Vorlage - VO/23/20023/52  

 
 
Betreff: Richtlinien der Stadt Regensburg zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG;
Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in öffentlich geförderter Kindertagespflege in der Stadt Regensburg (Kindertagespflege-Kostenbeitragssatzung KiTKoBS)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Referentin für Bildung Dr. Kellner-Mayrhofer
Federführend:Amt für Tagesbetreuung von Kindern   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
04.05.2023 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen
10.05.2023 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg
11.05.2023 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

1. Aktualisierung der Richtlinien der Stadt Regensburg zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG

 

Mit der Beschlussvorlage wird eine Neufassung der Kindertagespflegerichtlinien (Anlage 1) zur Beschlussfassung vorgelegt. Sie soll ab dem neuen Kindergartenjahr (01.09.2023) in Kraft treten.

 

 

1.1 Sachlage

 

Die derzeit gültige Fassung der Kindertagespflegerichtlinien stammt aus dem Jahr 2014 und trat zum 01.01.2015 in Kraft. Sie entspricht teilweise nicht mehr der aktuell gültigen Rechtslage. Die darin enthaltenen Sätze sind überholt. Der Anerkennungsbetrag für die Kindertagespflegepersonen der Stadt Regensburg liegt deutlich unter dem, was z. B. Kindertagespflegepersonen im Landkreis Regensburg erhalten.

 

Die Kindertagespflege hat zur Sicherung bzw. Erfüllung des Platzanspruchs ergänzend zu den Kindertagesstätten enorm an Bedeutung gewonnen. Ein Ausbau der Kindertagespflege und die Gewinnung von neuen Kindertagespflegepersonen ist außerordentlich wichtig und dringend nötig um den hohen Bedarf an Betreuungsplätzen insbesondere für U-3-Jährige erfüllen zu können.

 

hrend der Ausbau der Kindertagespflege u. a. über die Förderung von Kindertagespflegekräften in Festanstellung durch den Freistaat Bayern grundsätzlich vorangetrieben wird, läuft die Stadt Regensburg Gefahr, freiberuflich tätige Tagespflegepersonen aufgrund der veralteten Richtlinien zu verlieren. Das hoffen wir mit der Anpassung der Richtlinien zu vermeiden und neue Kindertagespflegepersonen hinzugewinnen zu können.

 

 

1.2 Erläuterungen zu den Änderungen der neuen Richtlinie gegenüber der bisherigen im Einzelnen

 

Als Überblick und Zusammenfassung ist der Beschlussvorlage eine Synopse beigefügt Anlage 2), mit der die einzelnen Veränderungen in der Richtlinie als Text übersichtlich und prägnant gegenübergestellt wurden und so leichter nachvollzogen werden können.

 

Im Wesentlichen wurden das Tagespflegegeld angepasst, für die Kostenbeiträge der Eltern eine Satzung erlassen, und die Erläuterungen in den Richtlinien detaillierter gefasst.

 

 

Zu 4. Höhe der laufenden Geldleistung für Kindertagespflege

 

Die laufende Geldleistung setzt sich zusammen aus einem Anerkennungsbetrag (Nr. 4.1 neu), der Erstattung von Kosten für Sachaufwand (Nr. 4.2 neu, Sachaufwand), ggf. dem Qualifizierungszuschlag (Nr. 4.3 neu) und der Erstattung bestimmter Aufwendungen für Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Alterssicherung (Nr. 4.4 neu).

 

Bislang orientierte sich der Anerkennungsbetrag ausschließlich am Basiswert für die BayKiBiG-Förderung (Weitergabe des Förderbetrags). Der deutlich höhere Grundbetrag für die Betreuung behinderter Kinder beruht auf dem Gewichtungsfaktor 4,5. Die Unterscheidung zwischen unter und über 3-jährigen Kindern soll künftig aufgegeben werden. Sie hat sich in der Praxis nicht bewährt.

