Vorlage - VO/15/11194/54  

 
 
Betreff: Katholische Bruderhausstiftung;
Neufassung der Satzung der Katholischen Bruderhausstiftung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Oberbürgermeister Wolbergs
Federführend:Senioren- und Stiftungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten Vorberatung
21.07.2015 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
30.07.2015 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

 

 

 

Sachverhalt:             

 

Anlagen:              Entwurf der Neufassung der Satzung der Katholischen Bruderhausstiftung

                            Bisherige Satzung der Katholischen Bruderhausstiftung vom 29. Oktober 2009

                           

 

Der aktuelle Stiftungszweck der Katholischen Bruderhausstiftung besteht laut § 2 der Stiftungssatzung im Wesentlichen aus dem Ausgleich der Jahresfehlbeträgen der Regensburg SeniorenStift gGmbH, den Unterhalt und die Bewirtschaftung des Gebäudes Bürgerstift St. Michael, der finanziellen Unterstützung von HeimbewohnerInnen und der Finanzierung und Bereitstellung von Hilfen für HeimbewohnerInnen.

 

Auf Grund der Schließung des Alten- und Pflegeheimes Bürgerstift St. Michael entfällt der aktuelle Stiftungszweck.

 

Die Satzung der Katholischen Bruderhausstiftung ist aus diesem Grund anzupassen und neu zu fassen.

 

1. Vorschlag zur Neufassung der Stiftungssatzung; § 2 Stiftungszweck

 

1) Die Stiftung fördert die Altenhilfe. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke).

 

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

 

  1. durch den Bau bzw. den Erwerb, den Betrieb und den Unterhalt stationärer, teilstationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen,
  2. durch die Förderung, den Bau, den Unterhalt und den Betrieb zeitgemäßer, alternativer und innovativer Pflege-, Betreuungs- und Wohneinrichtungen, wie z. B. Wohngruppen, betreute Wohngemeinschaften, soweit dies der Altenhilfe dient und die Selbstständigkeit und Autonomie ihrer älterer Bewohnerinnen und Bewohner fördert,
  3. durch die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Unternehmen bevorzugt bei ergänzenden Projekten im Stiftungsinteresse,
  4. durch die Finanzierung, Organisation oder Bereitstellung von Hilfen, die zur Verbesserung der Lebenslage und Lebensqualität auch einzelner Nutzerinnen und Nutzer der Maßnahmen beitragen.

 

 

Der Stiftungszweck berücksichtigt den ursprünglichen Stiftungszweck „Betrieb des Alten- und Pflegeheims Bürgerstift St. Michael“ in § 2 Abs. 2 Ziff.1. Das demographische Altern unserer Gesellschaft auf der einen Seite und der wachsende Bedarf an selbstbestimmten Wohn- und Lebensformen auch bei Hilfe- und Pflegebedarf auf der anderen Seite, stellen für die Zukunft neue Anforderungen an Leben und Wohnen im Alter.

 

Mit der Formulierung in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 kann die Stiftung ihre Gestaltungskraft und higkeit in der Altenhilfe/Altenpflege neu positionieren und sich bedarfs-  und zukunftsorientiert aufstellen, sowie weiterentwickeln.

 

Ziff. 3 ermöglicht es, durch Beteiligungen gemeinsame ggfs. auch ergänzende Projekte im Stiftungsinteresse zu initiieren und umzusetzen.

 

Bei Ziff. 4 besteht die gleiche Intention, hinsichtlich der fachlichen und qualitativen Ergänzung bereits bestehender Angebote für die Bewohnerinnen und Bewohner.

 

 

2. Weitere Abweichungen zur bestehenden Satzung

 

  1. § 3 der alten Satzung: Haus- und Aufnahmeordnung

 

Aufgrund der Betriebseinstellung des Bürgerstiftes St. Michael entfällt § 3 der Satzung.

 

  1. § 5 der alten Satzung: Betriebsvermögen

 

Aus selbigen Gründen entfällt ebenfalls § 5 der Satzung.

 

  1. § 6 der alten Satzung: Stiftungsmittel - § 4 neu

 

§ 6  b) entfällt ebenfalls durch die Einstellung des Betriebs Bürgerstift St. Michael. In § 4 werden stattdessen mit gleicher Zielsetzung die Erträge und sonstigen Nutzungen des Zweckvermögens berücksichtigt.

 

IV.               § 8: Anfallsberechtigung

 

Die Anfallsberechtigung bleibt, jedoch werden keine städtischen Altenheime durch die Berechtigte Stadt Regensburg begünstigt. Das Vermögen soll im Sinne des Stiftungszweckes verwendet werden, ersatzweise auch für andere gemeinnützige Zwecke. Damit wäre grundsätzlich auch ein Anfall für eine städtische Pflegeeinrichtung (soweit vorhanden) denkbar.

 

3. Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz

 

Laut Art. 9 des Bayerischen Stiftungsgesetzes bedarf eine Neufassung der Stiftungssatzung der Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz. Diese wurde im Vorfeld in den Änderungsprozess mit einbezogen und es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen diese Satzung. Insbesondere wird unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse der neu formulierte § 2 Abs. 2 der Satzung (Stiftungszweck) mit dem Stifterwillen für vereinbar gehalten.

 

4. Grundstockvermögen der Stiftung; Stand 01.01.2015

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung wurde nach Überprüfung der aktuellen Grundbuchauszüge sowie der aktuellsten Flächenberechnung überarbeitet und liegt als Anlage zu § 4 der Stiftungssatzung dem Entwurf der Satzung bei.

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Auf Grund der Anzahl der bisherigen Satzungsänderungen und dem Wegfall des aktuellen Stiftungszwecks, wird die Neufassung der Satzung der Katholischen Bruderhausstiftung beschlossen.

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Neufassung Satzung der KBH (840 KB)    
Anlage 2 2 Bisherige Satzung der KBH (3182 KB)