Vorlage - VO/19/15743/11  

 
 
Betreff: Wahl eines berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für die Leitung des Referats für Wirtschaft, Wissenschaft und Finanzen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Personal- und Verwaltungsreferent Eckert
Federführend:Personalamt   
Beratungsfolge:
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
25.07.2019 
Nichtöffentliche/öffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die Stelle der Leitung des Referats für Wirtschaft, Wissenschaft und Finanzen (Stkz R 2, Besoldungsgruppe B 3/B 4) ist aufgrund der Ruhestandsversetzung des Stelleninhabers zum 01.01.2020 neu zu besetzen.

 

r die Besetzung gilt das nachfolgend näher dargestellte Verfahren:

 

  1.      Hinsichtlich des Bewerbungsverfahrens wird auf die Vorlage zur vorhergegangenen nichtöffentlichen Sitzung mit dem Betreff „Vorbereitung der Wahl eines Berufsmäßigen Stadtratsmitgliedes für die Leitung des Referats für Wirtschaft, Wissenschaft und Finanzen“ Bezug genommen.

 

  1.      Die Wahl ist nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Nein-Stimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ungültig sind auch solche Stimmzettel, die den Namen der/des Gewählten nicht eindeutig erkennen lassen (Art. 51 Abs. 3 GO, § 34 Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg).

 

  1.      Bei der Wahl sind die Stadtratsmitglieder nicht an Vorschläge gebunden. Sie können ihre Stimme auch einer anderen wählbaren Person geben. Zum berufsmäßigen Stadtratsmitglied kann jedoch nur ernannt werden, wer die in Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, d. h. er/sie muss zum/zur berufsmäßigen ersten Bürgermeister/in wählbar sein und entweder die laufbahnrechtliche Qualifikation, die dem künftigen Aufgabengebiet entspricht, besitzen oder mindestens drei Jahre dem künftigen Aufgabengebiet entsprechend in verantwortlicher Stellung tätig gewesen sein.

 

  1.      Auf dem Stimmzettel für den ersten Wahlgang sind die Namen der Bewerber/innen, die sich in der nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates vorgestellt haben, aufgeführt. Die Wahl kann durch Ankreuzen erfolgen. Ferner ist eine Leerzeile vorgesehen, in der, falls eine andere Person gewählt wird, dieser Name einzutragen ist.

 

  1.      Zur Ermittlung des Wahlergebnisses kann der Stadtrat drei Stadtratsmitglieder bestimmen (§ 34 Abs. 5 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg).

 

  1.      Hinsichtlich des Ernennungszeitpunktes ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der unterlegenen Bewerber/innen zu beachten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG), aus dem sich Mitteilungs- und Wartepflichten ergeben. Daher sind zunächst die unterlegenen Bewerber/innen über die Auswahlentscheidung zu informieren und eine angemessene Zeit zuzuwarten. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet.