Vorlage - VO/15/11110/31  

 
 
Betreff: Verordnung der Stadt Regensburg über das Überschwemmungsgebiet an der Donau von Flusskilometer 2.372,105 bis Flusskilometer 2.387,660 und am Regen von Flusskilometer 0,000 bis Flusskilometer 4,855 auf dem Gebiet der Stadt Regensburg (Überschwemmungsgebietsverordnung - ÜGebietsVO)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeister Huber
Federführend:Umweltamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz Vorberatung
09.07.2015 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
30.07.2015 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

 

 

Sachverhalt:             

 

Bericht der Verwaltung

 

 

1. Notwendigkeit einer Überschwemmungsgebietsverordnung

 

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre sowie insbesondere das des Jahres 2013 haben deutlich gemacht, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei einem Bemessungshochwasser voraussichtlich überschwemmt werden.

 

Art. 46 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren. Die gesetzliche Verpflichtung für die unteren Wasserrechtsbehörden zur vorläufigen Sicherung ergibt sich aus § 76 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. Art. 47 Abs. 2 BayWG, die zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes durch Rechtsverordnung aus § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. Art. 46 Abs. 3 und Art. 63 BayWG. Ein Ermessensspielraum besteht hierbei nicht. Die Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten ist somit eine staatliche Pflichtaufgabe.

 

Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser HQ 100). Ein 100-jährliches Hochwasser tritt durchschnittlich einmal in hundert Jahren auf. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg hat das Überschwemmungsgebiet für die Flüsse Donau und Regen im Stadtgebiet Regensburg berechnet und in Übersichtsplänen dargestellt. Es handelt sich dabei um die Dokumentation eines natürlichen Zustandes und nicht um eine veränderbare Planung. Das Umweltamt als untere Wasserrechtsbehörde hat diese Übersichtspläne im Amtsblatt der Stadt Regensburg vom 19.01.2009 bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung gilt das Überschwemmungsgebiet als vorläufig gesichert. Die Lagepläne wurden zwischenzeitlich mehrfach aktualisiert; die entsprechenden Hinweise sind in den Amtsblättern der Stadt Regensburg vom 06.04.2010, 09.08.2010 sowie 20.02.2012 enthalten.

 

Als nächster Schritt ist nun der Erlass der Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Donau von Flusskilometer 2.372,105 bis Flusskilometer 2.387,660 und am Regen von Flusskilometer 0,000 bis Flusskilometer 4,855 auf dem Gebiet der Stadt Regensburg (Überschwemmungsgebietsverordnung - ÜGebietsVO) zu veranlassen. Durch spezielle Regelungen in der Verordnung, wie z.B. betreffend den Umgang mit Heizölanlagen, dient die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an Donau und Regen einem zusätzlichen Schutz vor Hochwassergefahren, denn gerade in dicht bebauten Gebieten kann ein Hochwasserereignis hohen Schaden anrichten.

 

 

2. Festsetzungsverfahren

 

Die Rechtsverordnung ist gem. Art. 73 Abs. 3 BayWG im förmlichen Verfahren  entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 8 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zu erlassen. Bei dem Anhörungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung.

 

Demzufolge wurde zunächst die Auslegung des Entwurfs der Überschwemmungsgebiets-verordnung im Amtsblatt der Stadt Regensburg vom 03.03.2014 öffentlich bekannt gemacht.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte die Auslegung des Entwurfs des Verordnungstextes mit den maßgebenden Lageplänen und dem fachlichen Erläuterungsbericht bis einschließlich 17.04.2014 zur allgemeinen Einsicht. Innerhalb der Einwendungsfrist wurden keinerlei Einwendungen von Bürgern erhoben.

 

Im Verfahren wurde ferner eine Behörden- / Fachstellenbeteiligung durchgeführt. Der Verordnungsentwurf wurde zusammen mit den entsprechenden Plänen den nachstehenden Ämtern zur Stellungnahme zugeleitet:

  • Wasserwirtschaftsamt Regensburg
  • Städtische Ämter
    • Liegenschaftsamt
    • Stadtplanungsamt
    • Bauordnungsamt
    • Tiefbauamt, Abt. Hochwasserschutz
    • Amt für Stadtentwicklung
    • Umweltamt, Abt. Ökologie mit Sachbereich fachkundige Stelle der Wasserwirtschaft
    • Rechtsamt

 

Seitens der beteiligten Ämter wurden zum Teil keine Einwände erhoben, zum Teil wurden Änderungsvorschläge vorgetragen. Diese beziehen sich im Wesentlichen auf eine mögliche Zonierung des Überschwemmungsgebietes und die Aufnahme von Bagatellregelungen.

