Vorlage - VO/21/17660/11  

 
 
Betreff: Personalkostenbudgetierung - Erstellung eines neuen Basisbudgets und Budgetfortschreibung 2021
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Oberbürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer
Federführend:Personalamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
25.02.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
25.02.2021 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt: 

 

  1. Neues Personalkostenbasisbudget

 

Die Stadt Regensburg hat am 01.01.2003 im Rahmen der Umsetzung des neuen Steuerungsmodells auf Referatsebene flächendeckend die Budgetierung, eingeschlossen die Personalkosten, eingeführt. Grundlage der Personalkostenbudgetierung sind sogenannte Basisbudgets.

Die derzeit verwendeten Personalkostenbudgets basieren auf dem Rechnungsergebnis des Jahres 2007. Diese Personalkostenbasisbudgets wurden seitdem zwar um pauschale Sachverhalte (z.B. Stellenänderungen, Besoldungs- und Tariferhöhungen) fortgeschrieben, sie sind aufgrund veränderter Rahmenbedingungen aber dennoch an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

 

Seit dem Jahr 2007 haben sich eine Vielzahl von Änderungen im Tarif- und Besoldungs­bereich, Änderungen in der Stellenbewertung sowie Wechsel in der Stellenbesetzung ergeben. Dies führte dazu, dass die Personalkostenbudgets nicht mehr die tatsächliche Personalstruktur widerspiegeln. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, für das Jahr 2021 ein neues Basisbudget auf der Grundlage des Rechnungsergebnisses 2019 zu verwenden und somit das Basisbudget 2007 mit dem Jahr 2020 auslaufen zu lassen.

 

Bei der Ermittlung dieses neuen Personalkostenbasisbudgets wird zwar der Stellenplan zu Grunde gelegt, aber in der Form der tatsächlichen Besetzung während des Jahres 2019. D.h. den Basisbudgets liegen die Ist-Personalkosten des Jahres 2019 zu Grunde. Im Vergleich zum Stellenplan beläuft sich das Rechnungsergebnis 2019 auf durchschnittlich 93,03 % des Stellenvolumens. Dies wird den Direktorien und Referaten zur Verfügung gestellt.

 

Um für eine ausreichende Ausstattung der Personalkostenbudgets zu sorgen, erhalten die Direktorien und Referate zusätzlich einen jährlichen „Sondertopf“ von 1,7 % der Budgetsumme. Basis ist das Personalkostenbudget zum 01.01. eines jeden Jahres (ohne Berücksichtigung der Pauschalen nach Nr. 3.2.3 des Leitfadens).

Diese Mittel können durch den/die Bürgermeister/-in bzw. Referenten/-in für einzelfallbezogene Budgetfinanzierungen eingesetzt werden. Eine pauschale Verteilung auf die einzelnen Dienststellen des Referates ist nicht möglich. Die Mittel des Sondertopfes, die nicht bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres beim Personalamt abgerufen worden sind, verfallen zum Jahresende. Für die Verwendung der Mittel ist es unerheblich, ob das Budgetergebnis des Referates positiv oder negativ ist.

 

Bei voll ausgeschöpftem Sondertopf stehen den Referaten/Direktorien somit 94,73 % des Stellenvolumens zur Verfügung.

 

Es ergeben sich damit folgende neuen Basisbudgets 2019:

 

 

Es wird vorgeschlagen, diese neuen Basisbudgets auf der Grundlage des Rechnungsergebnisses 2019 ab dem Jahr 2021 für die Personalkostenbudgetierung festzulegen.

 

 

2. Budgetfortschreibung 2021

 

Gemäß Nr. 2.2 des Leitfadens zur Personalkostenbudgetierung (Verwaltungsanordnung Nr. 11.23) sind vom Stadtrat Entscheidungen zu treffen, ob, ab welchem Zeitpunkt und mit welchem Änderungsprozentsatz die Per­sonal­kostenbudgets wegen Be­soldungs- und/oder Tarifänderungen oder wegen struktureller Per­so­nal­kostenänderungen angepasst werden.

 

Für das Jahr 2020 wurde diese Entscheidung bereits mit Beschluss des Stadtrats vom 17.12.2020 getroffen.

Die auf die Basisbudgets 2007 bezogene Entscheidung wird analog für die neuen Basisbudgets 2019 angewandt.

 

Somit sind nur noch für das Jahr 2021 Entscheidungen im Hinblick auf die im Folgenden aufgeführten Sachverhalte erforderlich.

 

  1. Für den Beamtenbereich wurde zum 01.01.2021 eine Besoldungserhöhung von 1,4 % beschlossen. Durch die prozentuale Besoldungserhöhung ergibt sich ein Mehrbedarf von ca. 485.000 Euro.

