angegebenen, der uns im Zuge des Wohnungserwerbes vorgelegt wurde.

 

Auch städtebaulich ist das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung u.E. problematisch. Nach der Begründung des Bebauungsplans soll sich die Baumassenverteilung des Neubaus an der historischen Baumassenverteilung orientieren. Das Museum soll sich in die vorgegebene Altstadtsilhouette einfügen und insbesondere die in der Umgebung vorhandene maximale städtebauliche Höhenentwicklung nicht überschreiten, Dieses Ziel wird durch die planerischen Rahmenbedingungen gerade nicht erreicht.

 

Nach dem Entwurf orientiert sich die maximale Höhe des Neubaus an der Höhe des Kolpinghauses. Dies ist nicht sachgerecht, da das Kolpinghaus die historische Bebauung in der Umgebung bereits deutlich übersteigt und damit als Maßstab ungeeignet ist. Das Kolpinghaus stellt kein wesentlich prägendes Element der Altstadtsilhouette dar (jedenfalls nicht im positiven Sinn). Es ist daher verfehlt, wenn gerade dieses Gebäude als Vergleichsobjekt herangezogen wird. Vielmehr sollte sich die Planung an den historischen Gebäuden in der unmittelbaren Nachbarschaft orientieren, damit es sich in die Altstadt und in die nähere Umgebung einfügt.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

1. Leitziele der Stadtentwicklung

Die städtebauliche Eignung des Donaumarkts als Standort für ein öffentliches Gebäude mit der Bedeutung des Museums wurde in zahlreichen Beschlüssen des Stadtrates bestätigt.

Ein Sonderbau entwickelt regelmäßig einen eigenen Maßstab und rechtfertigt dadurch 

eine städtebauliche Akzentuierung. Diese Rahmenbedingung ist in die Auslobung des Realisierungswettbewerbes miteingeflossen.

Das Ergebnis des Wettbewerbs spiegelt den fachlichen Konsens über die städtebaulich wie denkmalpflegerisch bewertete Einfügung des Museumsbaus in das denkmalgeschützte Ensemble wider.

Die Form des Gebäudes des mit dem ersten Preis ausgezeichneten Vorschlages ist das Ergebnis einer bestmöglichen Umsetzung des vorgegebenen Raumprogramms auch im Hinblick auf die Nachbarbebauung.

 

2. Bauvolumen, Bauweise und Abstandsflächen

Um herauszufinden, in welcher Form das Einfügen gewährleistet werden kann, ist ein Realisierungswettbewerb mit formulierten städtebaulichen Zielsetzungen durchgeführt worden. Aus über 250 Arbeiten wurde der Siegerentwurf ausgewählt.

Der zukünftige Baukörper soll die maximale Höhe nur an einer Stelle im Norden des Museumsbaukörpers, also weit abgewandt von der Bestandsbebauung in der Trunzergasse erreichen.

 

Die Festsetzungen zur Höhenentwicklung des Museumsbaus wurden in der Planfassung zur erneuten öffentlichen Auslegung  präzisiert. Die unmittelbar  an die Grundstücke Ostengasse 3 und Trunzergasse 8 angrenzenden Bauteilerfen demnach maximal 18,50 m hoch werden und sind damit im Verhältnis zum bereits vorhandenen Rückgebäude auf dem Grundstück Ostengasse 1 nur um ca. 2,0 m höher.

Damit ist keine erhebliche zusätzliche Verschattung der Bestandsgebäude durch den Museumsbau zu erwarten, zumal der Museumsbau im Norden gelegen ist.

 

Die für die Altstadt Regensburg typische Bauweise erfordert häufig einen Anbau an die vordere, rückwärtige und seitliche Grundstücksgrenze. Diese Bauweise ist auch in der Trunzergasse und Ostengasse im Bestand vorhanden. Die Vorgängerbebauung an der rückwärtigen Grundstücksgrenze von der Ostengasse 1 und 3 hat ebenfalls diesem Beispiel der Grundstücksbebauung entsprochen.

Um das beschriebene städtebauliche Ziel zu erreichen, wurde die abweichende Bauweise nach § 22 (4) festgesetzt. Die Regelungen nach Art. 6 BayBO finden im Bebauungsplan keine Anwendung. Mit der Festsetzung der Innenhöfe durch Baugrenzen ist eine ausreichende Belichtung und Belüftung gewährleistet. Hinzu kommt, dass die vorhandenen, zum Innenhof orientierten Fensteröffnungen und Terrassentüren im Gebäude Trunzergasse 8 eine ausreichende Belichtung der Wohnräume erlauben.

 

Durch die Baugrenzen entlang der Verkehrsflächen wird die Breite der Trunzergasse gegenüber dem heutigen Bestand von ca. 4,50 m auf ca. 6,0 m vergrößert. Die Belichtung und Belüftung der angrenzenden Gebäude werden dadurch auch von dieser Seite zusätzlich verbessert.