Die schriftlich vorgetragenen Aspekte wurden dann in einem Erörterungstermin, der gem.  Art. 73 Abs. 3 BayWG  i. V. m. Art. 73 Abs. 6 S.1 BayVwVfG zwingend abzuhalten ist, diskutiert. Dieser Termin fand am 23.04.2015 statt; neben der unteren Wasserrechtsbehörde nahmen Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg, des Liegenschaftsamtes, des Stadtplanungsamtes, des Bauordnungsamtes, des Tiefbauamtes, Abt. Hochwasserschutz und des Umweltamtes, fachkundige Stelle, teil.

 

Die wesentlich vorgetragenen Aspekte und deren Würdigung sind nachfolgend unter Ziffer 3 dargestellt.

 

 

3. Vorgetragene Aspekte mit entsprechender Würdigung

 

3.1 Zonierung

Der Anregung des Tiefbauamtes (stellvertretend für die Ämter des Ref. VI) sowie des Liegenschaftsamtes, von der Möglichkeit einer „Zonierung“ des Überschwemmungsgebietes Gebrauch zu machen, konnte nicht entsprochen werden.

So ist aus Sicht der Wasserwirtschaft eine Zonierung, d.h. eine Einteilung des Überschwemmungsgebietes in die Zonen „Abflussbereich“ und „Retentionsbereich“r die Darstellung eines Überschwemmungsgebietes nicht zwingend notwendig. Zum einen sei dies fachlich aufgrund der geringen Fließgeschwindigkeit der Donau und der engstehenden Bebauung an den Flussufern nicht zielführend. Zum anderen erfordere die Darstellung einer Zonierung einen hohen zeitlichen Mehraufwand bei der Erstellung der Pläne. Infolgedessen verzichtete das Wasserwirtschaftsamt von Anfang an auf eine Darstellung in den Plänen. Zudem bäte das StMUV die Wasserwirtschaftsämter mit Schreiben vom 18.02.2015, in Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten vorerst auf die Ausweisung von Zonen, hier betreffend Bewirtschaftungsauflagen zum Schutz vor Hochwassergefahren durch abflusshemmende, hochwachsende Pflanzen zu verzichten. Der Grund liegt darin, dass erst durch eine Studie eine praktikable Methodik zur Zonierung erarbeitet werden soll.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass bei fachlicher Rechtfertigung eine Zonierung des Überschwemmungsgebietes ggfs. jederzeit auch in einem nachfolgenden Verordnungsänderungsverfahren nachgeholt werden könnte.

 

3.2 Bagatellgrenze betreffend Retentionsraumausgleich

Das Tiefbauamt und das Liegenschaftsamt schlugen vor, im Retentionsbereich für die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen bis zu einem Rauminhalt von 75 m³ auf einen Ausgleich des verloren gehenden Rückhalteraums zu verzichten.

Dieser Vorschlag konnte zum einen deshalb nicht aufgenommen werden, da im vorliegenden Kartenmaterial, wie schon unter Ziffer 1 erläutert, auf eine Darstellung des Retentionsbereiches verzichtet wurde. Zum anderen wird seitens der Wasserwirtschaft aus fachlicher Sicht eine Befreiung von der Ausgleichspflicht eines Retentionsraumverlustes bis 75 m³ abgelehnt. Dem Wasserwirtschaftsamt erscheint allenfalls ein Verzicht auf Retentionsraumausgleich für Einzelbauvorhaben mit max. 5 m³ zusätzlichem Retentionsraumverlust vertretbar und zwar außerhalb des 60 m Bereiches. Dies gelte im Hinblick auf die Größe der Gewässer Donau und Regen, da zum einen eine Verschärfung der Hochwassersituation für Ober- und Unterlieger bei diesem Volumen kaum bzw. nicht nachzuweisen ist, und zum anderen bis zum Jahr 2025 die Umsetzung des Hochwasserschutzes Regensburg erfolgen solle, womit diese Retentionsbereiche nicht mehr aktiviert werden können.

 

r die Frage, ob ein Gebäude nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG ausnahmsweise zugelassen werden kann, ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich. Dabei müssen die wasserrechtlichen Vorgaben des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erfüllt sein, u.a. darf die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum muss zeitgleich ausgeglichen werden.

