Vorlage - VO/21/17572/51  

 
 
Betreff: Aktualisierung der Richtlinien zum Pflegekinderwesen zum 01.03.2021
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Bürgermeisterin Dr. Freudenstein
Federführend:Amt für Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
24.02.2021 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
25.02.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
25.02.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

  1. Den vorliegenden Richtlinien zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII liegen die aktuellen Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags, gültig ab 01. Januar 2021, zugrunde.
     
  2. Die Pauschalen für den Unterhalt für die Pflegekinder (Unterhaltsbeitrag) orientieren sich gemäß den o. g. Empfehlungen am Mindestunterhalt. Dieser richtet sich seit 01.01.2016 gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB als Bezugsgröße unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Zur Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor (Existenzminimumbericht). Ausgehend von diesem Bericht wird der konkrete Betrag des Mindestunterhalts gemäß

§ 1612 a Absatz 4 BGB alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung festgelegt (Mindestunterhaltsverordnung).
Zum 01.01.2021 trat die neue Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Die dort festgelegten Beträge sind Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsbedarfes im vorliegenden Entwurf der Pflegekinderrichtlinien ab 01.03.2021.

 

  1. Die Aktualisierung der ab 01.01.2021 geltenden Pflegerichtlinien wird deshalb notwendig, da zum 01.01.2021 eine neue Mindestunterhaltsverordnung in Kraft getreten ist, die zum Zeitpunkt des Entwurfs der ab 01.01.2021 geltenden Pflegerichtlinien noch nicht verkündet worden und daher noch nicht anwendbar war (vgl. VO/20/1738/51). Zudem sahen die zuvor mitgeteilten Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags diese Beträge nicht vor. Die Erhöhung des Mindestunterhalts wurde erst in den am 30.11.2020 mitgeteilten Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags eingearbeitet. Die entstehenden Differenzen betragen je Fall monatlich je Altersstufe zwischen 29,00 Euro und 39,00 Euro.

 

  1. Wegen der zuletzt sehr kurzfristigen und nicht vorhersehbaren Änderung der Mindestunterhaltsverordnung und der Empfehlungen des Bayerischen Landkreis- und Städtetags konnten die Pflegekinderrichtlinien der Stadt Regensburg nicht mehr rechtzeitig und zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieser Änderungen angepasst werden. Im Landkreis Regensburg traten die Änderungen jedoch zum 01.01.2021 in Kraft, da dieser einen entsprechenden Passus zur Dynamisierung in seinen Richtlinien für die Vollzeitpflege aufgenommen hat. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von Pflegefamilien in der Stadt und im Landkreis Regensburg, welche gleichermaßen von der Stadt Regensburg belegt werden und kann unter Umständen auch dazu führen, dass sich künftig noch weniger Familien bereit erklären, Pflegekinder aufzunehmen. Eine solche Ungleichbehandlung könnte in Zukunft vermieden werden, wenn die Stadt Regensburg ebenfalls eine Regelung in die Pflegekinderrichtlinien aufnehmen würde, die eine Dynamisierung zulässt.
    Eine Gleichschaltung der Pflegepauschalen ist auch vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gewünscht, dem auch in regelmäßigen Abständen über Abweichungen von den Richtlinien des Bayerischen Landkreis- und Städtetags berichtet werden muss. Bezogen auf die Jugendämter in der Oberpfalz hatte im Jahr 2019 das Amt für Jugend und Familie der Stadt Regensburg als einziges Jugendamt eine Abweichung zu verzeichnen.
    Die Verwaltung wird künftig bei Änderungen den zuständigen Gremien über die jeweils neuen Beträge Bericht erstatten. Weitere Änderungen, die über eine Anpassung der Beträge des Unterhaltsbedarfs sowie des Erziehungsbeitrages unter Bezugnahme auf die oben genannten Quellen (Mindestunterhaltsverordnung, Kindergeld, Empfehlungen des Bayerischen Landkreis- und Städtetags) hinausgehen, bleiben dem Stadtrat vorbehalten und bedürfen der Beschlussfassung.

 

Für die Stadt Regensburg errechnen sich aufgrund der Änderung der Richtlinien für die Vollzeitpflege mit Wirkung ab 01.03.2021 kassenwirksam für das Haushaltsjahr 2021 Mehrausgaben in Höhe von rd. 37.200,00 € (Steigerung der Pflegepauschalen zwischen 3,7 % und 4,1 %, Haushaltsansatz 2021: 1.144.000,00 € davon 3,9 % = 44.616,00 €, für 10 Monate 37.180,00 €). Eine Deckung dieser Mehrausgaben erfolgt durch den Zweckbindungsring 5017.


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Die Richtlinien zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII werden laut anhängendem Entwurf vom 08.01.2021, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, mit Inkrafttreten zum 01.03.2021 beschlossen.

 

  1. Weitere Änderungen der Richtlinien, die über eine dynamische Anpassung der Pflegepauschalen hinausgehen, bleiben dem Stadtrat vorbehalten und bedürfen der Beschlussfassung.

 

  1. Die Verwaltung berichtet den zuständigen Gremien bei einer Anpassung der Beträge.

 


Anlagen:

 

-          Richtlinien der Stadt Regensburg zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Richtlinien der Stadt Regensburg zum Pflegekinderwesen nach dem SGB VIII (509 KB)