 

3. Einfügung in die Altstadtsilhouette

Die Einfügung des Bauvolumens in die Altstadtsilhouette war eines der wesentlichen Kriterien bei der städtebaulichen Beurteilung des Wettbewerbsergebnisses. Zur Überprüfung wurde das Stadtmodell im Maßstab 1/ 500 herangezogen. Am Modell zeigt sich, dass sich das Bauvolumen in die Altstadtsilhouette einordnet.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird durch die Festsetzungen der Innenhöfe und einer maximalen Höhenentwicklung von 18,50 m im Anschluss an die bestehende Bebauung entsprochen.


Nr.  2 

 

Schreiben vom 03.02.2014, Bauherr Ostermeierquartier

 

Anregungen:

Ihnen ist bekannt, dass wir das östlich vom Bebauungsplangebiet liegende Grundstück FI.Nr. 1699 käuflich erworben haben und beabsichtigen, mit einem Wohnbauvorhaben zu bebauen.

 

Wir erkennen hier in Bezug auf den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 145 Donaumarkt eine Betroffenheit und erlauben uns daher im Rahmen des Verfahrens der Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB nachfolgende Einwendungen und Bedenken abzugeben:

 

1.  Sowohl für das Grundstück Fl.Nr. 1699 als auch für das vom Bebauungsplan erfasste südliche Bauquartier, umschlossen durch die öffentlichen Verkehrsflächen Trunzergasse / Donaumarkt / Klostermeyer- und Ostengasse, wurde jeweils ein Bauvorbescheid beantragt und genehmigt.

 

 Der Vorbescheid für unser Quartier sieht eine drei- und viergeschossige Bebauung, für das im Bebauungsplan befindliche Quartier eine ausschließlich dreigeschossige Bebauung vor. Hiervon weicht der Bebauungsplan bereits ab, als im Bereich der Anwesen Ostengasse 5 und 6 eine viergeschossige Bebauung und im restlichen Bereich dieses Bauquartiers eine Gebäudehöhe von 17 m zugelassen werden soll, welches eine fünf-, ggf. sogar sechsgeschossige Bebauung grundsätzlich ermöglichen würde.

 

 Uns ist bewusst, dass gegenüber dem uns begünstigenden Vorbescheid teilweise eine Erhöhung um ein Geschoss zugelassen wurde, jedoch nicht wie im vorliegenden Bebauungsplanentwurf von drei Geschossen auf faktisch fünf bis sechs Geschosse.

 

2.  Es wird zwar davon ausgegangen, dass mit der Höhenfestsetzung von 17 m nicht eine Wandhöhenfestsetzung verbunden ist, sondern eine Höhenentwicklung für das Gesamtgebäude. Der Bebauungsplan schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall die Wandhöhe gleich der Gesamthöhe entspricht (z.B. bei einem flach geneigten oder Flachdach). Besondere Dachformen sind zumindest nicht ausgeschlossen, da es sich wohl um einen Sonderbau handelt.

 

3.  Andererseits ist an der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. 1699 von uns ein Gebäude mit einer Traufhöhe von 12,75 m geplant.

 

 Es wird deshalb angeregt, dass ergänzend festgesetzt wird, dass im Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 1710 und 1709 die Wandhöhe im Sinne des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) nicht mehr als 12,75 m beträgt.

 

 Ansonsten besteht die Befürchtung, dass aufgrund der westseitigen Situierung des zu errichtenden Neubaus im Bereich des Bebauungsquartiers „Donaumarkt“ eine Einschränkung der Belichtung und Belüftung zu erwarten ist.

 

4.  In diesem Zusammenhang ist eine Baugrenze vorgesehen, die im Bereich des Donaumarktes als Spitze über die nördliche Baugrenze hinausgeht. Diese „Spitze“ wird bei einer Höhenentwicklung bis zu 17 m zusätzlich die Belichtung- und Belüftungssituation zulasten unseres Anwesens verschlechtern.

 

 Es wird deshalb beantragt, diese „Spitze“, mithin Verlängerung des Baukörpers nach Norden, entlang der Klostermeyergasse entfallen zu lassen.

 

5.  Nach diesseitigem Kenntnisstand ist geplant, im Bereich des Donaumarktes keinen Fahrverkehr zuzulassen. Es wird deshalb beantragt, im Bebauungsplan festzusetzen, dass im Bereich des Donaumarktes nur Fuß- und Radverkehr zugelassen wird oder ein verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen wird.

 

6.  Der Bebauungsplan sieht keine Festsetzung von Tiefgaragenzufahrten vor. Um die verkehrliche Situation im Bereich der Trunzer- bzw. Klostermeyergasse zu entschärfen, wird angeregt, eine solche für das Bauquartier vorzusehen, mithin eine ausschließliche Zufahrt über die Ostengasse oder nahe der Ostengasse.

