Sachverhalt:
Für den Bereich der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen wird gemäß § 5 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen (Mittagsbetreuung an Schulen -Gebührensatzung – MaSGS) vom 10. August 2005 eine Benutzungsgebühr erhoben.
In § 5 Absatz 2 dieser Satzung ist geregelt, dass die Gebühren in voller Höhe zu entrichten sind, „…auch wenn die Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen nicht an allen Tagen des Monats geöffnet sind (auch bei Streik),…“.
Aufgrund der Tarifauseinandersetzung und des Streikes im Erziehungsdienst kam es seit
Satzungsgemäß ist für die Streiktage an denen die Einrichtungen geschlossen waren, eine Elterngebühr zu entrichten. Diese Bestimmung soll nun geändert werden.
Es ist daher eine entsprechende Satzungsänderung erforderlich (siehe Anlage).
Erziehungsberechtigte sollen nun nach Beendigung des Streiks die anteiligen Elternbeiträge rückerstattet erhalten.
Es erfolgt keine Rückerstattung, wenn die Kinder in einer der Notfalleinrichtungen betreut wurden.
Künftig sollen die Gebühren bei ersatzloser Schließung der Einrichtungen von mindestens fünf Besuchstagen für die Dauer des Streiks, d.h. ab dem ersten Streiktag, rückerstattet werden. Für den Streik 2015 soll die Regelung gelten, dass die Rückerstattung ab dem ersten Tag der Schließung erfolgt.
Der monatliche Elternbeitrag liegt je nach vereinbarter Buchungszeit zwischen 18,50 € und 75,00 €, der tägliche Elternbeitrag bei einem angenommenen Monat mit insgesamt 20 Betreuungstagen liegt somit bei 1,95 € bis 8,75 €.
Nach einer sehr groben Schätzung von Amt 40, da die Anzahl der betroffenen Kinder und die entsprechende Buchungszeitkategorie derzeit noch nicht bekannt ist, liegt der Rückerstattungsbetrag pro Streiktag bei circa 1.200 Euro.
Diese Kosten sollen durch die eingesparten Gehaltskosten des pädagogischen Personals gedeckt werden. Die neu entstehenden Verwaltungs- und Personalkosten, die durch die Bearbeitung der Rückerstattung erst entstehen, können derzeit nicht abgeschätzt werden.
Anlage:
1x Satzungstext
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
Die Stadt Regensburg erlässt rückwirkend ab 1 April 2015 eine Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen (Mittagsbetreuung an Schulen – Gebührensatzung – MaSGS) laut beigefügtem Entwurf vom 23.06.2015, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Amt für Schulen 23.06.2015
Entwurf
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen (Mittagsbetreuung an Schulen – Gebührensatzung - MaSGS)
Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund der Art. 1, 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen (Mittagsbetreuung an Schulen – Gebührensatzung – MaSGS) vom 10. August 2005 (AMBl. Nr. 35 vom 29. August 2005), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. September 2012 (AMBl. Nr. 40 vom 01. Oktober 2012), wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Gebühren nach Absatz 1 sind in voller Höhe zu entrichten, auch wenn die Einrichtung der Mittagsbetreuung an Schulen nicht an allen Tagen eines Monats geöffnet ist, das Kind vorübergehend abwesend ist oder ein Platz (gleichgültig aus welchen Gründen) freigehalten wird. Diese Regelung gilt nicht für Betreuungstage, an denen während eines Streiks ein Platz in einer anderen Gruppe der Einrichtung der Mittagsbetreuung in Anspruch genommen wurde.
Für das Jahr 2015 gilt abweichend von den obigen Regelungen folgende Sonderregelung: Die Gebühren nach Absatz 1 werden für die Tage, an denen eine Einrichtung der Mittagsbetreuung aufgrund eines Streiks ersatzlos geschlossen war, rückerstattet, vorausgesetzt das Kind hat an diesen Tagen nicht in einer anderen Gruppe der Einrichtung der Mittagsbetreuung einen Platz in Anspruch genommen.“ § 2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. April 2015 in Kraft.
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