 

Es war bereits 2008/ 2009 mit der Einführung des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) erklärtes bundespolitisches Ziel, die Kindertagespflege so weiterzuentwickeln, dass sie mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden kann. Das Ziel, dass der Anerkennungsbetrag ab einem gewissen Umfang der Tätigkeit „auskömmlich“ sein soll, würde ohne deutliche Anhebung des Anerkennungsbetrags verfehlt. Dies gilt erst recht, wenn man die zuletzt deutlich gestiegenen allgemeinen Lebenshaltungs- und Energiekosten bedenkt.

Nach aktueller Rechtsprechung obliegt es darüber hinaus dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, durch entsprechende Ausgestaltung der laufenden Geldleistung die Tagespflege dergestalt attraktiv zu machen, dass die Tagespflegepersonen zur Erzielung auskömmlicher Einkünfte nicht auf Zuzahlungen der Erziehungsberechtigten angewiesen sind.

 

Der neue Anerkennungsbetrag wird deshalb insgesamt erheblich über dem bisherigen Satz liegen (müssen) und der Grundbetrag nicht mehr nur aus dem Basiswert (Stand 2014: 929,26 €, 2023: 1.253,18 € (vorläufiger Basiswert 2023), also + 323,92 € = rd. 35 % über 9 Jahre.) ermittelt, sondern einheitlich auf aktuell 440,00 € / 990,00€ (für Kinder mit Behinderung) festgesetzt:

 

 

Berechnung aufgrund Basiswert 2014 i. H. v. 929,26 (in Euro)

Berechnung aufgrund vorl. Basiswert 2023    i. H. v. 1.253,18 (in Euro)

Geplant 2023 lt neuer Richtlinie (in Euro)

Differenz (in Euro)

Grundbetrag zur Anerkennung der Förderleistung

155,00

208,86

440,00

231,14

r Kinder Ü3

201,50

271,52

440,00

168,48

r Kinder U3

310,00

417,73

440,00

22,27

r Kinder mit Behinderung

697,50

939,89

990,00

50,12

 

 

Bezogen allein auf den Basiswert ergeben sich die genannten Beträge der obigen Tabelle (Spalten 2 und 3). Diese Sätze aus Spalte 4 entsprechen exakt den Sätzen, die aktuell im Landkreis Regensburg gezahlt werden.

 

Die sich so ergebende Anerkennungsleistung (ermittelt bezogen auf realistische 3 Vollzeitpflegeverhältnisse) hält einem Vergleich mit dem Gehalt für Assistenzkräfte in Kindertageseinrichtungen (ohne Qualifizierungszuschlag) und dem Gehalt für Kinderpfleger/innen stand (Gegenüberstellung s. Anlage 3, 3.1).

 

Im Vergleich zu einer Assistenzkraft in einer Kita S 2 Stufe 2 in Vollzeit mit rd. 2.620 € brutto oder einer Kinderpflegerin in S 3 Stufe 2 mit 2.887 € brutto (ohne Arbeitsmarktzulage) und 3.137 € (mit 250 € Arbeitsmarktzulage) würde eine Kindertagespflegekraft mit 3 Kindern in Vollzeitbetreuung einen Anerkennungsbetrag inkl. Sachkostenpauschale i. H. v. 2.400 € erhalten. Hinzu käme ggf. die Qualifizierungspauschale nach Landesrecht und die anteilige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen. Mit einem Qualifizierungszuschlag i. H. v. 20 % und anteiliger mtl. Altersvorsorgebeitrag beläuft sich die Anerkennungsleistung auf rd. 2.954 €. Damit ist aktuell eine angemessene und leistungsgerechte (s. u.) Gestaltung des Anerkennungsbetrages gewährleistet.

 

Der Anerkennungsbetrag muss zudem nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII leistungsgerecht ausgestaltet sein. Das wird über den Qualifizierungszuschlag erreicht. Der Qualifizierungszuschlag nach dem BayKiBiG und AVBayKiBiG ist eine zusätzliche landesrechtliche Leistung mit dem Ziel, die Qualität und Attraktivität der Kindertagespflege in Bayern zu steigern.