 

7.  Grundsätzlich sollte an der Konzeption einer dreigeschossigen Bebauung festgehalten werden, das gilt insbesondere auch für die unter Denkmalschutz stehenden Anwesen Ostengasse 5 und Klostermayergasse 6.

 

Abschließend erlauben Sie uns den Hinweis, dass unser Bemühen von der Absicht getragen ist, hier für unsere Wohnungskäufer die Belastungen durch Nachbarbauten möglichst gering zu halten bzw. die Wohnquartiere möglichst hochwertig zu gestalten. Jede massive Bebauung in der Nachbarschaft stellt eine Einschränkung der Wohnqualität dar.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

1. Bauvorbescheid Quartier „Brüchner“

Der in Punkt 1. genannte Vorbescheid hat eine Mindestkubatur gesichert. Aufgabe des Bebauungsplans ist es, darüber hinaus  eine insgesamt städtebaulich verträgliche Lösung zu finden. Als Grundlage hierfür wurde das Ergebnis des Realisierungswettbewerbs herangezogen.

 

2. und 3. Höhenentwicklung und Wandhöhe

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird die Klostermeyergasse von 6 m ca. 7,50 m - 8,00 m verbreitert. Die Belichtung und Belüftung der angrenzenden Gebäude wird dadurch verbessert. Der mögliche Neubau an der Klostermeyergasse soll tatsächlich nur an einem einzigen Punkt die maximale Höhe von 17,00 m erreichen. Durch die besondere Art der Dachfaltung wird sich eine maximale Traufhöhe von 16,00 m ergeben.

Der Anregung wurde in der Planfassung zur erneuten öffentlichen Auslegung entsprochen. Die Höhenfestsetzungen wurden entsprechend ergänzt.

 

4. Nördliche Baugrenze

Gassenbreite siehe Punkt 2 und 3.

Es liegt keine Verlängerung des Baukörpers nach Norden vor sondern die Zurücknahme gegenüber des Vorbescheids um ca. 4 m. Dies kommt der Nachbarbebauung im Ostermeierquartier an der Nordwestecke hinsichtlich Belichtung und Belüftung zugute.

 

5. Verkehrsberuhigter Bereich

Der Anregung wurde in der Planfassung zur erneuten öffentlichen Auslegung entsprochen. Die Festsetzungen wurden entsprechend ergänzt. Es wird ein verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen.

 

6. Tiefgarage

Es befindet sich ausschließlich eine Anlieferzufahrt für das Museum in der Trunzergasse. Es ist mit einer Anlieferung in sehr begrenztem Umfang zu rechnen. Eine Tiefgarage ist nicht vorgesehen.

 

7. Denkmalschutz Klostermeyergasse 6 und Ostengasse 5

Die Bestandsgebäude Klostermeyergasse 6 und Ostengasse 5 befinden sich innerhalb des denkmalgeschützten Ensembles der Regensburger Altstadt mit Stadtamhof. Insofern gelten hier die denkmalrechtlichen Vorgaben gemäß dem Denkmalschutzgesetz. Nur das Gebäude Ostengasse 5 ist als Einzeldenkmal eingetragen.

Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes über die zulässige Geschossigkeit wurden Spielräume für eventuelle An- und Umbauten im Rahmen der denkmalrechtlichen Belange eröffnet.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird bezüglich der Höhenfestsetzungen teilweise entsprochen. Die maximale Traufhöhe entlang der Klostermeyergasse wird auf 16,00 m beschränkt.

 

Hinsichtlich der Anregung, einen verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen wird mit der entsprechenden Festsetzung der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) entsprochen.

 

 

Nr. 3

 

Schreiben vom 30.03.2014, Bewohner Klostermeyergasse (erneute öffentliche Auslegung)

 

Anregungen:

1. Zu Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „V = verkehrsberuhigter Bereich“.

 

Bereits bei der Auslegung des vorangegangenen  Bebauungsplanvorentwurfs im September 2013 haben wir schriftlich darauf hingewiesen, dass im bisherigen Zustand der Klostermeyergasse ein Parken für Anwohner und unsere Kunden der Bäckerei möglich war. Ebenso haben darauf hingewiesen, dass unsere Rohmaterialanlieferung und unser Lieferverkehr über die Klostermeyergasse erfolgt. Dort liegt unsere Garage und die beiden Haustüren zur Backstube und den Lagerräumen. Eine andere Anliefermöglichkeit besteht nicht.

Anliefern, Be- und Entladen und zumindest zeitlich beschränktes Parken für unsere Kunden muss auch weiter in der Klostermeyergasse möglich sein, auch bei verkehrsberuhigtem Bereich. Wir bitten um Berücksichtigung. Dies ist von existentieller Bedeutung für unsere Bäckerei.

 

2. Zu Festsetzungen bezüglich Verkehrslärm.

 

In den beiden bisherigen im September 2013 und Januar 2014 ausgelegten Bebauungsplanvorentwürfen waren an keiner Stelle Verkehrslärmfestsetzungen enthalten.

