Vorlage - VO/23/19820/57  

 
 
Betreff: Jahresrechnung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung für das Haushaltsjahr 2020; Entlastung gem. § 6 Abs. 1 der Stiftungssatzung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung i.V.m. Art. 102 Abs. 3 GO
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Oberbürgermeisterin Maltz-Schwarzfischer
Federführend:Amt für allgemeine Stiftungsverwaltung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten Vorberatung
02.03.2023 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und allgemeine Stiftungsangelegenheiten ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.03.2023 
Nichtöffentliche/öffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt: 

 

Da es sich bei der Hildegard Schmalzl Musikstiftung um keine rein kommunale Stiftung handelt, ist für die Rechnungslegung Art. 16 Abs. 1 Satz 4 Bayerisches Stiftungsgesetz

(BayStG) maßgebend. Demnach sind innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Rechnungsabschluss und eine Vermögensübersicht (Jahresrechnung) zu erstellen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

 

Gem. § 6 Abs. 1 der Stiftungssatzung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung wird die Stiftung durch die Stadt Regensburg nach den für sie geltenden Bestimmungen verwaltet und vertreten. Demzufolge ist der Stadtrat der Stadt Regensburg zuständiges Stiftungsorgan und für die Entlastung der Jahresabschlüsse und der Jahresrechnungen nach Art. 102 Abs. 3 GO zuständig.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2022

 

  • den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes Nr. 44/891.9024/Unt vom 27. Juni 2022 über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2020 der Hildegard Schmalzl Musikstiftung

und

  • den Bericht des BKPV vom 30. März 2022 über die Prüfung der Jahresrechnung 2020 der Hildegard Schmalzl Musikstiftung mit Anlagen

 

zur Kenntnis genommen und die Entlastung empfohlen.

 

 

Gem. Art. 102 Abs. 3 GO kann die Entlastung nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresrechnungen und nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten beschlossen werden.

 

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

Nach Abschluss der örtlichen Prüfung sowie der Feststellung der Jahresrechnung 2020 der Hildegard Schmalzl Musikstiftung wird die Entlastung gemäß § 6 Abs. 1 der Stiftungssatzung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung i.V.m. Art. 102 Abs. 3 GO beschlossen