Sachverhalt: 1. Mit Beschluss vom 08.05.2008
(Drucksachennummer VO/08/3341/SK 7 hat der Stadtrat Personalbefugnisse im
Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nach Art. 43 Abs. 2 GO auf den
Oberbürgermeister übertragen. 2. Als Ergebnis der Tarifeinigung im Sozial-
und Erziehungsdienst trat zum 01.11.2009 der Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil
Verwaltung – (BT-V) – in Kraft. Er enthält u. a. die neue
Entgelttabelle S für die Beschäftigten im Sozial und Erziehungsdienst. § 1 Abs. 3 der Anlage zu Abschnitt VIII
Sonderregelungen (VKA) § 56 nimmt folgende Zuordnung der neuen Entgeltgruppen S
zu den allgemeinen Entgeltgruppen des TVöD vor:
3. Die bisherige Übertragung von
Personalbefugnissen stellt lediglich auf die allgemeinen Entgeltgruppen des
TVöD ab. Es wird daher vorgeschlagen, die neuen S-Entgelt-gruppen entsprechend
der unter Nr. 2 dargestellten Zuordnung des Tarifvertrags in die
Befugnisübertragung einzuarbeiten und die Übertragung der Personalbefugnisse in
Bezug auf Beschäftigte wird wie folgt neu zu fassen: 4.1 Beschäftigte 4.1.1 Beschäftigte,
sofern nicht unter 4.1.2, 4.1.3 oder 4.1.4 gesondert geregelt Einstellungen,
Eingruppierungen, Veränderungen der Arbeitszeit, Abordnungen und Beendigung der
Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 10 bzw. S 2 bis
S 16 TVöD. 4.1.2 Lehrkräfte (einschließlich
Musikschullehrer/innen) (keine Änderung) 4.1.3 Befristet Beschäftigte Einstellungen,
Eingruppierungen, Veränderungen der Arbeitszeit, Abordnungen und Beendigung der
Arbeitsverhältnisse für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 13 bzw. S 18 TVöD,
die im Rahmen des Stellenplans bis zu zwölf Monate befristet beschäftigt werden. 4.1.4 Beschäftigte im Rahmen von ABM, SAM und
sonstigen entsprechend geförderten Maßnahmen (keine Änderung) 4.1.5 Abweichende Stufenzuordnung zur Deckung des
Personalbedarfs nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD Abweichende
Stufenzuordnung zur Deckung des Personalbedarfs nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD
bis zur Entgeltgruppe 10 bzw. S 16 TVöD. 4. Mit Beschluss vom
29.05.2008 (Drucksachennummer VO/08/3353/SK7) hat der Stadtrat der Übertragung
von Befugnissen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Tarifbeschäftigten
der Entgeltgruppen 1 bis 10 TVöD durch den Oberbürgermeister im Rahmen der
Geschäftsverteilung auf den Leiter des Bereichs Steuerung und Koordination b
sowie bei dessen Verhinderung auf den Leiter des Bereichs Steuerung und Koordination
a als planmäßigen Vertreter gemäß Art. 39 Abs. 2 zugestimmt. Es wird vorgeschlagen,
diese Zustimmung auch für die Übertragung der entsprechenden Befugnisse bei
Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen S 2 bis S 16 TVöD zu erteilen. Die zur Befugnisübertragung
nach Art. 39 Abs. 2 GO erforderliche Anhörung der weiteren Bürgermeister ist
erfolgt. Der
Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt: 1. Der Beschluss des Stadtrates vom
08.05.2009 zur Übertragung von Personalbefugnissen auf den Oberbürgermeister
gemäß Art. 43 Abs. 2 GO wird wie in Nr. 3 des Berichts vorgeschlagen geändert. 2. In Ergänzung des Stadtratsbeschlusses vom
29.05.2008 wird der Übertragung von Befugnissen zur Beendigung von
Arbeitsverhältnissen bei Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen S 2 bis S 16
TVöD durch den Oberbürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung auf den
Leiter des Bereichs Steuerung und Koordination b sowie bei dessen Verhinderung
auf den Leiter des Bereichs Steuerung und Koordination a als planmäßigen
Vertreter gemäß Art. 39 Abs. 2 GO zugestimmt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||