Gemäß einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 20.12.2013 mit Hinweisen zur Errichtung von Gebäuden in Überschwemmungsgebieten besteht in vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebieten ein repressives Bauverbot.

 

Nach Auffassung der unteren Wasserrechtsbehörde würde die ÜGebietsVO bei Aufnahme der geforderten Bagatellgrenze einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Das Risiko, dass gegen die Verordnung Rechtsmittel eingelegt werden könnten, ist jedenfalls gegeben, da bereits Klagen gegen erlassene wasserrechtliche Genehmigungen betreffend das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet eingereicht worden sind. Zudem wurde gegen den Bebauungsplan 113 (Marinaquartier) Normenkontrollklage erhoben; dabei wird geltend gemacht, dass Belange des Hochwasserschutzes nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

 

Die vorgetragene Argumentation, dass die Ausgleichsvolumina zeitnah, d.h. nach der Umsetzung des staatlichen Hochwasserschutzes bis zum Jahr 2025 durch den Fluss ohnehin nicht mehr aktiviert werden können, ist unerheblich, da gerade dieser Übergangszeitraum abzudecken ist. Ein Hochwasserereignis ist jederzeit möglich.

 

Der Verzicht auf Ausgleich würde Bauvorhaben mit geringer Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung den bürokratischen Aufwand kaum schmälern. Es würde sich nach wie vor um den genehmigungspflichtigen Tatbestand der Errichtung bzw. Erweiterung baulicher Anlagen handeln, bei dem ohnehin auch die übrigen Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 4 WHG abzuprüfen sind.

 

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass in der zu erlassenden Verordnung keine Bagatellgrenze betreffend Retentionsraumausgleich aufgenommen werden konnte.

 

 

3.3 Bagatellfälle

Der Vorschlag des Wasserwirtschaftsamtes, die Erweiterung baulicher Anlagen oberhalb der HW100-Linie, wie z.B. der Anbau von Balkonen, Dachgauben o.ä., allgemein zuzulassen und nur eine Anzeigepflicht festzulegen, konnte aufgegriffen und im Verordnungsentwurf umgesetzt werden. Diese Fälle sind ihrer Bauart nach so beschaffen, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG gewährleistet ist und daher entsprechend der gesetzlichen Grundlage des § 78 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 WHG allgemein zugelassen werden können. Sie sind vom Vorhabensträger gegenüber der unteren Wasserrechtsbehörde nur noch anzuzeigen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um solche Vorhaben, die die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigen und somit kein Ausgleichserfordernis besteht.

Infolgedessen wurde in § 3 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs eine sog. allgemeine Zulassung aufgenommen. Dies bedeutet, dass im festgesetzten Überschwemmungsgebiet künftig die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung bzw. Erweiterung baulicher Anlagen oberhalb der HW100-Linie, wie z.B. die Aufstockung vorhandener Gebäude, Errichtung von Dachgauben, u.ä. entfällt. Ebenso wird kraft Verordnung die Errichtung von Stellplätzen zulässig sein, sofern die Geländeoberfläche nicht erhöht wird und angefallener Erdaushub außerhalb des Überschwemmungsgebietes gelagert wird.

Die Aufnahme dieser Bagatellfälle in die Verordnung dient somit tatsächlich einer Verwaltungsvereinfachung, da diese Fallgruppe eine Vielzahl der aktuellen Genehmigungsverfahren ausmacht. Dies ist sowohl für die Bauherren als auch für die Verwaltung von Vorteil.

 

 

3.4 Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Empfehlungen der fachkundigen Stelle betreffend Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurden in vollem Umfang in den Verordnungsentwurf mit aufgenommen.

Das Hochwassergeschehen im Jahr 2013 hat aufgezeigt, welch hohes Schadenspotenzial von havarierten Öltanks und ausgelaufenem Heizöl ausgeht. Durch undichte Heizölbehälter wurden die Auswirkungen der Hochwassersituation drastisch verschärft.

Laut einem Ministerialschreiben vom 23.04.2014 sind die Kreisverwaltungsbehörden daher angehalten, im Rahmen von Überschwemmungsgebietsverordnungen weitergehende Anforderungen an Heizölverbraucheranlagen, d.h. über die Mindestanforderungen der Anlagenverordnung (VAwS) hinausgehend, zu stellen.

