Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
Die Stadt Regensburg macht von ihrem Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) Gebrauch und erklärt gegenüber dem Finanzamt Regensburg, dass sie – vorbehaltlich eines späteren Widerrufs – für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin § 2 Absatz 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anwendet.
Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Optionserklärung nach § 27 Absatz 22 UStG gegenüber dem Finanzamt Regensburg abzugeben.
Ein Entwurf der Optionserklärung ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:einstimmig
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