Vorlage - VO/14/10112/SK7  

 
 
Betreff: Regelung des Leistungsentgelts und der Leistungsbezüge

Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:1. Oberbürgermeister Wolbergs
2. Bereichsleiter Mittermaier
Federführend:Hauptabteilung Personalsteuerung   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Vorberatung
22.07.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
24.07.2014 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

 

 

 

Sachverhalt:             

 

  1. Leistungsentgelt der Beschäftigten

 

1.              Ausgangssituation

 

              § 18 TVöD hat ab 01.01.2007 ein Leistungsentgelt für die Tarifbeschäftigten eingeführt. Sein Gesamtvolumen beläuft sich derzeit auf 2,00% der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres. Es besteht eine tarifliche Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung des Gesamtvolumens.

 

              Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch Zielvereinbarungen oder über eine systematische Leistungsbewertung. Das konkret zur Anwendung gelangende Leistungsentgeltsystem ist betrieblich zu vereinbaren. Dies geschieht im Weg der Dienstvereinbarung mit der Personalvertretung.

 

              An Entwicklung und ständigem Controlling des betrieblichen Leistungsentgeltsystems wirkt eine betriebliche Kommission mit, die paritätisch von Arbeitgeber- und Personalvertretungsseite zu besetzen ist (§ 18 Abs. 7 TVöD). Die Betriebliche Kommission zählt in Regensburg sechs Mitglieder (Bereichsleiter Steuerung und Koordination, Hauptabteilungsleiter Personalsteuerung, stv. Hauptabteilungsleiter Personalsteuerung, Vorsitzende des Gesamtpersonalrats, Vorsitzender des Personalrats der Inneren Verwaltung, Vorsitzender des Personalrats des Planungs- und Baureferats).

 

              Die innerhalb der betrieblichen Kommission entwickelten Grundsätze der leistungsorientierten Bezahlung für die Tarifbeschäftigten der Stadtverwaltung Regensburg wurden nach Vorberatung im Personalausschuss am 26.06.2007 am 27.06 2007 vom Stadtrat beschlossen (Vorlage VO/07/2456/SK 7) und nach Vorberatung im Personalausschuss am 21.10.2009 vom Stadtrat am 29.10.2009 fortgeschrieben (Vorlage VO/09/4841/SK b). Die Geltungsdauer der auf dieser Beschlusslage basierenden Dienstvereinbarung vom 16./22.12.2009 war bis 31.12.2013 befristet. Die Dienstvereinbarung ist als Anlage beigefügt.

 

              Der Referenzzeitraum für das Leistungsentgelt beträgt ein Jahr. Er beginnt jeweils am 01.11. und endet am 31.10. des Folgejahres. Der aktuelle Referenzzeitraum begann am 01.11.2013, also noch innerhalb der Geltungsdauer der Dienstvereinbarung zu laufen. Da die Dienstvereinbarung bislang nicht durch eine neue Regelung ersetzt wurde, wohnt ihr faktisch eine Nachwirkung für den laufenden Referenzzeitraum inne. Eine entsprechende Empfehlung hat die betriebliche Kommission bei ihrer 31. Sitzung am 01.07.2013 ausgesprochen.

 

 

2.              Fortentwicklung der Dienstvereinbarung

 

              Mit dem Inkrafttreten des neuen Dienstrechts für Beamtinnen und Beamte zum 01.01.2011, das ebenfalls leistungsorientierte Besoldungsbestandteile enthält, wurde die Möglichkeit eröffnet, betrieblich vereinbarte Leistungsentgeltsysteme auch für die Vergabe der Leistungsprämien an Beamtinnen und Beamte zur Anwendung zu bringen (Art. 62 Abs. 7 LlbG).

 

              Diese grundsätzlich von allen Beteiligten für sinnvoll erachtete Vereinheitlichung hat die systembedingten und vor allem die durch die bisher unterschiedliche Praxis gewachsenen Unterschiede beider Systeme zu berücksichtigen. Um nur zwei signifikante Beispiele zu nennen:

              -              Die Vergabeberechtigung für die Leistungsprämien (Beamtinnen und Beamte) ist nahezu ausschließlich auf der Führungsebene der Direktorien, Referate und des Bereichs angesiedelt. Die entsprechende Kompetenz für das Leistungsentgelt (Tarifbeschäftigte) liegt bei jedem/jeder Vorgesetzten.

              -              Die Leistungsprämien sind zur Erzielung einer Leistungsdifferenzierung auf 15% der Beamtinnen und Beamten quotiert, das Leistungsentgelt wird grundsätzlich an alle Beschäftigten ausgeschüttet.

 

              Erste Verhandlungen in der betrieblichen Kommission haben gezeigt, dass es nicht einfach sein wird, einheitliche Grundsätze zu entwickeln, da jedes der beiden Systeme der leistungsorientierten Bezahlung Vor- und Nachteile beinhaltet, die im Rahmen der paritätisch besetzten betrieblichen Kommission zum Teil unterschiedlich bewertet werden.

 

              Hinzu kam, dass es aus den Kreisen der Tarifvertragsparteien Anzeichen dafür gab, das Leistungsentgelt nnte zur Disposition stehen. Die Unsicherheit verdichtete sich, da es seit 01.01.2014 den Dienststellen des Bundes freigestellt ist, ob sie das Instrumentarium einer leistungsorientierten Bezahlung nutzen möchten oder nicht. Gleichwohl brachte die Tarifrunde 2014 insoweit keine Änderung für das Leistungsentgelt im Bereich der kommunalen Arbeitgeber, sodass wieder Planungssicherheit gegeben ist.