Nun werden umfangreiche Festsetzungen zu Verkehrslärm und daraus zwingend resultierende passive Lärmschutzmaßnahmen für alle (!) Häuser an der Ostengasse innerhalb des Plangebiets getroffen.

Diese Festsetzungen bedeuten praktisch, dass

-für Neubau und Sanierung zukünftig, zwingend Schallschutzfenster eingebaut werden

  ssten

- für Schlaf- und Kinderzimmer nachts eine normale Fensterlüftung nicht mehr möglich wäre.

- Hier müsste statt dessen zwingend eine Lüftungsanlage eingebaut werden.

 

Zusammengefasst würde dies hohe Baukosten und eine deutlich eingeschränkte Wohnqualität für die Bewohner durch die Lüftungsbeschränkungen auslösen.

 

Den Festsetzungen liegt eine schalltechnische Untersuchung des IB Hentschel vom Dezember 2013 zugrunde.

 

Hierzu ergeben sich folgende Fragen:

a) Bezüglich der Verkehrsansetzung Ostengasse wurde in der Berechnung in der Nacht (22 h bis 6h) der gleiche Schwerlastanteil wie am Tag angesetzt. Tatsächlich ist jedoch der Schwerlastverkehr (LKW + Bus) in der Nacht ohne Zweifel viel geringer:

- Lastwagen fahren in dieser Zeit in der Ostengasse gar keine

- Und der einzige Bus (Linie 10) hat von 20h bis 24h nur zwei Fahrten pro Stunde, dann bis 5h gar keine Fahrt mehr und ab 5h bis 6h wiederum nur zwei Fahrten pro Stunde.

Sinngemäß gilt dies für den Bereich Hunnenplatz/St.-Georgen-Platz westlich der Ostengasse.

b) Den Festsetzungen im B-Plan liegt das für das Jahr 2025 prognostizierte Verkehrsaufkommen zugrunde. Hierzu wurde die Verkehrszunahme mit 1 % jährlichem Wachstum überschlägig hochgerechnet.

 

Dies ist nicht nachvollziehbar:

- Die Stichstraßen an die Ostengasse sind oder werden die nächsten Jahre verkehrsberuhigter als jetzt sein. Siehe Beispiel aktuell erfolgter Umbau „Kirschgässchen/Fahrbeckgasse“ in eine Anliegerstraße.

- Die Ostengasse wurde bereits vor Jahren durch entsprechende Ampelschaltung am Ostentor verkehrlich beschränkt.

- Der Donaumarkt als allgemeiner Großparkplatz existiert nicht mehr. Dementsprechend fallen zukünftig hunderte Nachtabfahrten im B-Plan-Gebiet weg.

- Im B-Plan-Gebiet zeigt die nun erfolgte Verkehrsberuhigung V=verkehrsberuhigter Bereich“  die zukünftige Abnahme des Verkehrs im Museumsumgriff.

- Gemäß den aktuellen städtischen Planungen soll der Schwanenplatz/Kalmünzergasse als städtischer Platz wiederbelebt werden. Zitat Bericht von Frau Planungsreferentin Schimpfermann (MZ v. 20.11.2013). „Die Stadt strebt mittel- bis langfristig eine deutliche Reduzierung des Autoverkehrs auf der Nord-Süd-Achse zwischen Galgenbergbrücke und Thundorferstraße an. Auch deswegen weil im Umfeld des Museums der Bayerischen Geschichte mehr Fußnger zu erwarten sind.“

- Der Verkehr in der Thundorferstraße wurde die letzten Jahre durch Verkehrsumleitungsmaßnahmen (Abbiegebeschränkungen) deutlich beruhigt.

c) Grundsätzlich sind aktive Schallschutzmaßnahmen an der Quelle den passiven Schallschutzmaßnahmen vorzuziehen. D.h. die Lärmentstehung oder Lärmausbreitung soll immer als ersteres reduziert werden. Nur wenn das nicht möglich, sollen als Ausweichlösung über passive Schallschutznahmen wie z.B. Schallschutzfenster die Bewohner geschützt werden.

 

Laut IB Hentschel sind aus städtebaulichen Gründen an der Ostengasse/zur Eisernen Brücke hin keine aktiven Schallschutzmaßnahmen möglich.

Das ist nicht nachvollziehbar:

- Eine wirksame aktive Möglichkeit wäre beispielsweise die Temporeduzierung an der Abfahrt der Eisernen Brücke und am Museumsvorplatz von 50 km/h auf 30 km/h analog zur bereits seit Jahren beschränkten Ostengasse.

- Ebenso könnte mit Wahl eines geeigneten Straßenbelages der Lärm an der Hauptquelle Hunnenplatz/Abfahrt Eiserne Brücke reduziert werden.

Beide Maßnahmen wären logisch und parallel mit dem Museumsneubau und den Bauarbeiten im westlichen Museumsvorfeld umsetzbar.

