Beschluss: Der
Ausschuss beschließt: 1. Für das Gebiet, das umschlossen wird von
der Sachsenstraße, Schwabenstraße, Bajuwarenstraße, Landshuter Straße und der
Alemannenstraße, ist das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes
einschließlich seiner Bestandteile (Ver- und Entsorgungsplan, Landschaftsplan)
gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB in
Verbindung mit § 8 Abs. 3 (Parallelverfahren) einzuleiten. Der räumliche
Geltungsbereich der Änderung ergibt sich aus dem beiliegendem Lageplan vom
07.11.2006 (M. 1 : 1000),
der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Gleichzeitig ist der Bebauungsplan
Nr. 109, nördlich der Bajuwarenstraße zwischen Von-Seeckt-Straße und
Schwabenstraße zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 105 zwischen Sachsenstraße
und (alte) Stadtgrenze einschließlich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr.
105 für den Bereich südlich der Bajuwarenstraße, aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 109 und des aufzuhebenden Teilbereiches des Bebauungsplanes
Nr. 105 ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan vom 07.11.2006
(M. 1 : 1000), der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Mit der Änderung des
Flächennutzungsplanes soll anstelle der bisherigen Ausweisung als
Gemeinbedarfsfläche, mit einem Teilbereich mit der Zweckbestimmung -Post-
künftig eine Gemeinbedarfsfläche -Verwaltung-, ein Gewerbegebiet und eine
Wohnbaufläche dargestellt werden. Gleichzeitig wird mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes die bisherige Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche
-Fernmeldeamt- in ein eingeschränktes Gewerbegebiet geändert. 2. Die im Bericht dargestellten
Planungsziele sowie der vorliegende Entwurf zur Flächennutzungsplanänderung und
der Bebauungsplan-Entwurf, die Bestandteile dieses Beschlusses sind, werden
beschlossen. 3. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung sind im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung jedermann
darzulegen. Die Darlegungsunterlagen sind außerdem eine Woche vor und eine
Woche nach der Informationsveranstaltung zur allgemeinen Einsichtnahme
bereitzuhalten. Während dieser Frist ist jedermann Gelegenheit zur Erörterung
und zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. 4. Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB an der Planung ist ortsüblich, d.h. im
Amtsblatt der Stadt Regensburg, bekannt zu machen. Außerdem soll in der
örtlichen Presse auf die Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen werden.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: einstimmig Ablehnung:
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