|
Betreff: |
Dienstvereinbarung über die Durchführung von Eignungsuntersuchungen nach dem Grundsatz 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" |
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage |
Berichterstatter/in: | Personal- und Verwaltungsreferent Eckert |
Federführend: | Personalamt |
| |
Beratungsfolge: |
|
| | | |
|
|
|
Sachverhalt: - Nach § 7 Arbeitsschutzgesetz hat die Stadt Regensburg bei der Übertragung von Aufgaben zu berücksichtigen, ob die/der ArbeitnehmerIn befähigt ist. Die Frage nach der Befähigung
einer/eines ArbeitnehmerIn umfasst auch die gesundheitliche Eignung. Für KraftfahrerInnen besteht in § 35 GUV-V D29 eine konkrete Regelung. Nach dieser Vorschrift darf die Stadt Regensburg eine Person nur dann „mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen beschäftigen, wenn diese Person körperlich und geistig geeignet ist“. Die Stadt Regensburg ist somit gesetzlich verpflichtet, sich vor der Beauftragung einer/eines MitarbeiterIn mit dem Führen von Fahrzeugen über die körperliche und geistige Eignung zu unterrichten.
- Die eben dargestellte Verpflichtung der Stadt Regensburg, sich über die gesundheitliche
Eignung von KraftfahrerInnen zu unterrichten, stellt keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine medizinische Untersuchung dar. Dies wird in der Literatur damit begründet, dass diese Vorschriften (§ 7 Arbeitsschutzgesetz und die jeweils einschlägigen Unfallverhütungs-vorschriften) nicht hinreichend bestimmt die Durchführung einer Eignungsuntersuchung normieren, sondern lediglich vorschreiben, dass der Arbeitgeber nur geeignete Personen beschäftigen darf. Für die Stadt Regensburg als Arbeitgeberin besteht damit das Dilemma, dass sie zum einen verpflichtet ist, sich über die gesundheitliche Eignung zu unterrichten. Auf der anderen Seite aber keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für eine medizinische Untersuchung besteht.
- In der Literatur (siehe unter anderem die Veröffentlichung der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung e. V. – DGUV – vom Juni 2014) wird empfohlen, dass der Arbeitgeber selbst eine arbeitsrechtliche Grundlage für solche Untersuchungen schafft. Hierfür bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Als Rechtsgrundlage für solche Untersuchungen können zum
einen die Arbeitsverträge dienen. Zum anderen kann die Verpflichtung zu einer Untersuchung in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. Der Weg über die Arbeitsverträge ist sehr zeitaufwendig und es kann nicht sichergestellt werden, dass damit flächendeckende Untersuchungen eingeführt werden. Die Untersuchungspflicht könnte als vertragliche Nebenpflicht in die Arbeitsverträge für alle neueingestellten KraftfahrerInnen aufgenommen werden. Bezüglich der bestehenden Verträge müssten mit allen bereits beschäftigten KraftfahrerInnen Änderungsverträge abgeschlossen werden, gegebenenfalls müsste auf das Mittel der Änderungskündigung zurückgegriffen werden.
Es bietet sich daher an, eine Dienstvereinbarung als Grundlage für die erforderlichen medizinischen Untersuchungen zu schließen. - Die regelmäßige medizinische Untersuchung der KraftfahrerInnen bietet über die Erfüllung der in Nummer 1 beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen hinaus noch weitere Vorteile. Die Teilnahme am Straßenverkehr insbesondere mit großen Fahrzeugen oder unter besonderen Bedingungen ist für die betroffenen MitarbeiterInnen mit erheblichen Risiken verbunden. Diese Risiken erhöhen sich deutlich, wenn gesundheitliche Schwierigkeiten hinzutreten. Bei
regelmäßigen Untersuchungen können gesundheitliche Problemstellungen frühzeitig erkannt werden. Den bestehenden oder sich anbahnenden gesundheitlichen Schwierigkeiten kann frühzeitig entgegengewirkt werden. Regelmäßige Untersuchungen dienen damit auch der Gesundheit, Gesunderhaltung der MitarbeiterInnen und reduzieren deren Risiken, denen sie durch die Teilnahme am Straßenverkehr ausgesetzt sind.
Die angedachten regelmäßigen Untersuchungen erhöhen darüber hinaus generell die Verkehrssicherheit und dienen auch dem Schutz aller VerkehrsteilnehmerInnen. - In den vergangenen Monaten wurden mit dem Gesamtpersonalrat der Stadt Regensburg
Verhandlungen über den Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Durchführung von Eignungsuntersuchungen für KraftfahrerInnen geführt. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist diesem Bericht als Anlage beigefügt.