Infolgedessen wurde bei der Gestaltung des § 5 des Verordnungsentwurfs der Regelungsspielraum konsequent ausgeschöpft, indem Anzeige-, Prüf- und Nachrüstungspflichten für bestehende und neu zu errichtende Anlagen aufgenommen wurden.

 

 

3.5 Lagepläne der Verordnung

Das Stadtplanungsamt und das Liegenschaftsamt schlugen konkrete in ihren Stellungnahmen genannte Grundstücksflächen vor, die in den vorliegenden Lageplänen zu korrigieren wären.

Hierzu führt das Wasserwirtschaftsamt aus, dass für die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes immer der Ist-Zustand von überschwemmten Fchen maßgebend ist. Geplante bzw. planfestgestellte Schutzmaßnahmen ziehen keine Änderungen der Kartendarstellungen aus der hydraulischen Berechnung im Festsetzungsverfahren nach sich. Erst realisierte Vorhaben, mit anschließender nochmaliger hydraulischer Berechnung, können eine Aktualisierung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes auslösen.

Ursprünglich war seitens des Wasserwirtschaftsamtes vorgesehen, die derzeit in Bau befindliche Hochwasserschutzmaßnahme Reinhausen in den Übersichtsplänen zu berücksichtigen. Dies hätte bedeutet, dass die künftig vor Hochwasser geschützten Flächen als nicht mehr überschwemmt hätten dargestellt werden sollen. Derzeit ist jedoch nicht abschließend geklärt, inwieweit der erlassene Planfeststellungsbeschluss in einem konkreten Bauabschnitt auch tatsächlich plangemäß umgesetzt wird. Infolgedessen sind diese Flächen weiterhin als Überschwemmungsflächen einzustufen.

Es verbleibt natürlich die Möglichkeit, die Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt abzuändern.

 

 


4. Ergebnis

 

Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Aspekte sowie der im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgetragenen Gesichtspunkte wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Verordnung laut beigefügtem Entwurf (Anlage) zu erlassen.



Der Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

 

Die Stadt Regensburg erlässt die Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Donau von Flusskilometer 2.372,105 bis Flusskilometer 2.387,660 und am Regen von Flusskilometer 0,000 bis Flusskilometer 4,855 auf dem Gebiet der Stadt Regensburg (Überschwemmungsgebietsverordnung - ÜGebietsVO) laut beigefügtem Entwurf vom 04.05.2015, welcher wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

 

 

 

 


 

Anlagen:

 

Text Verordnungsentwurf vom 04.05.2015 mit Anlagen, wobei

  • Anlage 1 (3 Übersichtslagepläne Nr. 1 – 3)  dieser Vorlage beigefügt ist
  • Anlage 2 (Gesamtübersichtslageplan) in der Sitzung aufliegt
  • Anlage 3 (10 Detailpläne) in der Sitzung aufliegt

 

 

 

 

 


Entwurf

Stand: 04.05.2015

 

 

 

Verordnung

 

der Stadt Regensburg über das Überschwemmungsgebiet an der Donau von  Flusskilometer 2.372,105 bis Flusskilometer 2.387,660 und am Regen von Flusskilometer 0,000 bis Flusskilometer 4,855 auf dem Gebiet der Stadt

Regensburg (Überschwemmungsgebietsverordnung - ÜGebietsVO)

 

 

 

 

vom

..............

 

 

 

 

 

Aufgrund des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBI S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 363 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1

 

Allgemeines, Zweck

 

(1) In der Stadt Regensburg wird das in § 2 dieser Verordnung näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die nachfolgenden Regelungen erlassen.

 

(2) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.

 

 

§ 2

 

Umfang und Darstellung des Überschwemmungsgebietes

 

(1) Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich innerhalb des Stadtgebietes von Regensburg auf Flächen beiderseits der Donau und des Regens.

 

(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in den mitveröffentlichten Übersichtslageplänen vom 06.02.2014 im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie im Gesamtübersichtslageplan vom 06.02.2014 im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 2) eingetragen. Für die genaue Grenzziehung sind 10 Detaillagepläne im Maßstab 1 : 2.500 (Anlage 3) vom 06.02.2014, gefertigt vom Wasserwirtschaftsamt Regensburg, maßgebend.

 

(3) Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in den Detaillageplänen farblich hervorgehoben.

