Vorlage - VO/14/09996/18  

 
 
Betreff: Richtlinien für den Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten und für Einsätze im Bundesfreiwilligendienst sowie für die Ableistung eines freiwilligen sozialen ökologischen und kulturellen Jahres bei der Stadt Regensburg (Praktikantenrichtlinien)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Zentraler Verwaltungsservice   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Vorberatung
24.06.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
26.06.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

                                                                                                         

Abdruck:

Über das

Referat für Wirtschaft, Wissenschaft und Finanzen

an die

Personalvertretung

Die vorgeschlagene Änderung der Praktikantenrichtlinien hat die Höhe der monatlichen Vergütung für Vorpraktika, die in einer Schul oder Hochschulordnung vorgeschrieben sind, zum Gegenstand. Ein Zustimmungserfordernis durch die Personalvertretung wird von uns wie in Nr. 6 des Berichtes beschrieben nicht gesehen. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit übersenden wir die Berichtsvorlage mit der Bitte um Kenntnisnahme.

 

 

 

Sachverhalt:             

 

1. Allgemeines:

Der Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten kann in unterschiedlicher Form und auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsvorschriften erfolgen.

r bestimmte Praktikumsverhältnisse gibt es einen eigenen Tarifvertrag (Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes TVPöD). Die Vorschriften dieses Tarifvertrages finden bei der Stadt Regensburg insbesondere auf die Praktikantinnen/Praktikanten Anwendung, die vor ihrer Anerkennung als Erzieher/in oder Kinderpfleger/in eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen. Bei der Stadt Regensburg stehen für diesen Personenkreis elf Praktikumsstellen zur Verfügung.

r einen Teil der Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter den TVPöD fallen, gelten die Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für die Zahlung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der VKA). Diese Richtlinien unterscheiden zwischen Praktikumsverhältnissen, die unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fallen und solchen, auf die das BBiG nicht anwendbar ist.

Bei der Stadt Regensburg kommt in diesem Zusammenhang den sogenannten Vorpraktika große Bedeutung zu. Diese Praktikumsverhältnisse sind Bestandteil einer Schul- oder Hochschulausbildung und in den einschlägigen Ausbildungsordnungen verpflichtend vorgeschrieben. Für diese Vorpraktika gelten die Praktikanten-Richtlinien der VKA, das BBiG ist auf diese Praktikumsverhältnisse nicht anwendbar. Beim Amt für Tagesbetreuung von Kindern bestehen 20 Einsatzmöglichkeiten für solche Vorpraktika (sogn. Sozialpädagogisches Seminar). Darüber hinaus stellt die Stadt Regensburg fünf weitere Einsatzstellen für Vorpraktika zur Verfügung.

 

2. Praktikantenrichtlinien der Stadt Regensburg:

Der Stadtrat der Stadt Regensburg hat in seiner Sitzung am 17.12.2009 Richtlinien zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten und für Einsätze im Bundesfreiwilligendienst sowie für die Ableistung eines freiwilligen sozialen, ökologischen und kulturellen Jahres bei der Stadt Regensburg (Praktikantenrichtlinien) beschlossen. Diese Richtlinien wurden letztmals mit Beschluss des Stadtrates vom 25.04.2013 geändert. Mit diesen Richtlinien werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen sollen in einer Vorschrift alle bei der Stadt Regensburg vorhandenen Praktikumsverhältnisse und die hierfür einschlägigen Regelungen dargestellt werden. Im Zusammenhang mit Praktikumsverhältnissen kann die Stadt Regensburg teilweise eigenständige Regelungen, z.B. bezüglich der Höhe der Vergütung und des Umfangs des Urlaubsanspruches, treffen. Diese sdtischen Regelungen erfolgen ebenfalls in diesen Praktikantenrichtlinien.

Da mit diesen Praktikantenrichtlinien allgemeine Regelungen zu den Bezügen verbunden sind, liegt die Zuständigkeit für den Erlass dieser Richtlinien nach § 2 Nr. 17 Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg beim Stadtrat.

