Vorlage - VO/15/11186/11  

 
 
Betreff: Geförderte Beschäftigungsverhältnisse nach den Sozialgesetzbüchern II und III
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Personal- und Verwaltungsreferent Eckert
Federführend:Personalamt   
Beratungsfolge:
Personalausschuss Vorberatung
14.07.2015 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personalausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
30.07.2015 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:             

 

 

1.              Das Jobcenter Regensburg beabsichtigt, sich um die Teilnahme am Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ zu bewerben. Das Programm ist Teil des Konzepts zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit „Chancen eröffnen – Soziale Teilhabe sichern“, das das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Herbst 2014 vorgelegt hat. Es dient der besonderen Förderung langzeitarbeitsloser Menschen im SGB II-Leistungsbezug, die bislang von der positiven Entwicklung des Arbeitsmarktes nur unzureichend profitiert haben. Bundesweit sollen hierdurch 10.000 zusätzliche Arbeitsplätze befristet für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.12.2018 geschaffen werden. Ziel des Programmes ist, den Versuch zu unternehmen, Personen mit multiplen Problemlagen wieder an den ersten Arbeitsmarkt heranzuführen, die über die normale Vermittlungstätigkeit der Jobcenter in ganz Deutschland anders wohl keine Chance hätte.

              Zielgruppe sind Empfänger/innen von SGB II-Leistungen, die

              -              im Jobcenter Regensburg gemeldet sind,

              -              seit mindestens vier Jahren oder länger SGB II-Leistungen erhalten und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen

              -              in dieser Zeit nicht oder nur kurz abhängig oder selbständig beschäftigt waren,

              -              gegenwärtig keine Aussicht auf Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt haben,

              -              mindestens 35 Jahre alt sind und

              -              gesundheitliche Einschränkungen haben, die eine Arbeitsintegration erschweren, oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern leben.

              Um sich mit Aussicht auf Erfolg bewerben zu können, benötigt das Jobcenter Regensburg mindestens 100 Arbeitsplätze, die für zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende, wettbewerbsneutrale Arbeiten bereitgestellt werden.

              Als größter öffentlicher Arbeitgeber am Standort und Mitträger des Jobcenters Regensburg sieht sich die Stadt Regensburg in einer besonderen sozialpolitischen Verantwortung, die Bewerbung zu unterstützen. Eine erste Erhebung hat erbracht, dass im Bereich der Stadtverwaltung rund 40 entsprechende Arbeitsplätze angeboten werden könnten. Es werden dabei einfache Tätigkeiten im Sinn der Entgeltgruppe 1 TVöD wahrzunehmen sein.

              Damit die Kosten der Arbeitsplätze durch das Jobcenter gefördert werden können, muss es sich um sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden handeln. Gefördert wird das Bruttoarbeitsentgelt auf Basis des gesetzlichen Mindestlohnes (8,50 € pro Stunde) einschließlich des pauschalierten Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung (18,9 %). Die Förderbeträge richten sich nach der Arbeitsstundenzahl und belaufen sich auf 1.320 € bei 30 Wochenstunden, 1.100 € bei 25 Wochenstunden, 880 € bei 20 Wochenstunden und 660 € bei 15 Wochenstunden.

              Je nach Umfang der vereinbarten Wochenarbeitszeit (15 – 30 Wochenstunden) bewegt sich der für die Stadt Regensburg verbleibende Kostenaufwand pro Maßnahmenteilnehmer/in zwischen 120 und 210 € monatlich. Bei 40 Stellen ist von max. 8.400 Euro Kosten, zuzüglich evtl. notwendiger Schutz-/Arbeitskleidung pro Jahr für die Stadt Regensburg auszugehen. Diese Kosten sind gerechtfertigt, auch wenn es auf Dauer nur gelingt, einen Teil der betroffenen Personen wieder dem ersten Arbeitsmarkt zuzuführen. Eine Zuständigkeit für die Stadt gibt es insbesondere deshalb, da im Rahmen der Arbeitsmarktreformen der damaligen Bundesregierung die Stadt Regensburg seit 2005 zunächst mit der Arge und danach mit dem Jobcenter einen klaren Auftrag im Bereich der Arbeitsmarktpolitik erhalten hat.