 

Somit ist zusammengefasst von einer zukünftigen Abnahme des Verkehrs auszugehen und durchaus die Möglichkeit von aktiven Schallschutzmaßnahen  in der Berechnung miteinzubeziehen.

Insbesondere nachts wären dann deutlich geringere Lärmbelastungen zu erwarten. Und wenn sich hierdurch Lärmprognosen nachts unter 50 dB ergäben, könnte zumindest z.B. auf die Lüftungsanlagen verzichtet werden.

Die Eingangsdaten in die Schalltechnische Untersuchung sollten daher nochmals geprüft und auf die realistischen Großen korrigiert werden.

Ebenso sollte der durchaus mögliche aktive Schallschutz nochmals berücksichtigt werden.

 

3. Zu Traufhöhe max. 16,00 m in Klostermeyergasse

 

Die Traufhöhe von 16,00 m bedeutet zusammen mit der maximalen Dachhöhe von 17 m für den Museumsanteil faktisch einen kastenförmigen Baukörper mit Flachdach bzw. nur leicht geneigtem Dach mit L x B x H = ca. 28 m x 30 m x 17 m. Dies bestätigt der am 17.03.2014 bei der Nachbarinformation vom Staatlichen Hochbauamt ausgestellte Entwurf für den Verwaltungsbau des Museums.

 

Dieser aktuelle Entwurf des Verwaltungsbaus mit Benutzersaal („Bavariathek“) ist somit ein völlig anderes Gebäude als das Siegergebäude der Architekten Wörner und Partner, die mit dem 1. Preis ausgezeichnet wurden!

 

Das AB Wörner sah nämlich sowohl im Eingabe- als auch im überarbeiteten Entwurf eine Bebauung mit Satteldach und Innenhof mit harmonischem Anschluss an die Bestandsbebauung vor.

Die Ausgewogenheit des 1. Preises wird vom Stadtplanungsamt auch direkt in der gegenständlichen Begründung zum B-Plan vom 24502.2014, Seite 7 bestätigt: „Form und Höhe des Gebäudes des mit dem ersten Preis ausgezeichneten Vorschlages sind das Ergebnis einer bestmöglichen Umsetzung des vorgegebenen Raumprogramms auch im Hinblick auf die Nachbarbebauung“.

 

Durch die jetzt eingetragene Traufhöhe verbunden mit der kubischen Form ergäbe sich ein deutlicher Höhensprung in der Abwicklung zu unserem Gebäude auch nach erfolgter Aufstockung des Rückgebäudes springt dann die Traufe an der Gebäudegrenze von ca. 9,50 m auf 16 m.

 

Insbesondere auch für das gerade schon im Bau befindliche Ostermeierquartier würde eine 16 m hohe Fassade an der Westseite eine Ansicht direkt an eine ca. 30 m lange Wandscheibe bedeuten. Entgegen der Begründung des Stadtplanungsamtes ergibt sich hieraus sicher keine Verbesserung der Belichtung und Belüftung, sondern klar eine Verschlechterung der Belichtung für die zukünftigen neuen Anwohner.

 

Die Umplanung mit Abbildung im B-Plan ist daher nicht nachvollziehbar. Insbesondere, da die Umplanung scheinbar nun ohne Beteiligung der beim Wettbewerb beteiligten, breit und aus allen städtischen Gruppen kompetent aufgestellten Jury erfolgt.

 

Wir regen eine gemeinsame Diskussion der aktuellen Pläne im Wettbewerbs-Jurykreis an.

 

 

4. Zu Begrenzung der Innenhoffläche im Brüchnerblock (Mischgebiet 2).

 

Die Begrenzung der Innenhoffläche im Brüchnerblock ergibt sich analog ausschließlich als Folge der unter Pkt. 3 erläuterten aktuellen Umplanung des Verwaltungsbaues des Museums.

Der Siegerentwurf 1. Preis sah auch hier einen deutlich größeren Innenhof vor, der zu einer deutlichen Verbesserung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse der angrenzenden Gebäude geführt hätte.

 

Die jetzt geplante Innenhofgröße von ca. L x B = 10 m x 6 m ist maximal als Lichthof zu sehen, gefasst von bis zu a. 15,50 m bzw. 17,00 m Wandscheiben, ggf. sogar auszubilden als Brandwände ohne Fenster.

Die Umplanung ist daher wie bei den Traufhöhen planerisch nicht nachvollziehbar.

Wir regen eine gemeinsame Diskussion der aktuellen Pläne im Wettbewerbs-Jurykreis an.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

 

1. Verkehrsberuhigter Bereich

 

Die planungsrechtliche Festsetzung „verkehrsberuhigter Bereich“ und die Ausweisung von Stellplätzen bzw. Lieferzonen („Kurzzeitparken“) schließen sich nicht gegenseitig aus. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Erreichbarkeit der angrenzenden Grundstücke, z. B. Tiefgaragenzufahrt Ostermeier-Quartier, nicht beeinträchtigt wird und die Feuerwehr die Gassen ungehindert durchfahren kann. Es ist daher erst bei der konkreten Planung des Straßenraums zu prüfen, ob und wo Stellplätze bzw. Lieferzonen angelegt werden können.

