Sachverhalt: Die
Katholische Bruderhausstiftung versichert ihre Beschäftigten auf der Grundlage
des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) bei der
Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZVK). Zur Durchführung dieser
arbeitgeberfinanzierten Pflichtversicherung ist
sie gemäß § 55 der Satzung der Zusatzversorgungskasse Mitglied des
Abrechnungsverbandes I. Dieser
wird im Umlageverfahren geführt. Die Umlage beträgt derzeit 4,75 % des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der versicherten Beschäftigten. Außerdem
erhebt die ZVK im Abrechnungsverband I einen Zusatzbeitrag von den Arbeitgebern
(§ 64 der ZVK-Satzung). Er beträgt derzeit 4,00 % des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und dient der im Zuge der Reform der
Zusatzversorgung eingeleiteten schrittweisen Umstellung des Finanzierungs-verfahrens
auf eine Kapitaldeckung. Der
Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden hat in
seiner Sitzung am 15.10.2008 folgenden Beschluss gefasst: „Ergänzend
zum Beschluss des Verwaltungsrates zur Finanzierung vom 17.10.2007 können ab
dem 01.01.2009 neu eingestellte Beschäftigte in Krankenhäusern, Alten- und
Pflegeheimen sowie in der teilstationären und ambulanten Pflege im
Abrechnungsverband II versichert werden. Die vorhandenen Beschäftigten aus
diesen Bereichen bleiben im Abrechnungsverband I versichert. Als
Neueinstellungen gelten auch Verlängerungen von befristeten
Arbeitsverhältnissen.“ Die
Folge des Beschlusses ist, dass nur die darin genannten Einrichtungen alle neu
eingestellten Beschäftigten und alle Beschäftigten, deren befristeter
Arbeitsvertrag verlängert wird, ab dem 01.01.2009 im Abrechnungsverband II der
ZVK anmelden können und nicht mehr - wie im Abrechnungsverband I – ein Gesamtbeitrag
von 8,75 %, sondern nur ein Beitrag für den Abrechnungsverband II in Höhe von
4,8 % an die ZVK abzuführen ist. Nach jetziger Rechtslage erhalten die
Beschäftigten im Abrechnungsverband II die gleichen Leistungen wie Beschäftigte
im Abrechnungsverband I. Die
Katholische Bruderhausstiftung als Arbeitgeber muss zusätzlich zu ihrer
Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I für die vorhandenen Beschäftigten eine
Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II begründen. Die Regelung wirkt nur für
Neueinstellungen, Vertragsverlängerungen ab dem 01.01.2009. Alle vorhandenen
Beschäftigten der Katholischen Bruderhausstiftung bleiben im Abrechnungsverband
I versichert. Die
Begründung eines Versicherungsverhältnisses im Abrechnungsverband II erfordert
den Abschluss einer Vereinbarung mit der Zusatzversorgungskasse der bayerischen
Gemeinden. Der
Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt: 1. Die Katholische Bruderhausstiftung wird
ab 01.01.2009 zusätzlich zu ihrer bestehenden Mitgliedschaft
im Abrechnungsverband I auch Mitglied im Abrechnungsverband II. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, für die
Katholische Bruderhausstiftung eine entsprechende
Vereinbarung abzuschließen. |
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