 

3. Anlässe für die vorgeschlagenen Änderungen:

3.1 Sozialpädagogisches Seminar:

r die Ausbildung zur/zum staatlich anerkannten Erzieherin/Erzieher kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c.) Schulordnungr die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademie Sozialpädagogik FakOSozPäd) ein zweijähriges Vorpraktikum in Form des Sozialpädagogischen Seminars erforderlich sein. Nach Nr. 2.2.2.1 der Praktikanten-Richtlinien VKA beträgt die monatliche Vergütung nach Vollendung des 18. Lebensjahres höchstens 450.- Euro. Die Stadt Regensburg hat in Nr. 2.1.2 der Praktikantenrichtlinien die monatliche Vergütung für diesen Personenkreis auf monatlich 310.- Euro brutto festgesetzt, unabhängig davon, ob sich die Praktikantin/der Praktikant im ersten oder zweiten Praktikumsjahr befindet.

Praktikumsverträge zu diesem Sozialpädagogischen Seminar bedürfen nach Anlage 3 Nr. 3 FakOSozPäd der Genehmigung durch die Fachakademie für Sozialpädagogik.

Die Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Fachakademien für Sozialpädagogik hat in der Vollversammlung am 18.04.2013 beschlossen, dass diese Genehmigung zukünftig nur erteilt wird, wenn monatlich Vergütung für das Sozialpädagogische Seminar im ersten Jahr mindestens 300.- Euro netto und im zweiten Jahr mindestens 325.- Euro netto beträgt.

 

rdigung dieses Beschlusses der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Fachakademien für Sozialpädagogik:

Mit dem Genehmigungserfordernis für Praktikumsstellen in Anlage 3, Nr. 3 FakOSozPäd soll zum einen sichergestellt werden, dass alle Zulassungsvoraussetzungen, die in der Schulordnung genannt sind, erfüllt werden. Zum anderen dient dieses Genehmigungserfordernis dazu, die Qualität der Ausbildungsstellen zu gewährleisten. Es ist zu bezweifeln, ob die aus sozialen Gründen heraus erhobene Forderung nach einer Mindestvergütung, diesen Zielen dient. Damit ist fraglich, ob diese Forderung rechtlich haltbar ist.

Auch der kommunale Arbeitgeberverband Bayern (KAV) vertritt die Meinung, dass keine zwingende Notwendigkeit besteht, der Forderung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Fachakademien für Sozialpädagogik nachzukommen.

Zu Recht weist der KAV allerdings auch auf den bestehenden Mangel an Erzieherinnen und Erziehern und damit auf den bestehenden dringenden Ausbildungsbedarf hin. Zusammenfassend empfiehlt der KAV, den Vergütungsforderungen der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Fachakademien für Sozialpädagogik zu folgen.

 

Vorschlag zum weiteren Vorgehen:

Die Stadt Regensburg hat ein großes Interesse daran, dass qualifizierte Erzieherinnen und Erzieher in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Es ist aus diesem Grund nur folgerichtig, dass sich die Stadt Regensburg weiterhin an der Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher beteiligt, d.h. sowohl Stellen für das Sozialpädagogische Seminar als auch für die Berufspraktika, die nach Abschluss der Ausbildung zur staatlichen Anerkennung notwendig sind, bereitstellt.

Es wird daher vorgeschlagen, die monatliche Vergütung in Nr. 2.1.2 der Praktikantenrichtlinien auf 325.- Euro brutto anzuheben.

Nach § 20 Abs. 3 SGB IV trägt der Arbeitgeber die Beiträge zu den Zweigen der Sozialversicherung alleine, wenn das erzielte Entgelt 325.- Euro im Monat nicht übersteigt (= Geringverdienergrenze im Sinne der Sozialversicherung)

Es stellt somit kein Problem dar, dass im Beschluss der Arbeitsgemeinschaften der bayerischen Fachakademien für Sozialpädagogik von Nettobeträgen gesprochen wird und sich der Vorschlag zum Vorgehen auf Bruttobeträge bezieht.

Die Stadt Regensburg bietet in anderen Bereichen fünf Stellen für Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten an. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird vorgeschlagen, auch die Vergütungen für diese Praktika auf monatlich 325.- Euro brutto anzuheben.

Wenn man unterstellt, dass in einem Jahr alle Stellen für Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten besetzt sind, ergeben sich aus den eben gemachten Vorschlägen zusätzliche Kosten von rd. 4.500.- Euro (zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge).

