§ 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften (1) Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens zwei Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin mitzuteilen; dieser/diese unterrichtet den Stadtrat. | § 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften (1) Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens drei Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin mitzuteilen; dieser/diese unterrichtet den Stadtrat. |
§ 31 Beratung der Sitzungsgegenstände . . (2) Sitzungsteilnehmer/Sitzungsteilnehmerinnen dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden erteilt wird. Zwischenrufe sind zulässig. Zwischenfragen können mit Einverständnis des Redners/der Rednerin durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zugelassen werden. Der/Die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen; er/sie kann es einem Stadtratsmitglied zum gleichen Tagesordnungspunkt oder, wenn die Beratung in Abschnitte gegliedert ist, zum gleichen Abschnitt zweimal erteilen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der/die Vorsitzende über die Reihenfolge. Der/Die Vorsitzende kann die Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten in Abschnitte gliedern und die Wortmeldungen dement-sprechend berücksichtigen; die Gliederung darf jedoch nicht zum Ausschluss von Wortmeldungen führen. Bei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung" (§ 32) ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Zuhörern und Zuhörerinnen kann das Wort nicht erteilt werden. | § 31 Beratung der Sitzungsgegenstände . . (2) Sitzungsteilnehmer/Sitzungsteilnehmerinnen dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden erteilt wird. Zwischenrufe sind zulässig. Zwischenfragen können mit Einverständnis des Redners/der Rednerin durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zugelassen werden. Der/Die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen; er/sie kann es einem Stadtratsmitglied zum gleichen Tagesordnungspunkt oder, wenn die Beratung in Abschnitte gegliedert ist, zum gleichen Abschnitt zweimal erteilen. In beiden Fällen ist die Redezeit bei der ersten Wortmeldung auf fünf Minuten und bei der zweiten Wortmeldung auf drei Minuten begrenzt. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der/die Vorsitzende über die Reihenfolge. Der/Die Vorsitzende kann die Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten in Abschnitte gliedern und die Wortmeldungen dementsprechend berücksichtigen; die Gliederung darf jedoch nicht zum Ausschluss von Wortmeldungen führen. Bei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung" (§ 32) ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Zuhörern und Zuhörerinnen kann das Wort nicht erteilt werden. |