 

Die Höhe des Qualifizierungszuschlags nach BayKiBiG soll analog der Landkreis-Richtlinien angepasst werden: der bisherige Zuschlag von 10 % wird auf 20% aufgestockt. Dazu muss die Kindertagespflegeperson seit dem 01.01.2023 eine Qualifizierung von mindestens 160 Stunden vorweisen können oder pädagogische Ergänzungskraft sein. Eine neue Stufe mit einem Qualifizierungszuschlag i. H. v. 30 % wird eingeführt. Diesen Zuschlag erhalten Kindertagespflegepersonen künftig nach 2 Jahren ab Qualifizierung. Der bisherige Zuschlag in Höhe von 20 % für pädagogische Fachkräfte nach § 16 AVBayKiBiG wird auf 40 % verdoppelt.

 

Die Sachkostenpauschale muss gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII angemessen sein. Sie darf nicht zu niedrig sein und muss sich zugleich nicht auf die steuerlich absetzbare Betriebskostenpauschale i. H. v. 300 € beschränken, die mit Einführung der Steuerpflicht für das Einkommen aus der Tätigkeit in öffentlich geförderter Kindertagespflege 2009 gewährt wurde. Die Sachkostenpauschale soll sowohl flächenabhängige Kosten (Raumkosten, Nebenkosten, Strom und Reinigung) sowie flächenunabhängige Kosten (z. B. Hygienebedarf, schereinigung, Spielmaterialien, Einrichtungsgegenstände, Erhaltungsaufwendungen, Büro/Verwaltung und Verpflegung) berücksichtigen.

 

Die aktuell noch gültigen Sachkostenpauschalen sind nicht mehr angemessen. Die neue Sachkostenpauschale wurde kalkuliert (s. Anlage 3, 3.2) und entspricht (einschl. jährlicher Ausstattungspauschale nach Nr. 5.1 der Richtlinien 2014/2015)) einem Betrag i. H. v. 2,14 €/ Wo.std. (Berechnung: 360 € mtl. x 12 Monate +100 €/Jahr = 4.420 €hrl.; 4.420 €: 12 Monate : 4,3 Wochen : 40 Wochenstunden ergibt einen Stundensatz i. H. v. 2,14  . ). Gegenüber dem bisherigen Durchschnittsbetrag aus 2014/2015 i. H. v. 1,57 € pro Stunde (Berechnung: ((249 € + 300 €):2 =540 €:2 = 270 €; 270 € :4,3 Wo pro Monat : 40 Wo.std. = 1,57 €) bedeutet dies eine Mehrung von 0,57 € und Steigerung von rd. 26,6 % nach rd. 9 Jahren (gemittelt rd. 3 % jährlich).

 

Nach wie vor besteht die Verpflichtung zur Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer Unfallversicherung (Pflichtversicherung), der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Wie bisher orientieren sich die in der Richtlinie dargestellten Beträge als Monatsbeträge auf eine vierzigstündige Betreuung pro Woche und sind bei höherer/ oder niedrigerer Stundenzahl entsprechend anzupassen.

 

 

Zu Nrn. 2.4 und 6, Großtagespflege

 

Die Stadt Regensburg unterhält selbst ein Tagespflegenest als Ersatzbetreuung (Domplatz 3, 93047 Regensburg). Hier werden Kinder auf Wunsch der Eltern/ Personensorgeberechtigten betreut, wenn die Tagespflegeperson ausfällt (Urlaub, Krankheit, Fortbildung) und keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht.

 

Weil die Stadt Regensburg diese Einrichtung (Ersatzbetreuung) vorhält und sich diese Form der Ersatzbetreuung bewährt hat und ausreicht, gibt es keine Freiwilligen Zuschüsse analog zu Nr. 3.2 der Landkreis-Richtlinien, z. B. Nr. 3.2.2 Ersatzbetreuung Einsatz Springer.