 

3.2 Schaffung von drei zusätzlichen Stellen zur Ableistung eines freiwilligen sozialen/ökologischen/kulturellen Jahres (FSJ):

r die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes stehen im Bereich der Stadtverwaltung Regensburg folgende Einsatzstellen zur Verfügung:

 

1 Einsatzstelle beim Amt für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

1 Einsatzstelle beim Amt für kommunale Jugendarbeit - Jugendzentrum Weingasse -

1 Einsatzstelle beim Amt für kommunale Jugendarbeit - Mehrgenerationenhaus -

1 Einsatzstelle beim Gartenamt

1 Einsatzstelle beim Amt für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Fuhrpark

 

Wenn bei den Dienststellen der Stadtverwaltung ein entsprechender Bedarf besteht und wenn eine entsprechende Nachfrage besteht, ist die Verwaltung (Zentraler Verwaltungsservice) ermächtigt, die Zulassung von bis zu fünf weiteren Einsatzstellen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFZA) in Zusammenarbeit mit der zuständigen Zentralstelle (DST) zu beantragen.

 

Die beiden Einsatzstellen für den Bundesfreiwilligendienst bei der Seniorenstift gGmbH und der Kath. Bruderhausstiftung werden außerdem von der Stadt Regensburg Zentraler Verwaltungsservice verwaltungstechnisch betreut.

 

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen, ökologischen und kulturellen Jahres stehen im Bereich der Stadtverwaltung folgende Einsatzplätze zur Verfügung:

 

10 Plätze im sozialen Bereich, vorrangig in den Einrichtungen zur Tagesbetreuung von  Kindern

3 Plätze im Kulturbereich

3 weitere Plätze zusammen für die Bereiche Umwelt und Sport, die bei entsprechendem Bedarf auch im Kulturbereich und im sozialen Bereich vergeben werden können.

 

Junge Menschen fragen verstärkt nach Möglichkeiten zur Ableistung eines freiwilligen sozialen, ökologischen und kulturellen Jahres nach. Die jungen Menschen nutzen die Möglichkeiten, die ein freiwilliges Jahr bietet, vermehrt zur Orientierung, nicht zuletzt zur beruflichen Orientierung.

Um der gestiegenen Nachfrage und damit der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung der Stadt Regensburg gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, zusätzlich drei weitere Einsatzplätze, vorrangig für den Bereich der Jugendarbeit zu schaffen. Bei entsprechender Nachfrage können diese drei Einsatzplätze auch in den Bereichen Kultur, Umwelt oder Sport besetzt werden. Die Nachfrage nach Einsatzstellen für das freiwillige soziale, ökologische und kulturelle Jahr steigt auch aus dem Grund, da sich die Schaffung und Besetzung einer Einsatzstelle des Bundesfreiwilligendienstes als sehr schwierig und vor allem langwierig gestaltet. Die Interessentinnen und Interessenten, vorwiegend Abiturientinnen und Abiturienten, sind auf eine zeitnahe Bearbeitung ihrer Bewerbungen angewiesen, um sich bei Absagen nach Alternativen im (Aus-)Bildungsbereich umsehen zu können.

 

Personen, die ein freiwilliges, soziales, ökologisches und kulturelles Jahr ableisten, erhalten ein mtl. Taschengeld von 462,-- € brutto (inklusive Sozialversicherungsbeiträgen und Verpflegungskostenzuschuss).

Zusätzlich fallen noch Kosten für Bildungs-, bzw. Fortbildungsmaßnahmen und diesbezügliche Fahrtkosten an. Unter Berücksichtigung dieser Kosten verursacht eine FSJ-Stelle monatliche Ausgaben von ca. 800.- Euro.

Wenn die drei Einsatzplätze, deren Schaffung vorgeschlagen wird, gleichzeitig besetzt werden, fallen zusätzliche Ausgaben i.H.v. rd. 29.000.- Euro an.

 

3.3 Gewährung von Zuschüssen zu den Fahrtkosten und den Unterkunftskosten:

Um die Gleichbehandlung der Personen, die bei der Stadt Regensburg den Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales, ökologisches oder kulturelles Jahr ableisten, mit den Beschäftigten der Stadtverwaltung zu gewährleisten, wird außerdem vorgeschlagen, diesem Personenkreis einen Fahrtkostenzuschuss zum Erwerb des Job-Tickets zu gewähren. Die Höhe dieses Fahrtkostenzuschusses richtet sich nach den „Richtlinien für die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses bei Erwerb des Job-Tickets vom 24.05.2013“ in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe der zusätzlich benötigten Mittel kann nur geschätzt werden, da nicht bekannt ist, in welcher Anzahl der Zuschuss in Anspruch genommen werden wird. Außerdem ist nicht bekannt, welche Tarifzonen für die zukünftigen Zuschussempfänger einschlägig sind. Es wird von einem zusätzlichen Mittelbedarf von 5.400.- Euro ausgegangen.

