Vorlage - VO/14/10016/65  

 
 
Betreff: Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);
Umstufung von Verkehrsflächen im Bereich des Regensburger Westhafens
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Tiefbauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Entscheidung
08.07.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

 

Sachverhalt:             

 

Vorgeschichte

 

Im Rahmen der Hochwasserschutzplanung für den Abschnitt Q Westhafen wurde eine frühere Überlegung des Bayernhafens Regensburg, die städtische Ortstraße Donaulände zwischen Babostraße und Budapester Straße zum Eigentümerweg des Hafens abzustufen und im Gegenzug den hafeneigenen Eigentümerweg Linzerstraße zur städtischen Ortsstraße aufzustufen, wieder aufgegriffen. Damit soll die Möglichkeit zu einer räumlichen Neuordnung im Bereich der Donaulände eröffnet werden.

 

Die Stadt hat dieser Vorgehensweise zugestimmt, da hierdurch die Realisierung des Hochwasserschutzes im Abschnitt Q begünstigt wird (siehe auch Einleitungsbeschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehrs, Umwelt und Wohnungsfragen vom 15.05.2013). Um nach Verwirklichung des Hochwasserschutzes im Abschnitt Q die bauordnungsrechtliche Erschließung der Grundstücke sicher zu stellen, wird die westliche Teilstrecke des derzeitigen Eigentümerwegs Budapester Straße ebenfalls zur städtischen Ortsstraße aufgestuft.

 

Derzeitige straßenrechtliche Situation:

 

Die Linzer Straße mit dem Anfangspunkt „Nordgrenze des Grundstücks 2137/3 Gem. Regensburg“ (Prinz-Ludwig-Straße) und dem Endpunkt „dgrenze des Grundstücks 1909/7 Gem. Regensburg“ (Anlage 1) dient der Anbindung der Eigentümerwege Budapester Straße und Wiener Straße an das Straßennetz der Stadt Regensburg und ist derzeit als Eigentümerweg in der Baulast des Bayernhafens Regensburg gewidmet.

 

Die Teilstrecke der Donaulände mit dem Anfangspunkt „Nordgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 1907/14 Gem. Regensburg“ und dem Endpunkt „Budapester Straße“ (Anlage 2) ist derzeit als Ortstraße in der Baulast der Stadt Regensburg gewidmet.

 

Das Teilstück der Budapester Straße mit dem Anfangspunkt „Donaulände“ und dem Endpunkt „Linzer Straße“ (Anlage 3) ist derzeit als Eigentümerweg in der Baulast des Bayernhafens Regensburg gewidmet

 

Änderung der Verkehrsbedeutung:

 

Derzeit werden bis auf eine Ausnahme nur mehr hafeneigene Grundstücke durch die bestehende Donaulände erschlossen. Außerdem muss die derzeitige Donaulände künftig wegen der Umsetzung der staatlichen Hochwasserschutzplanung in diesem Bereich als öffentliche Verkehrsfläche eingezogen und in Teilen durch eine südlich gelegene Stichstraße zur Babostraße ersetzt werden, die dann auch die baurechtliche Erschließung des genannten Privatgrundstückes gewährleistet.

 

Der Bayernhafen Regensburg und die Stadtverwaltung stimmen daher darin überein, dass sich die Verkehrsbedeutung der bisherigen Ortsstraße Donaulände ändert und somit bis zu ihrer straßenrechtlichen Einziehung die Einstufung als Eigentümerweg gem. Art 53 Nr. 3 BayStrWG in der Baulast des Bayernhafen erfolgen muss.

 

Das oben genannte Teilstück der Budapester Straße zwischen der Donaulände und der Linzer Straße stellt künftig die Haupterschließung des in privater Hand befindlichen Gewerbegrundstücks Fl.Nr. 1910/4 Gem. Regensburg dar. Da dieses Grundstück bisher über die Ortsstraße Donaulände erschlossen wurde, die zum Eigentümerweg abgestuft werden soll, muss durch die teilweise Aufstufung der Budapester Straße zur Ortsstraße eine gleichwertige Ersatzerschließung geschaffen werden.


 

 

Die Verkehrsbedeutung der Linzer Straße lässt eine weitere Einstufung als Eigentümerweg des Bayernhafens nicht mehr zu. Die Linzer Straße dient in erster Linie der Verkehrsanbindung der Eigentümerwege Budapester Straße (östlicher Teil) und Wiener Straße, an denen die im Sondergebiet angesiedelten Gewerbebetriebe anliegen, an das allgemeine Verkehrsnetz. Außerdem stellt sie in Zukunft die einzige Verbindung der künftigen Ortsstraße Budapester Straße zum Ortsstraßennetz der Stadt Regensburg dar.

 

Die Bündelung der Verkehrsströme aus den genannten Eigentümerwegen des Hafengebiets, deren Vermittlung in das allgemeine Verkehrsnetz und die Anbindung der künftigen Ortsstraße Budapester Straße bewirken somit aus Sicht des Bayernhafens Regensburg und der Stadtverwaltung eine allgemeine Verkehrsbedeutung. Die Einstufung als Ortsstraße mit dem Wechsel der Straßenbaulast zur Stadt Regensburg ist daher notwendig.

