Auszug - Verzögerte Besetzung neu geschaffener und verzögerte Wiederbesetzung freiwerdender Planstellen im Jahr 2010  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg
TOP: Ö 3
Gremium: Stadtrat der Stadt Regensburg Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 17.12.2009 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 16:48 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Neues Rathaus
Ort: D.-Martin-Luther-Straße 1
VO/09/5034/SKb Verzögerte Besetzung neu geschaffener und verzögerte Wiederbesetzung freiwerdender Planstellen im Jahr 2010
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:1. Oberbürgermeister Schaidinger
2. Wirtschafts- und Finanzreferent Daminger
Federführend:Bereich Steuerung und Koordination b   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschluss:

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.   Neu geschaffene und ganz oder teilweise frei werdende Planstellen werden im Haushaltsjahr 2010 mit einer Verzögerung von sechs Monaten besetzt (Besetzungs- und Wiederbesetzungssperre).

      Davon ausgenommen sind:

    -  Schulen zur Aufrechterhaltung des Pflichtunterrichts;

    -  Kinderbetreuungseinrichtungen zur  Einhaltung des Anstellungsschlüssels und zur Sicherstellung von Mittags- und Nachmittagsbetreuung;

    -  Bereich Schutz und Fremdunterbringung von Kindern (Jugendschutzstelle, Koordinierende Kinderschutzstelle, Sozialpädagogischer Fachdienst und Pflegekinderdienst einschließlich Kindertagespflege) sowie Jugendsozialarbeit an Schulen und Erziehungsberatungsstelle;

    -  kostendeckende Einrichtungen;

    -  sicherheitsrelevante Einrichtungen (Berufsfeuerwehr, Integrierte Leitstelle);

    -  bestehende befristete Beschäftigungsverhältnisse in Jugendeinrichtungen (Jugendzentren, Spielbus, Spielhaus), Arbeiten und Lernen und Kompetenzagentur.

 

2.   Die Besetzungs- und Wiederbesetzungssperre gilt nicht, wenn die entsprechenden Personalausgaben aus der Budgetrücklage des jeweiligen Direktoriums oder Referats finanziert werden.

      Im Übrigen gelten für den Vollzug der Besetzungs- und Wiederbesetzungssperre folgende Regelungen:

      a.   Die Besetzungs- und Wiederbesetzungssperre greift nicht für Stellen, für die die Stadt eine vollständige Refinanzierung der Personalausgaben von dritter Seite erhält.

      b.   Die Besetzungs- und Wiederbesetzungssperre greift nicht, wenn durch sie offensichtlich keine Einsparung erzielt werden kann oder sie zu einem insgesamt unwirtschaftlichen Ergebnis führen würde.

      c.   Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Wiederbesetzungssperre ist bei Elternzeitfällen der Beginn der Mutterschutzfrist. Die Verwaltung wird beauftragt, solche Fälle vorrangig mit Vertretungspersonal zu versorgen.

      d.   Das Auslaufen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses, das mit der gleichen Person verlängert werden soll (z. B. bei Mutterschutz- oder Elternzeitvertretungen), löst kein Freiwerden der Planstelle im Sinn dieses Beschlusses aus. Solche Beschäftigungsverhältnisse können nahtlos verlängert werden.

      e.   Von der Besetzungs- und Wiederbesetzungssperre ausgenommen sind Verfügungsstellen, soweit deren Besetzung aus personalwirtschaftlichen Gründen unabweisbar ist.

 

3.   Die Verwaltung wird darüber hinaus ermächtigt, die Besetzungs- und Wiederbesetzungssperre im Einzelfall bei sachlicher und zeitlicher Unabweisbarkeit aufzuheben.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:              einstimmig