 

  1. Für den Tarifbereich wurde ab 01.04.2021 eine Entgelterhöhung von durchschnittlich 1,4 % – dies entspricht zeitanteilig 1,05 % – vereinbart. Durch die prozentuale Entgelterhöhung ergibt sich ein Mehrbedarf von ca. 985.000 Euro.

 

  1. Für sogenannte strukturelle Kostenänderungen sieht der Leitfaden zur Perso­nal­kos­ten­bud­getierung keine Berechnung bezogen auf den Einzelfall vor. Unter strukturellen Kosten­­änderungen werden nach Nr. 2.2 Abs. 2 des Leitfadens zur Personalkosten­budge­tie­rung insbesondere verstanden:

 

        Änderung der Stufenzuordnung,

        Änderung von familienbezogenen Bezügebestandteilen,

        Beförderungen,

        Gewährung von Leistungsbezügen (Leistungsstufen und -prämien),

        leistungsbezogene Stufenaufstiege,

        Veränderung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,

        Veränderung der Arbeitgeberanteile zur Umlage der Zusatzversorgungskasse,

        Änderung der Stellenbewertung.

 

Um diese strukturellen Kostensteigerungen auszugleichen, sind nach den Erfahrungen der vergangenen Haushaltsjahre im Beamtenbereich pauschal 0,5 % der jeweiligen Personalkosten anzusetzen. Im Tarifbereich ist ein derartiger Ausgleich seit Einführung des TVöD nicht mehr notwendig, da hier kaum noch entsprechende Sachverhalte auftreten können.

Vom Stadtrat ist zu entschei­den, ob für die strukturellen Kostensteigerungen im Beamtenbereich ein Ausgleich gewährt wird. Im Jahr 2021 würde dies ca. 170.000 Euro in Anspruch nehmen.

 

Für die Besoldungs- und Tariferhöhung sowie die strukturelle Kostensteigerung im Beamtenbereich ergibt sich in den Personalkostenbudgets für das Jahr 2021 eine Erhöhung um insgesamt knapp 1,65 Millionen Euro.

 

Des Weiteren werden die neuen Basisbudgets auch für die Jahre 2020 und 2021 um die vom Stadtrat beschlossenen Stellenänderungen (Stellenschaffungen, -einziehungen, Stundenmehrungen und -minderungen) angepasst. Diese einzelfallbezogenen Budgetveränderungen erfolgen erst, wenn die Stellen tatsächlich besetzt sind. Die Stellenänderungen werden in dem Umfang berücksichtigt, der der Ermittlung des Basisbudgets zu Grunde lag.

 

Es wird vorgeschlagen, die unter Buchstaben a bis c aufgeführten Kostensteigerungen im Rahmen der jährlichen Budgetfortschreibung gesondert zur Verfügung zu stellen. Eine Finanzierung dieser Kostensteigerungen aus den neuen Basisbudgets ist aufgrund der unter Nr. 1 beschriebenen Rahmenbedingungen nicht realisierbar.

 

 

  1. Neue Fassung der Nr. 2.1.4 des Leitfadens zur Personalkostenbudgetierung

 (VA Nr. 11.23)

 

Aufgrund der neuen Vorgaben und Gegebenheiten bezüglich der neuen Personalkosten-Basisbudgets wird der Leitfaden zur Personalkostenbudgetierung (VA Nr. 11.23) auf dem Verwaltungsweg in redaktioneller und inhaltlicher Hinsicht geändert.

 

Hierbei erhält die Nr. 2.1.4 folgende neue Fassung:

„Die Festlegung eines neuen Basisbudgets (keine Fortschreibung des Budgets des zurückliegenden Jahres) erfolgt alle fünf bis sieben Jahre.“

 

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Basisbudgets regelmäßig nach diesem Zeitraum erneuert werden müssen, damit diese die tatsächlichen und aktuellen Gegebenheiten in den Direktorien und Referaten abbilden.

 

Die neue Fassung löst damit die Formulierung ab, wonach die Festlegung eines neuen Basisbudgets eines Beschlusses des Stadtrats bedarf.

 


Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

  1. In der Personalkostenbudgetierung wird für das Jahr 2021 auf der Grundlage des Rechnungsergebnisses 2019 ein neues Basisbudget festgelegt.

 

  1. Im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des Personalkostenbudgets werden für das Haus­halts­jahr 2021 die im Bericht dargestellten zusätzlichen Personalkosten für die Besoldungs- und Tariferhöhungen sowie im Beamtenbereich die Kosten für strukturell be­ding­te Personal­aus­ga­ben im Umfang von 0,5 % budget­ver­bessernd zur Verfügung ge­stellt.

 

  1. Die Nr. 2.1.4 des Leitfadens zur Personalkostenbudgetierung (VA Nr. 11.23) erhält folgende neue Fassung:

„Die Festlegung eines neuen Basisbudgets (keine Fortschreibung des Budgets des zurückliegenden Jahres) erfolgt alle fünf bis sieben Jahre.“