 

Die überwiegende Zahl der Institutionen, die Einsatzplätze für Freiwilligendienste zur Verfügung stellen, gewährt neben dem Taschen- und Verpflegungsgeld auch einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten. Die Praxis zeigt, dass diese Einsatzplätze nicht nur von jungen Menschen aus der näheren Umgebung nachgefragt werden, sondern vermehrt auch überregionales Interesse finden.

Der Zuschuss der Stadt Regensburg soll nur gewährt werden, wenn im Zusammenhang mit dem Freiwilligendienst eine eigene, vom elterlichen Haushalt getrennte Unterkunft bezogen wird.

Der Zuschuss zu den Unterkunftskosten beträgt monatlich 50.- Euro. Wenn man davon ausgeht, dass der Zuschuss zur den Unterkunftskosten bei 50 % der Freiwilligen zur Anwendung kommt, werden jährlich zusätzliche Mittel in Höhe von 9.000.- Euro benötigt.

 

4. Neufassung der Richtlinien:

Da seit der letzten Neufassung der Richtlinien mehrere Änderungen beschlossen worden sind, werden die anstehenden Änderungen genutzt, um im Interesse der besseren Lesbarkeit eine Neufassung zur Beschlussfassung vorzulegen. Mit dieser Neufassung ist auch eine redaktionelle Straffung verbunden, so wurde beispielsweise auf die Vorbemerkungen bei Nr. 1 und die Schlussbemerkungen bei Nr. 2.1 verzichtet.

Die in dieser Neufassung enthaltenen inhaltlichen Änderungen sind durch einen Strich am Rand kenntlich gemacht.

 

5. Haushaltsmäßige Auswirkungen:

In den Monaten Januar bis Mai 2014 waren nicht alle Stellen, die für Praktikantinnen/Praktikanten und zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes und des freiwilligen sozialen, ökologischen oder kulturellen Jahres zur Verfügung stehen, besetzt. Aus diesem Grund reichen im Jahr 2014 die vorhandenen Haushaltsmittel selbst dann aus, wenn die Vorschläge umgesetzt werden und ab September alle Stellen besetzt sind.

Der zusätzliche Mittelbedarf aus den vorgeschlagenen Neuregelungen beläuft sich ab dem Haushaltjahr 2015 auf rd. 48.000.- Euro jährlich.

 

6. Beteiligung der Personalvertretung:

Ein Zustimmungserfordernis der Personalvertretung resultiert weder aus Art. 75 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 noch aus Art. 75 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BayPVG. Nach Nr. 4 unterliegen Fragen der Lohngestaltung der Zustimmung der Personalvertretung. Die Neuregelungen haben die Höhe der Praktikumsvergütung und die grundsätzlichen Fragen nach der Gewährung von Unterkunfts- und Fahrtkostenzuschüssen zum Gegenstand. Die Mitbestimmung bei den Fragen der Lohngestaltung beschränkt sich auf die technische Durchführung der Entlohnung und umfasst gerade nicht die Höhe des Lohns.

Nach Nr. 6 unterliegt die Durchführung der Berufsausbildung der Zustimmung der Personalvertretung. Bei den Praktikumsverhältnissen, auf die sich die Neuregelungen beziehen, handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des Art. 75 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BayPVG, diese Praktikumsverhältnisse fallen nicht unter das Berufsbildungsgesetz. Selbst wenn es sich um Berufsausbildung handeln würde, besteht kein Zustimmungserfordernis nach Nr. 6, da die Neuregelungen nicht die Durchführung der Ausbildung, sondern die Höhe der Vergütung betreffen.

Auch die Schaffung zusätzlicher Einsatzstellen unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis der Personalvertretung.

Diese Vorlage wurde der Personalvertretung im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit übersandt.

 

 

7. Zuständigkeit:

Da der Beschluss allgemeine Regelungen der Bezüge zum Gegenstand hat, liegt die Zuständigkeit nach § 2 Nr. 17 Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg beim Stadtrat.

 

 

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Ab 01.09.2014 gelten die Richtlinien für den Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten und für Einsätze im Bundesfreiwilligendienst sowie für die Ableistung eines freiwilligen sozialen, ökologischen und kulturellen Jahres bei der Stadt Regensburg (Praktikantenrichtlinien) in der als Anlage beigefügten Fassung.

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 PA-Praktikanten-Einsatz32A neu durchgeschr Fassung 01 06 2014 pdf (36 KB)