Auf einige wesentliche Regelungsinhalte soll an dieser Stelle hingewiesen werden: - In der Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind verschiedene Untersuchungen standardisiert, so gibt es einen Untersuchungsgrundsatz (G 25) für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Bei den Eignungsuntersuchungen für die städtischen KraftfahrerInnen soll auf diesen Grundsatz zurückgegriffen werden.
- Die Untersuchungen sollen regelmäßig nach 2 1/2 Jahren durchgeführt werden. Dabei wird angestrebt den Untersuchungsrhythmus so zu steuern, dass er mit den Untersuchungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) harmonisiert. Nach der FEV müssen sich die Inhaber bestimmter Fahrerlaubnisse nach fünf Jahren einer ärztlichen Untersuchung unterziehen damit die Fahrerlaubnisse weiterhin Gültigkeit besitzen.
- Die regelmäßigen Untersuchungen nach dem Grundsatz G 25 sollen auch für
MitarbeiterInnen durchgeführt werden, die nicht über solche speziellen Fahrerlaubnisse verfügen, die jedoch selbstfahrende Arbeitsmittel (z. B. Flurförderfahrzeuge, Erdbaumaschinen, fahrbare Arbeitsmaschinen, Traktoren, Kleinkommunalfahrzeuge) bewegen. - Über diesen Personenkreis hinaus sollen die Untersuchungen auch MitarbeiterInnen
angeboten werden, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit städtische Dienstfahrzeuge bewegen. Die Untersuchungen sollen auch solchen MitarbeiterInnen angeboten werden, deren private Kraftfahrzeuge für Dienstgänge zugelassen sind, wenn eine gewisse jährliche Fahrleistung überschritten wird. - Mit den Untersuchungen soll die Stelle betraut werden, die vertraglich verpflichtet ist, die MitarbeiterInnen der Stadtverwaltung Regensburg vertrauensärztlich zu betreuen, dies ist derzeit die BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH.
- Bei den durchzuführenden Untersuchungen kann gegebenenfalls auch festgestellt werden, dass die gesundheitliche Eignung auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Für diesen Fall
wurden in die Dienstvereinbarung abgestufte Beschäftigungsgarantien aufgenommen. In einem ersten Schritt wird versucht, den/die MitarbeiterIn auf einer anderen Stelle einzusetzen, die der bisherigen Entgeltgruppe entspricht. Wenn keine Planstelle der bisherigen Entgeltgruppe frei und besetzbar ist, so verbleiben die betroffenen MitarbeiterInnen unabhängig von der Dauer der Beschäftigungszeit für drei Monate in der bisherigen Entgeltgruppe. Erst dann wird Ihnen das Entgelt der niedrigen Entgeltgruppe gezahlt. MitarbeiterInnen die zum Zeitpunkt der Feststellung der Nichteignung eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet haben werden maximal um eine Entgeltgruppe rückgruppiert. Wenn die MitarbeiterInnen zum Zeitpunkt der Feststellung der Nichteignung eine Beschäftigungszeit von mindestens 25 Jahren zurückgelegt haben, unterbleibt eine Rückgruppierung.
Eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kommt nur in Betracht, wenn das gesundheitliche Leistungsvermögen auch für andere Tätigkeiten nicht ausreicht oder die/der MitarbeiterIn angebotene und zumutbare Tätigkeiten bzw. erforderliche und zumutbare Fortbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen ablehnt. - Eine Umfrage bei den hauptsächlich betroffenen städtischen Dienststellen hat ergeben, dass in einem Zeitraum von drei Jahren ca. 450 MitarbeiterInnen nach den Grundsatz G 25 untersucht werden müssen. Für eine solche Untersuchung sind rund 1,3 Stunden zu veranschlagen. In dem derzeit bestehenden Vertrag mit der BAD GmbH wird eine Stunde mit 69,00 € berechnet. Für einen 3-Jahreszeitraum fallen somit voraussichtlich knapp über 40.000 Euro an. Die jährlichen Zusatzbelastungen belaufen sich – einschließlich der Angebotsuntersuchungen auf
voraussichtlich rund 17.000 Euro. - In Nummer 5 sind die abgestuften „Beschäftigungsgarantien“ dargestellt. Nach
§ 2 Nr. 17 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg hat sich der Stadtrat solche allgemeinen Regelungen über die Bezüge der städtischen Bediensteten vorbehalten. Der Personalausschuss wird in Angelegenheiten, die sich der Stadtrat vorbehalten hat, vorberatend tätig.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt: Der Dienstvereinbarung über die Durchführung von Eignungsuntersuchungen nach dem Grundsatz 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ wird in der beiliegenden Fassung zugestimmt.
Anlagen: Entwurf der Dienstvereinbarung
|
|