Sachverhalt: Die
vorgeschlagenen Änderungen sind aus folgenden Gründen erforderlich: zu 1.) Die
Regelung über eine Entschädigung, mit der der Mehraufwand abgegolten werden
soll, der ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern entsteht, die als Stellvertreter
des Oberbürgermeisters Verpflichtungen wahrnehmen, wird neu festgelegt. zu 2.) Die
Ergänzung dient der rechtlichen Klarstellung. zu 3.) Die
Ergänzung ist zur Klarstellung erforderlich. Ersatzleistungen stehen dem in
Art. 20 a Abs. 2 Nr. 1 GO genannten Personenkreis kraft Gesetzes zu. Der
Stadtrat beschließt: Die Stadt
Regensburg erlässt eine Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Regensburg
über die Rechtsstellung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und über die Entschädigung
ehrenamtlich tätiger Personen vom 12.06.1997 (in der aktuell geänderten
Fassung) lt. beigefügtem Entwurf vom 11. Dezember 2008, der wesentlicher
Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Anlagen:
E N T W U R F
Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Regensburg über die Rechtsstellung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen (Rechtsstellungs- und Entschädigungssatzung)
vom .......
Aufgrund der Art. 20 a, 23 und 35 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung der Stadt Regensburg über die Rechtsstellung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen vom 12.06.1997 (AMBl. Nr. 26 vom 30.06.1997), zuletzt geändert durch Satzung vom 29.05.2008 (AMBl. Nr. 24 vom 09.06.2008) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung: „Nehmen ehrenamtliche Stadträte im Auftrag des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin Verpflichtungen wahr, so erhalten sie für jeden wahrgenommenen Termin eine Entschädigung in Höhe von 30,00 €.“
2. § 2 Abs. 7 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Für Dienstgeschäfte, die sich auf das Stadtgebiet beschränken, werden Reisekosten nicht erstattet.“
3. In § 2 Abs. 8 Satz 1 werden die Buchstaben e) und f) neu eingefügt:
„e) Sitzungen von Gremien des Bayerischen und des Deutschen Städtetages, soweit die Teilnahme erforderlich ist und das Stadtratsmitglied vom Stadtrat zum Vertreter der Stadt Regensburg oder von den zuständigen Gremien des Bayerischen oder Deutschen Städtetages zum Mitglied eines Gremiums bestellt worden ist, f) Besprechungen, zu denen der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin einlädt,“
§ 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2008 in Kraft. |
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