 

Übergang des Grundeigentums und der Straßenbaulast an den umzustufenden Verkehrsflächen:

 

Ein Eigentumsübergang an den Straßengrundstücken als Rechtsfolge der Umstufungen nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG scheidet aus, da der Bayernhafen Regensburg als Unternehmen der Privatwirtschaft nicht den Status einer Gebietskörperschaft besitzt. Die grundstücksbezogenen Rechtsgeschäfte, die sich aus den Umstufungen ergeben, müssen daher unabhängig von den straßenrechtlichen Verfügungen vertragsrechtlich geregelt werden. Das Liegenschaftsamt der Stadt Regensburg bereitet diese Grundstücksgeschäfte in Absprache mit dem Bayernhafen vor.

 

Mit der Aufstufung der Linzer Straße und der genannten Teilstrecke der Budapester Straße zur Ortsstraße geht die Baulast für diese Verkehrsflächen entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayStrWG unmittelbar auf die Stadt Regensburg über. Bei dem künftigen Eigentümerweg Donaulände ist die Baulast allerdings gem. Art. 55 Abs.1 Satz 1 BayStrWG an das Grundeigentum gebunden. Ein Übergang der Baulast von der Stadt Regensburg an den Bayernhafen erfolgt daher erst zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Straßengrund.

 

Umstufungsverfahren:

 

Da der bisherige und künftige Baulastträger der genannten Straßen nicht identisch sind, sind die als Anlage beigefügten Umstufungsvereinbarungen von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben und im Fall der beiden Aufstufungen der künftig zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Fall der Regierung der Oberpfalz vorzulegen.

r die Donaulände als zukünftigem Eigentümerweg ist allerdings die Stadt Regensburg selbst nach Art. 61 Abs. 3 Nr. 2 BayStrWG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO (Gemeindeordung für den Freistaat Bayern) Straßenaufsichtsbehörde. Hier entfällt daher die Vorlage der Umstufungsvereinbarung bei der Regierung der Oberpfalz.

 

Wenn die Regierung der Oberpfalz nicht innerhalb von 2 Monaten eine Erinnerung erhebt, werden alle genannten Umstufungen vollzogen. Hierzu wird eine weitere Beschlussvorlage vorbereitet, die dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen nach Ablauf dieser Frist zur Entscheidung vorgelegt wird.

 

Die Umstufungsverfügungen werden dann ortsüblich bekannt gegeben, um eventuell davon betroffenen Dritten die Möglichkeit zur Erhebung von Rechtsmitteln zu geben.

 

Die Umstufungen sollen entsprechend der gesetzlichen Empfehlung aus Art. 7 Abs. 4 BayStrWG zum Ende des Haushaltsjahres ausgesprochen werden. Hieraus ergibt sich als Terminr die Rechtskraft der Umstufungen der 01.01.2015, der auch in den beiliegenden Umstufungsvereinbarungen genannt ist.


Der Ausschuss beschließt:

 

  1. Das Umstufungsverfahren für den im beiliegenden Lageplan (Anlage 1) schraffiert dargestellten Eigentümerweg „Linzer Straße“, mit dem Anfangspunkt „Nordgrenze des Grundstücks 2137/3 Gem. Regensburg“ (Prinz-Ludwig-Straße), dem Endpunkt „Südgrenze des Grundstücks 1909/7 Gem. Regensburg“ und der Länge von 0,217 km zur Ortsstraße in der Baulast der Stadt Regensburg wird eingeleitet.

 

  1. Das Umstufungsverfahren für die im beiliegenden Lageplan (Anlage 2) schraffiert dargestellte Ortsstraße „Donaulände“ mit dem Anfangspunkt „Nordgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 1907/14 Gem. Regensburg“, dem Endpunkt „Budapester Straße“ und der Länge von 0,289 km zum Eigentümerweg in der Baulast des Bayernhafen Regensburg wird eingeleitet.

 

  1. Das Umstufungsverfahren für die im beiliegenden Lageplan (Anlage 3) schraffiert dargestellte Teilstrecke des Eigentümerwegs „Budapester Straße“ mit dem Anfangspunkt „Donaulände“, dem Endpunkt „Linzer Straße“ und der Länge von 0,221 km zur Ortsstraße in der Baulast der Stadt Regensburg wird eingeleitet.

 

  1. Die beiliegenden Umstufungsvereinbarungen (Anlage 4 bis 6) sind nach Unterschrift beider Vertragsparteien der Regierung der Oberpfalz zur Erinnerung vorzulegen, soweit diese als Straßenaufsichtsbehörde zuständig ist.

 

  1. Erhebt die Regierung der Oberpfalz innerhalb der vorgeschriebenen 2-Monatsfrist keine Erinnerung, ist der Beschluss über die unter Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Umstufungen dem Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen zur Entscheidung vorzulegen.

 


 

Anlagen:

3 Lagepläne (Anlage 1 bis 3)

3 Umstufungsvereinbarungen (Anlage 4 bis 6)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 (38 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 (34 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 (33 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 4 (32 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 5 (32 KB)    
Anlage 6 6 Anlage 6 (32 KB)    
Anlage 7 7 Lageplan Anlage 4 (38 KB)    
Anlage 8 8 Lageplan Anlage 5 (35 KB)    
Anlage 9 9 Lageplan Anlage 6 (32 KB)