 

(4) Der Verordnungstext und die Lagepläne können vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an während der Dienststunden bei der Stadt Regensburg, Umweltamt, Neues Rathaus, Minoritenweg 8 10, Zimmer-Nr. 1.121-1, kostenlos eingesehen werden.

 

(5) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungs-gebietes nicht.

§ 3

 

Bauleitplanung, Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen

 

(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete und die Errichtung oder Erweiterung baulicher

      Anlagen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 WHG.

 

(2) Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet werden allgemein zugelassen

 

     1. die Aufstockung vorhandener Gebäude sowie Dachausbauten

     2. die Errichtung von Dachgauben

     3. der Anbau von Balkonen, Überdachungen, Vordächern u.ä. oberhalb der HW100-Linie

     4. die Errichtung von Stellplätzen, soweit die Geländeoberfläche dabei nicht erhöht wird

         und anfallender Erdaushub außerhalb des Überschwemmungsgebietes gelagert wird.

 

    Spätestens 4 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme ist das Vorhaben der Stadt Regensburg, Umweltamt, anzuzeigen.

 

 

§ 4

 

Sonstige Vorhaben

 

(1) Für sonstige Vorhaben nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 7 und Nr. 9 WHG gilt § 78 Abs. 4 WHG.

 

(2) Die Zulassung nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben eine Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG geprüft wurden. In der Anlagengenehmigung ist die Erteilung der Zulassung nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG auszusprechen.

 

 

§ 5

 

                  Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

(1) Die Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen sowie sonstigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist nur zulässig, wenn die Anlagen die Anforderungen des

§ 9 Abs. 4 der Anlagenverordnung (VAwS) erfüllen. Das bedeutet, dass diese Anlagen nur aufgestellt, errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn

1. sie so aufgestellt sind, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können oder

 

2. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3 fache Sicherheit gegen

Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben und

 

3. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z.B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist.

 

Es dürfen nur neue Behälter mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung für die Aufstellung im Überschwemmungsgebiet oder Behälter nach BRL A Teil 1 (Bauregelliste) mit gutachterlichem Nachweis der Auftriebssicherheit und Standsicherheit verwendet werden.

 

(2) Neu zu errichtende oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen B, C und D (z.B. Heizöl ab 1000 Liter) sowie alle unterirdischen Anlagen sind vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen nach § 18 VAwS überprüfen zu lassen. Diese sind wiederkehrend in 5-jährlichen Abständen sowie nach einer wesentlichen Änderung überprüfen zu lassen.

 

(3) Alle Heizölverbraucheranlagen und sonstige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu errichtet werden, sind rechtzeitig, mindestens aber 8 Wochen vor ihrer Errichtung bei der Stadt Regensburg, Umweltamt, anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung der Anlagen (z.B. Austausch von Behältern, Sicherheitseinrichtungen) sowie die Stilllegung.

 

(4) Bestehende oberirdische Heizölverbraucheranlagen und sonstige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch einen Sachverständigen nach § 18 VAwS überprüfen zu lassen. Die Überprüfung hat wiederkehrend in 5-jährlichen Abständen sowie nach wesentlichen Änderungen zu erfolgen.

 

(5) Bestehende Heizölverbraucheranlagen und sonstige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  in oder außerhalb von Gebäuden, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen und die nicht den Anforderungen nach § 9 Abs. 4 VAwS entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten; eine Anordnung nach § 25 Abs. 1 VAwS ist nicht erforderlich. Die Nach-

stungsmaßnahmen sind von Fachbetrieben nach Wasserrecht durchzuführen.

 

(6) Bestehende Heizölverbraucheranlagen und sonstige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in oder außerhalb von Gebäuden, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung der Anlagen.

 

 

                                                                      § 6

 

Antragstellung

 

Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung vorzulegen. Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2010, GVBl S. 727) bleiben unberührt.

 

 

§ 7

 

Befreiungen

 

(1) Die Stadt Regensburg kann von den Verboten und Beschränkungen des § 5 eine Befreiung erteilen, wenn der Hochwasserschutz nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

 

(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform.

 

(3) Im Fall des Widerrufs kann die Stadt Regensburg vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz vor Hochwassergefahren, erfordert.

 

 

 

 

 

 

 

§ 8

 

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft. Gleichzeitig wird die Überschwemmungsgebietsverordnung der Stadt Regensburg vom 28.07.1922 außer Kraft gesetzt.

 

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Beschlussvorlage Überschwemmungsgebietsverordnung Anlagen (476 KB)