Sachverhalt:
Die Stadt Neutraubling sowie die Gemeinden Obertraubling und Barbing leiten als Anschlussgemeinden Abwasser zum Klärwerk Regensburg. Hierfür besteht eine (gemeinsame) Zweckvereinbarung über die Mitbenutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen der Stadt Regensburg für die Abwasserbeseitigung aus dem Gebiet der Stadt Neutraubling und den Gemeinden Obertraubling und Barbing vom 18.09.1980 (letztmalig geändert mit Änderungszweckvereinbarung vom 19.07.2011 / 03.03.2011 / 21.03.2011 / 23.03.2011). Entsprechend dieser Vereinbarung (§ 2 Abs. 1) haben die Gemeinden derzeit folgende Kontingente an Einwohnergleichwerten (EW) am Klärwerk Regensburg:
Gemeinde Obertraubling 10 000 EW Stadt Neutraubling 30 000 EW Gemeinde Barbing 7 000 EW --------------- Insgesamt 47 000 EW
Hierbei gewährleistet jede Gemeinde für sich, dass sie ihr eigenes EW-Kontingent nicht überschreitet. Aufgrund der regelmäßig durch die Stadt Regensburg durchgeführten Kontrollmessungen der EW an den Übergabestellen hat sich gezeigt, dass das derzeitige Kontingent der Gemeinde Obertraubling nicht ausreicht (Belastung ca. 11.500 EW), während die Stadt Neutraubling noch Reserven bei ihrem EW-Kontingent besitzt.
In der Vereinbarung ist festgelegt, dass die Gemeinden berechtigt sind, die festgelegten EW ohne Überschreitung der Gesamtsumme (47.000 EW) untereinander auszutauschen. Die Stadt Regensburg ist darüber zu informieren.
Die Stadt Neutraubling hat zum 01.03.2014 3.000 EW an die Gemeinde Obertraubling verkauft. Die Anschlussgemeinden haben dies - unter Zugrundelegung entsprechender Stadtrats-/Gemeinderatsbeschlüsse - der Stadt Regensburg gemäß der Zweckvereinbarung nun entsprechend mitgeteilt.
Fachliche Auswirkungen
Für die Stadt Regensburg ergeben sich durch den Tausch der 3.000 EW keine nachteiligen Auswirkungen auf die städtischen Abwasseranlagen. Das Gesamtkontingent aus der o.g. Zweckvereinbarung verändert sich nicht; eine Abgabe von EW aus dem städtischen Kontingent ist nicht erforderlich. Durch die zukünftige Kontingentverteilung (aufgrund des Tauschs zwischen den beiden Anschlussgemeinden) kann nun die derzeitige EW-Belastung der jeweiligen Anschlussgemeinde abgedeckt werden.
Aktualisierung der vorhandenen Zweckvereinbarung
Die bestehende Zweckvereinbarung gewährt den Gemeinden die Möglichkeit einen derartigen Tausch/Übertrag von EW durchzuführen. Da die Abrechnung von anfallenden Investitionskosten am Klärwerk anteilig über die EW-Kontingente erfolgt, ist zur Klarstellung und Nachvollziehbarkeit die bestehende Vereinbarung bezüglich der EW-Verteilung diesbezüglich redaktionell anzupassen. Dies soll über eine Ergänzungsvereinbarung zu diesem Punkt in der bestehenden Zweckvereinbarung (§2 Abs. 1) erfolgen.
Der Ausschuss beschließt:
Anlagen: |
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