Auszug - Städtisches Familienförderungsprogramm "Wohnen in der Stadt"  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen
TOP: Ö 8.1
Gremium: Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 24.01.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:55 - 20:56 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Neues Rathaus
Ort: D.-Martin-Luther-Straße 1
VO/12/8414/66 Städtisches Familienförderungsprogramm "Wohnen in der Stadt"
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Amt für Stadtentwicklung   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen empfiehlt:

 

1. Das Familienförderungsprogramm „Wohnen in der Stadt“ wird um einen Kinderzuschuss

i. H. v. 5 000 € pro Kind bei Neubau oder Ersterwerb und 3 000 € bei Zweiterwerb von

Eigenwohnraum erweitert. Die bisher gültigen Richtlinien in der Fassung vom 29.4.2008

werden mit Ziffer 9.3 ergänzt (sh. Anlage).

 

2. Der Kinderzuschuss wird unabhängig von der Gewährung eines Baukostenzuschusses

nach den Förderrichtlinien in der bisher gültigen Fassung bewilligt. Er ist jedoch abhängig

von der tatsächlichen Bewilligung einer staatlichen Förderung.

 

3. Die Nr. B 4 der Richtlinien für das Familienförderungsprogramm zum Bau und Erwerb von

Eigenheimen und Eigentumswohnungen (Anlage) wird wie folgt geändert:

 

B. Förderungsvoraussetzungen

 

4. Begünstigter Personenkreis

 

4.1 Berücksichtigt werden 3 Förderungsgruppen:

rderungsgruppe 1:

- Kinderreiche Familien

- Junge Paare mit 2 Kindern

rderungsgruppe 2:

- Haushalte mit 2 Kindern

- Junge Paare mit 1 Kind

rderungsgruppe 3:

- Haushalte mit 1 Kind

- Junge Paare ohne Kind

 

4.2 Jungen Ehepaaren stehen gleich Brautpaare, die bereits einen Antrag zur

Eheschließung gestellt haben und bis zur möglichen Auszahlung des

Zuschusses nach Nr. 11 dieser Richtlinie die Ehe geschlossen haben.

 

4.3 Bei Vorliegen eines Schwangerschaftsnachweises im Zeitpunkt der

Antragstellung erfolgt die Einstufung in die nächsthöhere Fördergruppe. Bis zur

glichen Auszahlung des Zuschusses nach Nr. 11 dieser Richtlinien ist die

Geburtsurkunde vorzulegen.

 

4.4 Bei besonderen Wohnungsnotständen (z.B. Verkauf der derzeitigen

Mietwohnung durch den Eigentümer, Umwandlung von Sozialmietwohnungen in

Eigentumswohnungen) und zur Vermeidung von außergewöhnlichen Härtefällen

nnen auch andere als die in Nr. 4.1 genannten Personengruppen gefördert

werden. Die Förderbeträge bestimmen sich hierbei nach der Förderungsgruppe

3, in besonders begründeten Ausnahmefällen nach der Förderungsgruppe 2.

 

4.5 Begriffsdefinition

Kinderreiche Familien:

Haushalte mit drei oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

Junge Paare:

Beide Ehegatten bzw. Lebenspartner nger als 40 Jahre, bei denen die

Heirat bzw. die Eintragung der Lebenspartnerschaft noch nicht länger als

10 Jahre zurück liegt.

 

4. Die Änderungen treten am 01.02.2013 in Kraft.

 


 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:              Einstimmig.