 

              Schließlich stieß die Absicht einer Mitarbeiterin der Hauptabteilung Personalsteuerung auf besonderes Interesse, als Masterarbeit im Rahmen ihres berufsbegleitenden Studiums Mitte 2014 eine Befragung aller Beschäftigten und Vorgesetzten der Stadtverwaltung zum Leistungsentgelt durchführen zu wollen. Sie wird u. a. Aufschluss darüber bringen, welche Akzeptanz die leistungsbezogenen Entgeltbestandteile finden und welche Erwartungen an deren Fortentwicklung gestellt werden. Die Ergebnisse der Erhebung werden voraussichtlich im Herbst 2014 zur Verfügung stehen.

 

              Damit ist eine inhaltliche Fortentwicklung des Leistungsentgeltsystems bis zum Beginn des neuen Referenzzeitraums am 01.11.2014 bei realistischer Betrachtung nicht mehr anzuraten.

 

              Es wird daher vorgeschlagen, unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Möglichkeiten zur Leistungsdifferenzierung mit dem Gesamtpersonalrat Verhandlungen über die Verlängerung der bestehenden Dienstvereinbarung bis 31.12.2015 aufzunehmen. Nach den im Rahmen der betrieblichen Kommission erhaltenen Signale von Personalratsseite kann davon ausgegangen werden, dass insoweit Verhandlungs- und Einigungsbereitschaft besteht.

 

 

II. Leistungsbezüge der Beamtinnen und Beamten

 

1. Gewährung von Leistungsprämien

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 ebenfalls beschlossen, die Gewährung von Prämien für herausragende besondere Leistungen an Beamtinnen und Beamte vorerst bis 31.12.2014 in dem Verfahren zu gewähren, in dem bisher die Leistungsprämien gewährt wurden, einschließlich der Beschränkung der Gesamtzahl der Leistungsprämien auf 15 v. H. der vorhandenen Beamtinnen und Beamten (vgl. Vorlage VO/13/9448/SK 7).

 

r die Gewährung einer Leistungsprämie werden anders als bei der Leistungsstufe (s. Nr. II./2.) nicht dauerhaft herausragende Leistungen vorausgesetzt. Anknüpfungspunkt ist vielmehr eine herausragende besondere Einzelleistung. Die Leistungsprämie dient damit der Honorierung kurzfristiger Leistungen qualitativer oder quantitativer Art.

 

Die Befristung der Verfahrensweise bis 31.12.2014 erfolgte insbesondere weil überprüft werden sollte, ob die nach Art. 62 Abs. 7 LlbG mögliche Verbindung mit dem tariflichen Leistungsentgeltsystem zweckmäßig wäre. Ein einheitliches System für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Vergabe von Leistungsprämien bzw. des Leistungsentgelts wird nach wie vor als sinnvoll und erstrebenswert erachtet (s. I. 2.).

 

Es wird daher vorgeschlagen, Leistungsprämien an Beamtinnen und Beamte bis zum 31.12.2015 nach dem bisherigen Verfahren weiter zu gewähren.

 

 

 

2. Gewährung von Leistungsstufen Anwendung ab 01.01.2015

 

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 beschlossen, die Gewährung von Leistungsstufen nach Art. 66 und 68 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) vorerst bis 31.12.2014 auszusetzen (vgl. Vorlage VO/13/9448/SK7).

Die Leistungsstufe ist eine zeitlich vorgezogene Zuordnung zur nächsthöheren als der für den Beamten/die Beamtin maßgeblichen Stufe des Grundgehalts bei dauerhaft herausragenden Leistungen.

 

 

Die Gewährung einer Leistungsstufe ist vom Ergebnis der dienstlichen Beurteilung abhängig. Für die Vergabe kommen nur diejenigen Beamtinnen und Beamten in Betracht, die in den Beurteilungskriterien zur fachlichen Leistung (Qualität, Quantität, Serviceorientierung, Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie bei Führungskräften auch Führungsverhalten und Führungserfolg) die jeweils in der Vergleichsgruppe höchst vergebenen Bewertungen erhalten haben (vgl. Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz LlbG).

 

Die dienstlichen Beurteilungen für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 31.03.2012, die für eine Vergabe von Leistungsstufen heranzuziehen sind, liegen vor. Nach Erfassung der für eine Gewährung von Leistungsstufen erforderlichen Kriterien im Personalwirtschaftssystem und deren Auswertung ist es ab 01.01.2015 möglich, Vergabeentscheidungen zu Leistungsstufen zu treffen.

 

3. Vergabebudget

 

r die Leistungsstufen und Leistungsprämien steht ein gemeinsames Vergabebudget zur Verfügung. Es beläuft sich pro Kalenderjahr auf bis zu 1,0 v. H. der Gehaltssumme des Vorjahres aller Beamtinnen und Beamten (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBesG).

 

Anlage

 

 


Der Ausschuss empfiehlt/ der Stadtrat beschließt:

 

1.    Die Dienstvereinbarung zum leistungsbezogenen Entgelt bei der Stadt Regensburg (DV-Leistungsentgelt) wird für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 verlängert.

 

2.    Die Gewährung von Leistungsprämien nach Art. 67 und 68 BayBesG erfolgt bis 31.12.2015 nach dem bisherigen Verfahren.

 

3.               Die Gewährung einer Leistungsstufe nach Art. 66 und 68 BayBesG erfolgt ab 01.01.2015.