 

 

2. Festsetzungen bezüglich Verkehrslärm

 

2.1 Verkehrslärm Ostengasse

 

In der Ostengasse ist allgemeiner Verkehr, also auch Schwerlastverkehr, rund um die Uhr zugelassen. Zeitliche Einschränkungen bestehen nicht. Es ist derzeit nicht beabsichtigt, den Schwerlastverkehr in der Ostengasse zu beschränken. Auch hat der Stadtrat keine Beschlüsse über geänderte Verkehrsführungen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen gefasst. Zwar bestehen grundsätzliche Absichten, den Verkehr im Umfeld des Bebauungsplans Donaumarkt zu reduzieren, hierzu müssen aber weitere Planungsschritte abgewartet werden.

 

Die Datengrundlage stammt aus 2012. Die angeführten Maßnahmen „Verkehrsberuhigung Thundorferstraße“ und „Ampel Ostentor“ sind demnach bei der Schallschutzberechnung becksichtigt. Im Bauleitplanverfahren wird das Verkehrsaufkommen auf einen Prognosehorizont hochgerechnet. Es wurde ergänzend durch den Gutachter überprüft, ob ein Verzicht auf den Prognosehorizont einen relevanten Einfluss auf den Beurteilungspegel hat. Dies ist nicht der Fall. An der Wohnbebauung wären wie bisher die gleichen Fassaden von Überschreitungen betroffen. Die vorgesehenen Festsetzungen zum Schutz der Aufenthaltsräume in Wohnungen können demnach beibehalten werden.

 

 

2.2 Aktiver Schallschutz und Straßenoberflächen

Die angesprochenen lärmarmen Straßenbeläge wären zwar grundsätzlich geeignet, den Ausgangsschallpegel zu reduzieren. Allerdings ist zu beachten, dass die Geräusche am Gebäude Klostermeyergasse 6 maßgeblich von der Ostengasse beeinflusst werden. Der Verkehr auf dem Hunnen-/St.-Georgen-Platz spielt bei der Betrachtung des Anwesens Klostermeyergasse 6 keine Rolle, daher sind auch die dortigen Geschwindigkeiten bzw. aktive Schallschutzmaßnahmen ohne Relevanz. Im Schallgutachten wurde bereits eine Geschwindigkeit von 30 km/h in der Ostengasse berücksichtigt. Bei geringen Geschwindigkeiten (< 50 km/h) sind die Effekte von lärmmindernden Straßenoberflächen sehr gering. In Tempo 30-Zonen wird die Schallentwicklung in erster Linie von den Motorgeräuschen und weniger von den Rollgeräuschen beeinflusst. Dies umso mehr in Bereich mit Anfahr- und Bremsvorngen.

 

2.3 Schallschutzfenster und Lüftungsanlage

Im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens wird heute selbstverständlich ein Nachweis gefordert, der gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten soll. Durch die Festsetzungen im B-Plan werden keine zusätzlichen Maßnahmen gefordert, sondern der B-Plan zeigt die notwendigen Maßnahmen bereits auf.

Die Notwendigkeit von Schallschutzfenstern im Sanierungsfall ergibt sich aus den Außenlärmpegeln. Ohne Festsetzungen im Bebauungsplanssten im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens dieselben Anforderungen durch die bauaufsichtlich eingeführte DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) eingehalten werden.

Der zwingende Einbau einer Lüftungsanlage für Schlaf- und Kinderzimmer dient dem Schutz der Bewohner und trifft nur im Sanierungsfall für die Südfassade des Gebäudes Klosteremeyergasse 6 zu. An den anderen Fassaden besteht diese Notwendigkeit nicht. Es besteht daher ausreichend Gestaltungsspielraum bei einer Grundrissgestaltung im Sanierungsfall. Da aber ab einen Außenlärmpegel von 50 dB(A) auch bei gekippten Fenstern häufig kein ruhiger Schlaf möglich ist, wurde festgesetzt, dass die Schlaf- und Kinderzimmer mit einer fensterunabhängigen Lüftungsanlagen auszustatten sind. D.h. auch bei geschlossenen Fenstern ist ein ausreichender Luftaustausch sichergestellt. Die Fenster können trotzdem geöffnet werden.

 

3. Höhenentwicklung, Traufhöhenfestsetzung in der Klostermeyergasse

 

r die Bestandsbebauung (hier: Gebäude Klostermeyergasse 6) leitet sich die maximal mögliche Höhe von vier Vollgeschossen ab, die eine deutlich höhere Traufhöhe beinhaltet, als die angenommenen 9,50 m. Mit den Festsetzungen über diese zulässige Geschossigkeit wurden Spielräume für eventuelle An- und Umbauten im Rahmen der denkmalrechtlichen Belange eröffnet. Zugleich ermöglicht diese Festsetzung eine Angleichung an die Kubatur und den Maßstab der nördlich angrenzenden Neubebauung.

