Sachverhalt:
Anlagen: Entwurf der Neufassung der Satzung der Katholischen Bruderhausstiftung Bisherige Satzung der Katholischen Bruderhausstiftung vom 29. Oktober 2009
Der aktuelle Stiftungszweck der Katholischen Bruderhausstiftung besteht laut § 2 der Stiftungssatzung im Wesentlichen aus dem Ausgleich der Jahresfehlbeträgen der Regensburg SeniorenStift gGmbH, den Unterhalt und die Bewirtschaftung des Gebäudes Bürgerstift St. Michael, der finanziellen Unterstützung von HeimbewohnerInnen und der Finanzierung und Bereitstellung von Hilfen für HeimbewohnerInnen.
Auf Grund der Schließung des Alten- und Pflegeheimes Bürgerstift St. Michael entfällt der aktuelle Stiftungszweck.
Die Satzung der Katholischen Bruderhausstiftung ist aus diesem Grund anzupassen und neu zu fassen.
1. Vorschlag zur Neufassung der Stiftungssatzung; § 2 Stiftungszweck
1) Die Stiftung fördert die Altenhilfe. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke).
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Der Stiftungszweck berücksichtigt den ursprünglichen Stiftungszweck „Betrieb des Alten- und Pflegeheims Bürgerstift St. Michael“ in § 2 Abs. 2 Ziff.1. Das demographische Altern unserer Gesellschaft auf der einen Seite und der wachsende Bedarf an selbstbestimmten Wohn- und Lebensformen auch bei Hilfe- und Pflegebedarf auf der anderen Seite, stellen für die Zukunft neue Anforderungen an Leben und Wohnen im Alter.
Mit der Formulierung in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 kann die Stiftung ihre Gestaltungskraft und –fähigkeit in der Altenhilfe/Altenpflege neu positionieren und sich bedarfs- und zukunftsorientiert aufstellen, sowie weiterentwickeln.
Ziff. 3 ermöglicht es, durch Beteiligungen gemeinsame ggfs. auch ergänzende Projekte im Stiftungsinteresse zu initiieren und umzusetzen.
Bei Ziff. 4 besteht die gleiche Intention, hinsichtlich der fachlichen und qualitativen Ergänzung bereits bestehender Angebote für die Bewohnerinnen und Bewohner.
2. Weitere Abweichungen zur bestehenden Satzung
Aufgrund der Betriebseinstellung des Bürgerstiftes St. Michael entfällt § 3 der Satzung.
Aus selbigen Gründen entfällt ebenfalls § 5 der Satzung.
§ 6 b) entfällt ebenfalls durch die Einstellung des Betriebs Bürgerstift St. Michael. In § 4 werden stattdessen mit gleicher Zielsetzung die Erträge und sonstigen Nutzungen des Zweckvermögens berücksichtigt.
IV. § 8: Anfallsberechtigung
Die Anfallsberechtigung bleibt, jedoch werden keine städtischen Altenheime durch die Berechtigte Stadt Regensburg begünstigt. Das Vermögen soll im Sinne des Stiftungszweckes verwendet werden, ersatzweise auch für andere gemeinnützige Zwecke. Damit wäre grundsätzlich auch ein Anfall für eine städtische Pflegeeinrichtung (soweit vorhanden) denkbar.
3. Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz
Laut Art. 9 des Bayerischen Stiftungsgesetzes bedarf eine Neufassung der Stiftungssatzung der Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz. Diese wurde im Vorfeld in den Änderungsprozess mit einbezogen und es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen diese Satzung. Insbesondere wird – unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse – der neu formulierte § 2 Abs. 2 der Satzung (Stiftungszweck) mit dem Stifterwillen für vereinbar gehalten.
4. Grundstockvermögen der Stiftung; Stand 01.01.2015
Das Grundstockvermögen der Stiftung wurde nach Überprüfung der aktuellen Grundbuchauszüge sowie der aktuellsten Flächenberechnung überarbeitet und liegt als Anlage zu § 4 der Stiftungssatzung dem Entwurf der Satzung bei.
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
Auf Grund der Anzahl der bisherigen Satzungsänderungen und dem Wegfall des aktuellen Stiftungszwecks, wird die Neufassung der Satzung der Katholischen Bruderhausstiftung beschlossen.
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