Auszug - Elternbeitragsersatz für die Monate Januar bis März 2021 für Mittagsbetreuungseinrichtungen  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen
TOP: Ö 8
Gremium: Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 20.05.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:30 - 17:27 Anlass: Sitzung
Raum: marinaforum Regensburg
Ort: Johanna-Dachs-Straße 46
VO/21/17876/RV Elternbeitragsersatz für die Monate Januar bis März 2021 für Mittagsbetreuungseinrichtungen
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Referent für Bildung Dr. Hage
Federführend:Referat für Bildung   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen beschließt:

 

  1. Die nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen der Stadt Regensburg (MaSGS) erhobenen bzw. zu erhebenden Benutzungsgebühren werden für den Zeitraum von 1. Januar bis 31. März 2021 nicht erhoben, sofern eine Notbetreuung durch die städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung nicht oder maximal fünf Tage im Kalendermonat in Anspruch genommen worden ist. Bereits bezahlte Benutzungsgebühren werden zurückerstattet.

 

  1. Der vorgesehenen Beteiligung der Kommunen am Elternbeitragsersatz in Höhe von 30 % der pauschalen Erstattung der Elternbeiträge in Mittagsbetreuungseinrichtungen für die Monate Januar bis März 2021 entsprechend der Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung vom 26. Januar 2021 wird zugestimmt. Dies gilt für kommunale und alle nicht kommunalen Einrichtungen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss umzusetzen und die vom Freistaat Bayern hierfür in Aussicht gestellte Kostenerstattung (siehe Sachverhalt) zu beantragen. Die nichtstädtischen Einrichtungen sind über die kommunale Förderung zu informieren und entsprechende Kostenerstattungen auf formlosen Antrag der Träger auszuzahlen.

 

  1. Wenn durch die bay. Staatsregierung eine Verlängerung des Erstattungszeitraums ab April 2021 beschlossen wird, gelten die unter 1. 3. dieses Beschlusses aufgeführten Regelungen entsprechend.

 


 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: einstimmig