Sachverhalt: 1. Seit der Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung für das Jahr 2009 am 11.12.2008 sind weitere Anträge auf
Gewährung von freiwilligen Leistungen eingegangen. Die Notwendigkeit dieser weiteren
freiwilligen Leistungen wurde bei den Vorberatungen in den jeweiligen
Fachausschüssen dargelegt. Sie erfüllen die gleichen Kriterien
wie die im Stammhaushalt 2009 veranschlagten freiwilligen Leistungen, nämlich
die Erfüllung von im öffentlichem Interesse liegenden Zwecken und Wahrnehmung
von für die Stadt Regensburg wichtigen Aufgaben. Zudem wurden die Empfehlungsbeschlüsse
der Ausschüsse vor der Bekanntgabe der Schätzung des AK Steuerschätzung und der
Verhängung der haushaltswirtschaftlichen Sperre gefasst. Die weiteren freiwilligen Leistungen wirken
sich im Verwaltungshaushalt mit Mehrausgaben in Höhe von 61.070,-- EUR aus. Die Änderungen sind in den Entwurf des
Nachtragshaushaltsplanes 2009 bereits eingearbeitet. Differenzen können sich durch Rundungen der jeweiligen
Haushaltsansätze auf volle 50,-- EUR ergeben. Im Rahmen der Haushaltsplanungen für das Jahr 2010 ist allerdings zu entscheiden, ob freiwillige Leistungen weiterhin in diesem Umfang von der Stadt Regensburg gewährt werden können, ohne die Erfüllung der eigenen Pflichtaufgaben zu gefährden. 2. Die mit dem Stammhaushalt 2009
beschlossenen freiwilligen Leistungen werden dem Stadtrat in einer gesonderten
Beschlussvorlage zur Freigabe vorgelegt. Die in den Nachtragshaushalt
eingeplanten freiwilligen Leistungen werden mit Eintritt der Rechtskraft der
Nachtragshaushaltssatzung zur Auszahlung freigegeben. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt / Der
Stadtrat beschließt: 1. Die in der beiliegenden Sammelliste
Verwaltungshaushalt (Anlage 1) aufgeführten Zuschüsse werden gewährt. Die Anlage 1 ist wesentlicher Bestandteil dieses
Beschlusses. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Richtlinien für die
Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von Zuwendungen der Stadt Regensburg an
außerhalb der Stadtverwaltung stehende Personen oder Institutionen (Allgemeine
Zuwendungsrichtlinien) in der jeweils gültigen Fassung sowie die für
Einzelbereiche erlassenen besonderen Richtlinien. 2. Die in den Nachtragshaushalt eingeplanten
freiwilligen Leistungen werden mit Eintritt der Rechtskraft der
Nachtragshaushaltssatzung zur Auszahlung freigegeben.
Anlage:
1 Sammelliste Verwaltungshaushalt (Anlage 1)
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