Vorlage - VO/17/12948/65  

 
 
Betreff: Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Einleitung des Einziehungsverfahrens nach Art. 8 BayStrWG für eine Teilstrecke der Ortsstraße "Weidener Straße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Planungs- und Baureferentin Schimpfermann
Federführend:Tiefbauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen Entscheidung
04.04.2017 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Ein in Regensburg ansässiges, weltweit operierendes Industrieunternehmen beabsichtigt, seinen Standort in Haslbach zu erweitern und für die Zukunft zu sichern. Hierzu werden Expansionsflächen benötigt, die derzeit für den öffentlichen Verkehr gewidmete Teilflächen der Ortsstraße „Weidener Straße“ umfassen (siehe schraffiert dargestellte Flächen im Lageplan Anlage 1).

 

Für die einzuziehenden Straßenflächen der Weidener Straße wird eine Ersatztrasse erstellt, die auf der beiliegenden Straßenplanung dargestellt ist (siehe Anlage 2 vom 01.03.2017). Mit der Verkehrsfreigabe der Ersatztrasse verliert der in Anlage 1 schraffiert dargestellte Straßenteil der Weidener Straße seine Verkehrsbedeutung und kann somit als öffentliche Verkehrsfläche nach Art. 8 BayStrWG eingezogen werden.

 

In den Jahren 2011/2012 wurde bereits mit den Beschlüssen des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen vom 15.11.2011 (VO/11/7068/65) und 08.05.2012 (VO/12/7650/65) ein Verfahren zur Einziehung einer Teilstrecke der Weidener Straße durchgeführt. Aufgrund von Planungsänderungen hat sich zwischenzeitlich die Länge der einzuziehenden Straßenstrecke der bestehenden Weidener Straße und die Lage und Ausdehnung der benötigten Ersatztrasse deutlich geändert.

 

Nachdem die in den Jahren 2011/2012 beschlossene Verlegung der Weidener Straße in dieser Form nicht vollzogen werden konnte, ist das Einziehungsverfahren für den jetzt deutlich längeren Abschnitt der Weidener Straße erneut durchzuführen. Das Einziehungsverfahren nach Art. 8 BayStrWG muss jetzt eingeleitet werden, um für das expansionswillige Unternehmen rechtliche Sicherheit für die umfangreichen Investitionsplanungen im Zusammenhang mit der Betriebserweiterung zu schaffen.

 

Das straßenrechtliche Einziehungsverfahren nach Art. 8 BayStrWG sieht vor, dass die Absicht der Einziehung 3 Monate vor dem Zeitpunkt der endgültigen Einziehung ortsüblich bekannt gegeben wird, um den Betroffenen genügend Zeit für etwaige Einwendungen zu geben. Diese Einwendungen sind vor Erlass der Einziehungsverfügung rechtlich zu würdigen.

 

Mit Bestandskraft der Einziehungsverfügung verliert das eingezogene Straßenteilstück seine öffentliche Verkehrsbedeutung für die Zukunft und kann somit privatwirtschaftlich verwertet werden. Im vorliegenden Fall soll das einzuziehende Straßenteilstück der Weidener Straße mit der Verkehrsfreigabe bzw. Widmung der neuen Straßentrasse auf Dauer dem öffentlichen Straßenverkehr entzogen werden.

 

Die für die Verlegung der Weidener Straße benötigten Bau- und Planungsmittel (Straßen- und Kanalbau) sind im aktuellen Investitionsprogramm dargestellt.

 

 


Der Ausschuss beschließt:

 

Für die auf dem beiliegenden Lageplan (Anlage 1) dargestellte Teilstrecke der Ortsstraße „Weidener Straße“ mit dem Anfangspunkt „Nabburger Straße“ und dem Endpunkt „0,214 km nordöstlich vom Anfangspunkt“ wird das straßenrechtliche Einziehungsverfahren gemäß Art. 8 BayStrWG eingeleitet.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 VO_17_12948_65_Anlage 1 (63 KB)    
Anlage 2 2 VO_17_12948_65_Anlage 2 (270 KB)