Sachverhalt:
Die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bei den Kosten für die Betreuung ihrer Kinder in Kindertageseinrichtungen beschäftigt den Stadtrat und die Verwaltung sowie die Parlamente auf Landes- und Bundesebene schon seit geraumer Zeit. Die Vielzahl an Gesetzesinitiativen und Neuerungen in diesem Arbeitsfeld sowie die verstärkten Aktivitäten der Stadt im Bereich des Einrichtungsneubaus haben dazu geführt, dass die Neuregelung der Gebühren für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen in Regensburg mehr Zeit als ursprünglich geplant benötigte.
Der hohen Dynamik in diesem Umfeld ist es auch geschuldet, dass die neue Satzung erst ab 01.01.2020 und nicht schon zum Beginn des neuen KiTa-Jahres gelten soll, da organisatorisch und technisch noch entsprechende Voraussetzungen zur Umsetzung der neuen Satzung geschaffen werden müssen.
Gemäß Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 19.09.2018 (Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom Juli 2018) wurde die Verwaltung mit der Neufassung der Satzung, der Prüfung einer möglichen Herabsetzung der Gebühren für Kinderkrippen und einer Erläuterung zur KiTa-Gebührensituation in Bayern beauftragt. Es ist auch ein Ausgleich für die freien Träger zu erarbeiten. Dies wird in einer gesonderten Beschlussvorlage behandelt.
Die finanzielle Situation der Eltern (folgend sind damit immer auch sonstige Personensorgeberechtigte angesprochen) hat sich seit dem Antrag allerdings deutlich verändert bzw. verbessert. Die folgenden Ausführungen sollen dazu beitragen, die komplexen Zusammenhänge im Bereich der Betreuungsförderung kurz und verständlich darzustellen. Erwähnt werden dabei nur die Förderungen, die explizit zur Unterstützung bei der Deckung von Betreuungskosten gedacht sind und nicht allgemeine Zuschüsse wie z.B. das Kindergeld.
Bei der Erhebung der Gebühren für Kindertageseinrichtungen gibt es in Bayern zwei unterschiedliche Abrechnungszeiträume: einige Kommunen erheben für 12 Monate Gebühren, während andere – wie auch Regensburg – die 12 Monatsgebühren auf 11 Monate umlegen und den August für die Eltern freistellen.
Die Erhebung von Gebühren für 11 Monate führt dazu, dass folgend die regelmäßig für 12 Monate pro Jahr gewährten Förderungen auf 11 Monate umgelegt werden müssen, um die echte Kostenbelastung der Eltern darzustellen. Bsp.: Ein Zuschuss von 100 € pro Kalendermonat wird in Regensburg zu einem Zuschuss von 109,09 € pro Gebührenmonat (= 100 € x 12 / 11). Zur Verbesserung der Lesbarkeit werden im Folgenden die Zuschüsse auf 10 € kaufmännisch gerundet.
Folgend werden zuerst die Zuschüsse zur Deckung von Kosten der Kinderbetreuung dargestellt und dann diese den neuen Gebührensätzen gegenübergestellt, um die finanzielle Nettobelastung der Eltern durch die Gebühren widerzuspiegeln.
Eltern können im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe beim Amt für Jugend und Familie die Übernahme ihrer Betreuungsgebühren beantragen. Die Voraussetzungen dafür wurden durch den sogenannten Kinderzuschlag (Stadtratsbeschluss von 29.07.2010) für Kinder in Kindergärten und Horten noch etwas erleichtert.
In Regensburg wurde im Jahr 2018 in den städtischen Kindertageseinrichtungen für folgenden Anteil an Kindern die Kosten vollständig oder teilweise übernommen:
Städtische Kinderkrippen können grundsätzlich ab dem 13. Lebensmonat besucht werden. Für die Betreuung von Kindern in diesem Alter erhalten Eltern zwei unterschiedliche Zuschüsse. a) Familiengeld Seit dem 01.09.2018 gewährt der Freistaat Bayern, unabhängig vom Einkommen der Eltern, ein sogenanntes Familiengeld für Kinder zwischen dem 13. und 36. Lebensmonat. Der Zuschuss beträgt 250 € bzw. ab dem dritten Kind 300 € pro Kalendermonat (Art. 3 BayFamGG).
b) Beitragszuschuss Ab dem 01.01.2020 soll zusätzlich für Kinder ab dem 13. Lebensmonat ein Zuschuss von 100 € pro Kalendermonat für Betreuungskosten bewilligt werden. Nach aktuellem Stand ist dabei wohl eine Einkommensobergrenze von 65.000 € vorgesehen. 110 € pro Gebührenmonat
Bei der folgenden Tabelle wird davon ausgegangen, dass es sich um das erste oder zweite Kind (= 270 €) handelt und die Eltern nicht über der Einkommensobergrenze des Beitragszuschusses liegen (= 110 €).
Seit dem 01.04.2019 wird für Kinder ab dem 3. Lebensjahr ein Beitragszuschuss von 100 € pro Kalendermonat gewährt (Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG). Bisher wurde dieser Zuschuss nur für das letzte Kindergartenjahr geleistet.
Derzeit gibt es keinen Zuschuss zu den Gebühren für Horte (abgesehen von der Beitragsübernahme in Nr. 1).
Die Satzung wurde rechtlich und in Bezug auf organisatorische Abläufe aktualisiert. In der Synopse (Anlage 2) werden die beiden Fassungen soweit als möglich inhaltlich passend gegenübergestellt.
Das Spiel- und Getränkegeld (§ 5 Abs. 2 alte Satzung) sowie die besonderen Gebühren (§ 8 alte Satzung) wurden gestrichen und in die Besuchsgebühr eingepreist. Die Eltern haben künftig nur Besuchsgebühr und Verpflegungsgeld zu tragen. Alle bisher in bar in den Einrichtungen erhobenen und verausgabten Mittel müssen künftig über entsprechende Ausgabeansätze im Haushalt abgedeckt werden.
Das Verpflegungsgeld wurde entsprechend den aktuellen Kosten in diesem Sektor angehoben (vgl. § 5 Abs. 3 alte Satzung mit § 9 neue Satzung). Dies trägt auch dem Trend zu gesunder Ernährung Rechnung.
Die Regelungen zur Schließung einer Einrichtung wurden von § 5 Abs. 4 (alte Satzung) in die §§ 6 Abs. 2, 8 und 9 Abs. 3 verschoben. Dabei werden zwei Fälle unterschieden: Schließung aufgrund von Streiks und sonstige Gründe.
Die Gebühren für die Betreuung von Hortkindern in den Ferien wurde leicht erhöht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1.4.3 alte Satzung mit § 7 Abs. 2 neue Satzung).
Durch die umfangreichen Zuschüsse von Seiten des Landes und Bundes hat sich die finanzielle Situation der Eltern bei den Betreuungskosten stark verbessert. Die neue Gebührensatzung führt zu einem erwarteten Gebührenausfall von ca. 40.000 € jährlich. Diese Kalkulation basiert auf dem aktuellen Stand an Einrichtungsplätzen. Mit der geplanten bzw. zu erwartenden Ausweitung des Angebots in den nächsten Jahren wird sich dies künftig entsprechend stärker auswirken.
Die Anpassung der Gebühren wurde von städtischer Seite moderat vorgenommen. Dafür gibt es folgende Argumente:
Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:
Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung – KiTGS) laut beigefügtem Entwurf vom 04.06.2019 (Anlage 1), der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Anlagen:
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