Die Ergebnisse der wasserbaulichen Planungen
im Aubachmündungsbereich (Gewässeraufweitung und Abgrabung einer
Retentionsfläche) werden zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, für die
geplanten Ausbaumaßnahmen ein wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren
gemäß § 31 Abs. 3 WHG zu beantragen.