 

 

4. Begrenzung der Innenhoffläche im Brüchnerblock (Mischgebiet 2)

.

Die Begrenzung der zukünftigen Innenhoffläche betrifft nicht den Einwender, da sein Geude nicht unmittelbar angrenzt.

Im Zuge der Weiterentwicklung des Entwurfes „Brüchnerblock“ wurde hier eine Lösung gefunden, die für den Bestand Ostengasse 5 und den Neubau eine angemessene Lösung bietet.

 

5. Anregungen zum Planungsprozess

 

Die Anregungen, die den Planungsprozess im Rahmen des Wettbewerbsergebnisses betreffen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Sofern der Entwurf vom Wettbewerbsergebnis abweicht, wird im weiteren Planungsprozess ein geeignetes Verfahren zur Beurteilung gefunden werden.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 


Folgende Stellungnahmen gingen bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ein:

 

Nr. 1: Deutsche Telekom Technik GmbH

Schreiben vom 28.01.2013

 

Anregungen:

Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 18.09.2013 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt mit folgender Änderung weiter:

r den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen beim zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur Regensburg, Bajuwarenstr. 4, 93053 Regensburg, Tel. 0800 330 97 47, so früh wie möglich, mindestens drei Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wurde dem Tiefbauamt zur weitern Veranlassung weitergeleitet.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr. 2: Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH

Schreiben vom 06.02.2014

 

Anregungen:

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen (M 1:500) dargestellt ist. In welchem Maße diese aufgenommen/gesichert/wiederverlegt werden müssen, kann von uns zurzeit nicht beurteilt werden. Sollte eine Umverlegung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, findet sicherlich zu gegebener Zeit ein Koordinierungsgespräch mit den betroffenen Versorgern statt, zu dem wir um möglichst frühzeitige Einladung bitten. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.

 

Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.

 

Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung:

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wurde dem Tiefbauamt zur weitern Veranlassung weitergeleitet.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr. 3: Wasserwirtschaftsamt Regensburg

Schreiben vom 31.01.2014

 

Anregungen:

2.5.1 Grundwassersituation

 Die im vorliegenden Bebauungsplan gemachten Aussagen zum Grundwasser treffen zu. Die Vorarbeiten für das erforderliche wasserrechtliche Verfahren haben bereits begonnen. Die Wasserversorgung ist gesichert.

 

2.5.2 Abwasserbeseitigung

 Die Beseitigung des Abwassers über die kommunale Kläranlage ist sichergestellt.

Eine getrennte Sammlung von Schmutz- und Niederschlagswasser im Planungsgebiet ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht anzustreben.

 Die geplante Nutzung der Abwasserwärme für das Museum der Bayerischen Geschichte aus dem Hauptsammler zur Abwasserfortleitung im Stadtgebiet nehmen wir zur Kenntnis. Wir bitten, uns hier über konkrete Planungsschritte in Kenntnis zu setzen.

 r die Entsorgung der Niederschlagswässer von den Dachflächen des Museum der Bayerischen Geschichte regen wir eine direkte Rückführung in den örtlichen Wasserkreislauf an.

 

2.5.3 Überschwemmungsgebiet, Hochwasserschutz

 Der Umgriff des Bebauungsplanes befindet sich mit weiten Teilen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Es wird in das Gebiet eingegriffen, hierzu sind die wasserrechtlichen Vorgaben zu beachten. Die im Bebauungsplan angegebenen Höhenkoten sind plausibel, das Freibordmaß von 0,50 m ist angemessen. Im Weiteren verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 23.09.2013. Dort wurde auch auf das Protokoll des Tiefbauamtes der Stadt Regensburg vom 21.02.2011 und die verschiedenen notwendigen Nachweise und Genehmigungsverfahren verwiesen. Die dortigen Feststellungen sind im Rahmen weiterer Planungsschritte zu beachten.

 

2.5.4 Altlastensituation, insbesondere deren geplante Entsorgung

 Aufgrund künstlicher Auffüllungen und früherer Vornutzungen sind in der historischen Recherche 6 Altlastenverdachtsflächen auf dem Areal des BBP lokalisiert worden, die im Vorfeld orientierend zu untersuchen sind. Alternativ können diese auch im Zuge der Baumaßnahmen erkundet bzw. durch Aushub saniert werden. Hierzu sind die Arbeiten von einem nach § 18 BBodSchG zugelassen Gutachter zu begleiten und zu dokumentieren. Das Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu deklarieren und entsprechend zu verwerten bzw. zu entsorgen. Zur Beweissicherung sind die Aushubgrenzen durch repräsentative Sohl- und Wandbeprobungen freizumessen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wurde an die zuständigen Fachämter zur Berücksichtigung weitergeleitet.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr. 4: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Schreiben vom 31.01.2014

 

Anregungen:

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Wir verweisen auf unser, auch auf den Seiten 9-10 der Auslegungsunterlagen wiedergegebenes, Schreiben vom 10.09.2013 und betonen die Notwendigkeit zur einvernehmlichen Abstimmung und den bestehenden Erlaubnisvorbehalt nach Art. 6 DSchG bei Abweichungen von den beiden Wettbewerbsergebnissen (Ostermeier-Quartier und Museum der Bayerischen Geschichte).

