Beschluss:
1. Mit der vom Vorsitzenden und Leiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Planungs- und Baureferat / Bauordnungsamt vorgeschlagenen Zusammensetzung des Gutachterausschusses für die 16. Amtsperiode vom 01.11.2020 mit 31.10.2024 besteht Einverständnis. Der Gutachterausschuss soll wie folgt besetzt werden:
A) Vorsitzender Mitglied im Oberen Gutachterausschuss Bayern Baurat -gleichzeitig Mitglied gemäß § 2 Abs. 3 BAyGaV- B) Vorsitzender für Fälle, bei denen der Vorsitzende aus A) und dessen Stellvertreter von der Mitwirkung gemäß § 3 Abs. 4 GutachterausschussV ausgeschlossen sind
Landratsamt Schwandorf C) Ehrenamtliche Gutachter der Universität Regesnburg
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Maximilian Gahr Fachbereichsleiter Liegenschaften Bischöfl. Finanzkammer Regensburg
Martin Hauslaib Dipl.-Kaufmann Univ, Dipl.SV (DIA) DLI Deutsche Liegenschaften
Peter Krauße Architekt u. Regierungsbaumeister
Dr. Gerhard Lang Dipl.-Kaufmann Univ., Dipl.-Wirtschafts-Ing. (FH) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für
Diana Müller Immobiliengutachterin CIS HypZert (F)
Herbert Pielmeier Diplom-Betriebswirt (FH), zertifizierter Immobiliengutachter DIA-Zert
Angela Schöffel Dipl.Ing. (FH), Architektin
Oliver Suschke Dipl.Ing (FH) Stadt Regensburg (Bauordnungsamt)
Karl Tuschner Dipl.Ing. (FH) Susan Voglmaier Dipl.Ing. (TU), Dipl.Wirtschaftsing.(FH) Stadt Regensburg (Bauordnungsamt)
Rudolf Weigert Dipl.Ing. (FH) öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für
Helmut Wittl Immobilienwirt, Sachverständiger
D) Gutachter gemäß § 2 Abs. 4 GutachterausschussV
Brigitte Schriml Steueramtsrätin Finanzamt Regensburg
Dr. Stefan Scheugenpflug Vermessungsdirektor Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Alfons Steimer ltd. Vermessungsdirektor Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Regensburg
2. Dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses wird die Befugnis übertragen, einzelne Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer ausgeübten Tätigkeit in der Wertermittlung ihre besondere Sachkunde unter Beweis gestellt haben, für den Zeitraum der laufenden Amtsperiode im Amtsweg in den Gutachterausschuss zu berufen.
Diese Ausnahmeregelung gilt nur für die Sonderfälle der Nachbesetzung von Gutachterausschussmitgliedern, die nach der BayGaV § 3 Abs. 1 und 4 berufen werden und Bedienstete des öffentlichen Dienstes sind. Die Gutachter werden von der jeweiligen Behörde vorgeschlagen und sind formell zu berufen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: einstimmig
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