Vorlage - VO/15/11159/40  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bildungs-, Sport- und Freizeitreferent Dr. Hage
Federführend:Amt für Schulen   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Sport und Freizeit Vorberatung
09.07.2015 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bildung, Sport und Freizeit ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
28.07.2015 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
30.07.2015 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

Sachverhalt:             

 

r den Bereich der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen wird gemäß § 5 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen  (Mittagsbetreuung an Schulen -Gebührensatzung MaSGS) vom 10. August 2005 eine Benutzungsgebühr erhoben.

 

In § 5 Absatz 2 dieser Satzung ist geregelt, dass die Gebühren in voller Höhe zu entrichten sind, „…auch wenn die Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen nicht an allen Tagen des Monats geöffnet sind (auch bei Streik),…“.

 

Aufgrund der Tarifauseinandersetzung und des Streikes im Erziehungsdienst kam es seit
8. April 2015 vermehrt zu Schließungen der Mittagsbetreuungseinrichtungen aufgrund eines Streiks.

 

Satzungsgemäß ist für die Streiktage an denen die Einrichtungen geschlossen waren, eine Elterngebühr zu entrichten. Diese Bestimmung soll nun geändert werden.

 

Es ist daher eine entsprechende Satzungsänderung erforderlich (siehe Anlage).

 

Erziehungsberechtigte sollen nun nach Beendigung des Streiks die anteiligen Elternbeiträge ckerstattet erhalten.

 

Es erfolgt keine Rückerstattung, wenn die Kinder in einer der Notfalleinrichtungen betreut wurden.

 

nftig sollen die Gebühren bei ersatzloser Schließung der Einrichtungen von mindestens fünf Besuchstagen für die Dauer des Streiks, d.h. ab dem ersten Streiktag, rückerstattet werden. Für den Streik 2015 soll die Regelung gelten, dass die Rückerstattung ab dem ersten Tag der Schließung erfolgt.

 

Der monatliche Elternbeitrag liegt je nach vereinbarter Buchungszeit zwischen  18,50 € und 75,00 €, der tägliche Elternbeitrag bei einem angenommenen Monat mit insgesamt 20 Betreuungstagen liegt somit bei 1,95 € bis 8,75 €.

 

Nach einer sehr groben Schätzung von Amt 40, da die Anzahl der betroffenen Kinder und die entsprechende Buchungszeitkategorie derzeit noch nicht bekannt ist, liegt der Rückerstattungsbetrag pro Streiktag bei circa 1.200 Euro.

 

Diese Kosten sollen durch die eingesparten Gehaltskosten des pädagogischen Personals gedeckt werden.

Die neu entstehenden Verwaltungs- und Personalkosten, die durch die Bearbeitung der Rückerstattung erst entstehen, können derzeit nicht abgeschätzt werden.

 

 

Anlage:

 

1x Satzungstext

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Die Stadt Regensburg erlässt rückwirkend ab 1 April 2015 eine Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen (Mittagsbetreuung an Schulen – Gebührensatzung – MaSGS) laut beigefügtem Entwurf vom 23.06.2015, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 


Amt für Schulen                                                                                                  23.06.2015

 

 

Entwurf

 

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung

von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen (Mittagsbetreuung an Schulen Gebührensatzung - MaSGS)
vom ………

 

 

 

 

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund der Art. 1, 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen (Mittagsbetreuung an Schulen Gebührensatzung MaSGS) vom 10. August 2005 (AMBl. Nr. 35 vom 29. August 2005), zuletzt geändert durch  Satzung vom 25. September 2012  (AMBl. Nr. 40 vom 01. Oktober 2012), wird wie folgt geändert:

 

 

§ 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
 

(2) Die Gebühren nach Absatz 1 sind in voller Höhe zu entrichten, auch wenn die Einrichtung der Mittagsbetreuung an Schulen nicht an allen Tagen eines Monats geöffnet ist, das Kind vorübergehend abwesend ist oder ein Platz (gleichgültig aus welchen Gründen) freigehalten wird.

Abweichend von Satz 1 werden die Gebühren nach Absatz 1 für die Tage, an denen eine Einrichtung der Mittagsbetreuung aufgrund eines Streiks ersatzlos geschlossen war, rückerstattet, vorausgesetzt die Einrichtung der Mittagsbetreuung war an mindestens 5 Betreuungstagen pro Betreuungsjahr streikbedingt geschlossen.

Diese Regelung gilt nicht für Betreuungstage, an denen während eines Streiks ein Platz in einer anderen Gruppe der Einrichtung der Mittagsbetreuung in Anspruch genommen wurde.

 

r das Jahr 2015 gilt abweichend von den obigen Regelungen folgende Sonderregelung:

Die Gebühren nach Absatz 1 werden für die Tage, an denen eine Einrichtung der Mittagsbetreuung aufgrund eines Streiks ersatzlos geschlossen war, rückerstattet, vorausgesetzt das Kind hat an diesen Tagen nicht in einer anderen Gruppe der Einrichtung der Mittagsbetreuung einen Platz in Anspruch genommen.“

§ 2

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. April 2015 in Kraft.