 

2.              Obwohl es sich ausnahmslos um befristete Beschäftigungsverhältnisse handeln wird, werden für die im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ angebotenen zusätzlichen Arbeitsplätze Planstellen benötigt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KommHV). Die erforderlichen Stellen mit jeweils 15 bis 30 Wochenstunden könnten im Haushalt 2016 geschaffen werden. Entsprechend der Programmlaufzeit werden sie mit Ablauf des 31.12.2018 wieder entfallen. Eine Besetzung der Stellen könnte bereits zum Programmbeginn ab 01.09.2015 im Vorgriff auf die beabsichtigte Stellenschaffung erfolgen. Sie ist nach den maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften möglich (Nr. 6 VVkommHV zu § 6).

              Aus verwaltungspraktischen Gründen würden die zu schaffenden Stellen dem Verfügungsstellenpool zugeordnet, der zentral vom Personalamt bewirtschaftet wird.

 

3.              Der TVöD ist nicht anwendbar bei Beschäftigungsverhältnissen, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, bzw. bei denen Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichtet werden (siehe § 3 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD). Die Stadt Regensburg realisiert solche sozialgeförderten Beschäftigungsverhältnisse in unterschiedlichen Formen (z. B. ABM; Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung) seit Jahrzehnten. Da die zeitlich einschlägigen Tarifverträge nicht auf diese Beschäftigungsverhältnisse anwendbar waren, mussten jeweils eigenständige Regelungen zur Entgelthöhe getroffen werden. Die Zuständigkeit für solche Beschlüsse über allgemeine Regelungen zu den Bezügen liegt nach § 2 Nr. 17 Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg vom 08.05.2014 beim Stadtrat. In diesen Beschlüssen wurde i. d. R. festgelegt, dass ein Entgelt in Höhe von 80 v. H. aus der zutreffenden tariflichen Eingruppierung bezahlt wird. Mit Beschluss des Stadtrates vom 18.12.2014 wurde darüber hinaus sichergestellt, dass das Tarifautonomiestärkungsgesetzes, d. h. der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn, eingehalten wird. Diese Kürzung des Entgelts bei sozialgeförderten Beschäftigungsmaßnahmen hatte zwei Gründe. Zum einen wurde durch die Kürzung sichergestellt, dass das bezahlte Entgelt durch den Zuschuss der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters gedeckt ist. Als in der Vergangenheit die Zuschüsse auf bis zu 60 v. H. sanken, beließ es die Stadt Regensburg aus sozialen Gründen bei einer Kürzung auf 80 bzw. 75 v. H. der zutreffenden Eingruppierung. Zum anderen gab es entsprechende Empfehlungen des KAV.

 

4.              Im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ stellt sich ebenfalls die Frage nach der Höhe der Entgelte, die bei diesen sozialgeförderten Beschäftigungsverhältnissen gezahlt werden.

Aus sozialen Erwägungen heraus und um die Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten, wird vorgeschlagen, den Beschäftigten, die im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ bei der Stadt Regensburg beschäftigt werden, ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 1 TVöD ohne Kürzung zu bezahlen. Den Vorschriften des Tarifautonomiestärkungsgesetzes kommt Bedeutung zu, da die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen nur in den ersten sechs Monaten vom Mindestlohn ausgenommen ist.

 

5.              Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle unterliegen nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG der Zustimmung der Personalvertretung. Dieses Zustimmungserfordernis besteht, obwohl die Beschäftigungsverhältnisse, um deren Entgelt es geht, nicht unter den TVöD fallen. Die erforderliche Zustimmung der Personalvertretung wurde beantragt.

              Abdruck

 

über das

Personal- und Verwaltungsreferat

an die

Personalvertretung

mit der Bitte um Zustimmung gemäß Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG

 

 


Der Ausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt:

 

1.              Die Stadt Regensburg unterstützt grundsätzlich die Bewerbung des Jobcenters Regensburg um die Teilnahme am Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ und beabsichtigt hierzu, rund 40 Arbeitsplätze für zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende, wettbewerbsneutrale Arbeiten bereitzustellen.

2.              Es besteht die Absicht, die hierzu notwendigen Planstellen im Umfang von jeweils 15 bis 30 Wochenstunden für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 1 TVöD im Rahmen des Haushalts 2016 zu schaffen. Die Stellen werden ausnahmslos mit Ablauf des 31.12.2018 wieder entfallen.

3.              Die Empfänger/innen von SGB II – Leistungen, die im Rahmen des Bundesprogrammes „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ bei der Stadt Regensburg befristet beschäftigt werden, erhalten ein Entgelt in Höhe der Entgeltgruppe 1 / Stufe 2 TVöD.