 

Großtagespflegen im Stadtgebiet erhalten künftig einen monatlichen  Betriebssicherungszuschuss i. H. v. 2.000 €. Dieser Betriebssicherungszuschuss ersetzt den bisherigen Platzfreihaltebeitrag (Nr. 4.2 alt) und den Mietkostenzuschuss (Nr. 4.3 alt).

 

 

 

Zu 7. Kostenbeitrag

 

Der Kostenbeitrag (Elternbeitrag) wird künftig über eine Kostenbeitragssatzung geregelt (s. Nr. 2 der Beschlussvorlage und Anlage 4).

 

Zu 8. Eignung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen

 

Es sind die gesetzlich oder durch das BayKiBiG/ AV BayKiBiG oder im Rahmen von Förderrichtlinien, Qualifizierungs- und Fortbildungskonzepten vorgeschriebenen Mindestanforderungen dargestellt.

Der bisherige letzte Satz „Über die zusätzliche persönliche Eignung der Tagespflegeperson für die inklusive Tagespflege ist im Einzelfall zu entscheiden (vgl. AMS vom 5. August 2014)“ unter Nr. 6 wurde gestrichen. Ein Regelungsbedürfnis per Richtlinie besteht nicht mehr.

Derzeit werden bei der Stadt Regensburg i. Ü. keine behinderten oder von Behinderung bedrohte Kinder in der Tagespflege betreut. Bislang wurde auch noch keiner Tagespflegeperson die zusätzliche persönliche Eignung bescheinigt und auch von keiner Tagespflegeperson eine entsprechende Bescheinigung beantragt.

 

 

Die Nrn. 9 bis 11 der Richtlinien sind neu eingefügt. Sie regeln Rahmenbedingungen für den Ausschluss von der Betreuung in Kindertagespflege, Beendigung eines Kindertagespflegeverhältnisses und den Haftungsausschluss.

 

Zu Nrn. 12 und 13 Änderungen an der Richtlinie

 

Da uns die entsprechenden Zahlen und Sätze für die Sozialversicherungsbeiträge vorgegeben werden und wir gesetzlich zur Berücksichtigung verpflichtet sind, besteht kein Bewertungs- oder Ermessensspielraum. Daher halten wir in diesen Fällen (wie bisher auch) eine erneute Beschlussfassung für entbehrlich. Es ist dagegen geplant, künftig bei jeder Änderung des Basiswertes sowohl die Richtlinie als auch die Kostenbeitragssatzung zur Beschlussfassung vorzulegen (i. d. R. einmal jährlich) wenn sich daraus ein Anpassungsbedarf ergibt. Das ist bei den Richtlinien nicht zwangsläufig der Fall, weil sich der Grundbetrag der Anerkennungsleistungen nicht mehr ausschließlich am Basiswert orientiert (s.o.). Es kann also einerseits sein, dass die Anerkennungsleistung über mehr als ein Jahr ausreichend hoch bemessen wurde, es kann sich aber auch ein Anpassungsbedarf aus anderen Gründen als dem Basiswert ergeben, der einer Beschlussfassung bedarf.

 

 

1.3 Kalkulation, entstehende Mehrkosten und Finanzierung

 

Die mit der Änderung der Tagespflegerichtlinie entstehenden Mehrkosten sind in der Anlage 3, 3.3 dargestellt. Sie wurden auf Basis der derzeit bestehenden Pflegeverhältnisse und aktiven Tagespflegepersonen ermittelt. Da Kindertagespflegepersonen hinzugewonnen werden sollen, müssen die Mehrkosten dementsprechend hochgerechnet und für den kommenden Haushalt angemeldet werden. Für 5 Kindertagespflegepersonen wären also durchschnittlich weitere rd. 40.000 € einzukalkulieren. Die für 2023 ermittelten Ansätze reichen in 2023 voraussichtlich aus.