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Die Belange der Bodendenkmalpflege wurden vollständig berücksichtigt.

 

Schreiben vom 31.03.2014 (erneute öffentliche Auslegung)

 

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Wir verweisen auf unsere Stellungnahmen vom 10.09.2013 und vom 31.01.2014 welche weiterhin Gültigkeit besitzen.

Wir bitten dringend den Punkt 1.6 DSchG im Hinblick auf die baudenkmalpflegerischen Erfordernisse im darin vorgetragenen Sinne zu präzisieren, der nur sehr allgemein gehaltenen Hinweis auf das Ensemble „Altstadt Regensburg“ und einige Einzelbaudenkmäler ist keines Falls ausreichend.

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Die Belange der Bodendenkmalpflege wurden bereits vollständig berücksichtigt.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die Denkmalpflege ist in den Planungsprozess eng miteingebunden.

Die Begründung wurde entsprechend unter Punkt 1.6 Denkmalschutz wie folgt ergänzt:

Abweichungen vom Wettbewerbsergebnis zur Errichtung des Museums der Bayerischen Geschichte bedürfen einer gesonderten einvernehmlichen Abstimmung resp. Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG.“

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 

Nr. 5: Umwelt- und Rechtsamt

Schreiben vom 27.01.2014

 

Immissionsschutz, Schalltechnische Untersuchung C. Hentschel Consult:

Grundsätzlich besteht mit den in der schalltechnischen Untersuchung entwickelten Festsetzungsvorschlägen für den Bebauungsplan (Satzung und Planzeichnung) Einverständnis.

Die Festsetzungsvorschläge sind im Bebauungsplan umzusetzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Der Anregung wurde in der Planfassung zur erneuten öffentlichen Auslegung entsprochen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Festsetzungen werden gemäß den Festsetzungsvorschlägen zur schalltechnischen Untersuchung vom 18.12.2013 entsprechend ergänzt.

 

 

Nr. 5: Bundesnetzagentur

Schreiben vom 24.03.2014 (erneute öffentliche Auslegung)

 

Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.05.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger i n die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

 

Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe kann daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.

 

Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eingetretenen Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetz von den Richtfunkbetreibern nicht erchtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes können diese Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.

 

Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage 1 können Sie die dazu von mir ermittelten Koordinaten (WGS84) des Prüfgebiets (Flächen eines Planquadrats mit dem NW- und dem SO-Wert) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken entnehmen.

 

In dem zu dem Baubereich gehörenden Landkreis sind außerdem Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunk-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen ist (Anlage 2).

 

Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, E-Mail: BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden.

 

Die anliegenden Übersichten geben Auskunft über die als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreiber. Da das Vorhandensein von Richtfunkstrecken im Untersuchungsraum allein kein Ausschlusskriterium für das Errichten hoher Bauten ist, empfehle ich Ihnen, sich mit den Richtfunkbetreibern in Verbindung zu setzen und sie in die weiteren Planungen einzubeziehen. Je nach Planungsstand kann auf diesem Wege ermittelt werden, ob tatsächlich störende Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken zu erwarten sind.

 

Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt.

 

Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

 

Weiterhin möchte ich noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen: Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht ( § 68 ff TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Gelange“ war. Meines Erachtensssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt werden. Ich empfehle jedoch, die in dem entsprechenden Landkreis tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen.

 

Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag:

Die genannten Betreiber von Richtfunkstrecken wurden benachrichtigt.

 

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme

 

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 

1. Die bei der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 145, Donaumarkt, werden gemäß dem Vorschlag der Verwaltung (siehe Bericht), der insoweit Bestandteil dieses Beschlusses ist, behandelt.

 

2.  Der Bebauungsplan Nr. 145,  Donaumarkt, bestehend aus der Planzeichnung vom 29.04.2014 und dem Satzungstext vom  29.04.2014 für den Bereich Donaumarkt wird gemäß § 10 BauGB als Satzung zusammen mit der Planbegründung beschlossen.

 

3  Die Verwaltung wird beauftragt, die Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 145, Donaumarkt, durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg herbeizuführen.

 

 


 

Anlagen:

 

BP 145 Donaumarkt Begründung

BP 145 Donaumarkt, Planzeichnung mit Satzungstext (Format DIN A 3 ohne Maßstab)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2014_04_29_BP 145_Anlage 1_NEU (1142 KB)    
Anlage 2 2 Begründung (69 KB)