Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
„(2) Eingaben und Beschwerden der Einwohner/Einwohnerinnen der Stadt an den Stadtrat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen Ausschuss vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin fallen, erledigt dieser/diese in eigener Zuständigkeit. Diese Vorgehensweise gilt auch für die Behandlung von Online-Petitionen. Online-Petitionen, die ausdrücklich an den Stadtrat adressiert sind, aber nicht in dessen Zuständigkeitsbereich fallen, werden wie folgt behandelt: a) Ist keine Zuständigkeit der Stadt gegeben, wird der Absender, nachdem der Stadtrat über den Eingang der Petition informiert worden ist, hiervon unterrichtet, b) Betrifft die Online-Petition ein Geschäft der laufenden Verwaltung, erfolgt, nachdem der Stadtrat bzw. Ausschuss informiert worden ist, eine Weiterleitung an den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin zur zuständigen Erledigung.“
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: einstimmig
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||