 

2. Erlass einer Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in öffentlich geförderter Kindertagespflege in der Stadt Regensburg (Kindertagespflege Kostenbeitragssatzung KitKoBS)

 

Nach Nr. 5 der Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags braucht es für die Erhebung von Elternleistungen eine Kostenbeitragssatzung. Da es eine solche Satzung bisher bei der Stadt Regensburg nicht gab, soll nun zeitgleich mit der Aktualisierung der Kindertagespflege-Richtlinien eine Kostenbeitragssatzung erlassen werden (s. Anlage 4). In dieser Satzung ist die bisherige Praxis niedergelegt.

 

Die Höhe der Kostenbeiträge wird nach den gleichen Grundsätzen wie bisher festgelegt. Sie ist nach Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG beschränkt auf das 1,5-Fache des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 BayKiBiG beschränkt. Die kindbezogene Förderung wird aus dem Basiswert berechnet. Den neuen Kostenbeiträgen wurde der vorläufige Basiswert für 2023 zugrunde gelegt. Der endgültige Basiswert liegt immer deutlich über dem vorläufigen Wert, so dass sich mit dem 1,5-fachen des Förderbetrags die Regensburger Kostensätze an der oberen Grenze des gesetzlich Erlaubten orientieren, aber nicht vollkommen ausreizen. Das ist zum einen aufgrund der umfangreichen Familienförderung vertretbar und mit Blick auf die Haushaltslage der Stadt Regensburg geboten. Die Kostenbeiträge wurden außerdem seit mehreren Jahren nicht mehr erhöht. Die Kostenbeitragssätze sind gerundet und die Beträge so angepasst, dass sich eine regelmäßige Steigerung mit den Buchungsgruppen ergibt.  Anlage 3 enthält unter Nr. 3.4 einen Kostenvergleich zu den bisherigen Sätzen mit ausgewiesenem Kostendeckungsgrad.

 

Der Basiswert als wesentlicher Bestandteil dieser Berechnung wird jährlich angepasst und vorgegeben. Dementsprechend wird auch der Kostenbeitrag und die Kostenbeitragssatzung jährlich anzupassen sein.

 

Unabhängig von den eigenen Bemühungen des Amtes für Tagesbetreuung von Kindern bestätigt die örtliche Rechnungsprüfung in der kürzlich durchgeführten Prüfung der Kindertagespflege, dass es dringend erforderlich ist, sowohl die Kindertagespflegerichtlinien zu aktualisieren sowie eine Kostenbeitragssatzung zu erlassen. Mit der zufällig nahezu zeitgleich durchgeführten Prüfung hatte es sich angeboten, das Rechnungsprüfungsamt in die Entwicklung der Rechtsvorschriften einzubeziehen.

 

Der Beschlussvorlage sind folgende Anlagen beigefügt:

 

Anlage 1: Tagespflegerichtlinien Stand 20.03.2023

Anlage 2: Synopse TP-Richtlinien für BV 05-2023 Stand 20.03.2023

Anlage 3: Kostenermittlungen

Anlage 4: Kindertagespflege-Kostenbeitragssatzung (KiTKoBS) - Entwurfsfassung Stand 20.03.2023

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1. Die „Richtlinien der Stadt Regensburg zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG treten mit Wirkung zum 01.09.2023 in Kraft.“ Die bisherigen Richtlinien vom 18.12.2014 treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

 

2. Die Stadt Regensburg erlässt eine Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in öffentlich geförderter Kindertagespflege in der Stadt Regensburg (Kindertagespflege-Kostenbeitragssatzung - KiTKoBS) gemäß beigefügtem Entwurf vom 20.03.2023, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

 

 

 


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1Tagespflegerichtlinien - Stand 20.03.2023 (216 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 Synopse TP-Richtlinien für BV (691 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 Kostenermittlungen (228 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 4 Kindertagespflege-Kostenbeitragssatzung (KiTKoBS) - Entwurfsfassung Stand 20.03.2023 (121 KB)    
Anlage 6 5 formular-stufe-3-pruefschema-klimavorbehalt VO232002352 (210 KB)