Vorlage - VO/23/19868/20  

 
 
Betreff: Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes über die überörtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen 2012 bis 2016: Berichterstattung über die noch offenen Prüffeststellungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Berichterstatter/in:Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzreferent Prof. Dr. Barfuß
Federführend:Stadtkämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
21.03.2023 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Stadtrat der Stadt Regensburg Entscheidung
28.03.2023 
Nichtöffentliche/öffentliche Sitzung des Stadtrates der Stadt Regensburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt: 

 

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat im Rahmen der überörtlichen Prüfung in der Zeit von September 2017 bis März 2019 (mit Unterbrechungen) die Jahresrechnungen 2012 bis 2016 der Stadt Regensburg nach Maßgabe des Art. 106 GO geprüft.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss wurde in seiner Sitzung am 05.06.2019 über die wesentlichen Prüfungsfeststellungen des überörtlichen Prüfberichts vom 11.03.2019 informiert (VO19/15474/12).

 

Im Nachgang wurden die Prüfungsfeststellungen für die Jahresrechnungen 2012 bis 2016 durch die Stadtkämmerei ausgewertet. 

 

Die Verwaltung hat den Anregungen und Empfehlungen der überörtlichen Prüfung im Hinblick auf die künftige Beachtung sowie unverzügliche Behebung von Prüffeststellungen - soweit möglich - Rechnung getragen.

 

Die Regierung der Oberpfalz wurde im Rahmen ihrer rechtsaufsichtlichen Auswertung über die Bearbeitung der Prüfungsfeststellungen fortlaufend mit Schreiben des Referats für Wirtschaft, Wissenschaft und Finanzen vom 06.07.2020, 25.01.2021 und 30.11.2021 durch die Stadt Regensburg informiert.

 

Im nachfolgenden, in den betroffenen Bereichen verkürzt dargestellten überörtlichen Prüfungsbericht für die Jahre 2012 bis 2016 hat der BKPV die früheren Prüfungsfeststellungen für die Jahre 2006 bis 2011 größtenteils für als erledigt betrachtet. Über diesen Prüfungsbericht der Jahre 2006 bis 2011 wurde dem Rechnungsprüfungsausschuss am 04.12.2013 berichtet (VO 13/9355/12).

 

Die Feststellungs- und Entlastungsbeschlüsse für die Jahresrechnungen 2012 bis 2014 der Stadt Regensburg wurden nach Durchführung der überörtlichen und örtlichen Prüfungen gem. Art. 102 GO in den Stadtratssitzungen vom 29.04.2014, 25.06.2015 und 30.06.2016 gefasst. Zu den Jahresrechnungen 2015 und 2016 wurden seitens des Stadtrats aufgrund anhängiger Strafverfahren keine Feststellungs- und Entlastungsbeschlüsse getroffen.

 

Mit Schreiben vom 16.05.2022 hat die Regierung der Oberpfalz unter Bezugnahme auf die bereits erfolgten Stellungnahmen der Stadt Regensburg vom 06.07.2020, 25.01.2021 und 30.11.2021 zum Bericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2012 bis 2016 ihr Einverständnis zum Erledigungsstand der Textziffern TZ 1 (alte Feststellungen aus der vorherigen Rechnungsprüfung 2006-2011): 13, 15, 18, 20, 29a und 39 sowie der neuen Textziffern (neue Feststellungen aus der jüngsten Rechnungsprüfung 2012-2016): 2, 3, 5-9, 11-15, 17-49, 51-53b, 53d-e, 57a, 58-84, 88 und 99-106 erklärt. Diese Prüffeststellungen können folglich als erledigt angesehen werden. Die restlichen Prüffeststellungen konnten seit der letzten Berichterstattung an die Regierung der Oberpfalz bereits teilweise abgearbeitet werden, sind in anderen Teilen aber noch als un- oder teilerledigt anzusehen. Zu diesen restlichen Prüfungsfeststellungen kann seitens der Verwaltung Nachfolgendes angemerkt werden.


 

Zu TZ 1: Unerledigte Textziffern aus der vorherigen überörtlichen Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen 2006 bis 2011

 

Von den noch zehn offenen Feststellungen aus der vorhergegangen überörtlichen Rechnungsprüfung sind inzwischen sieben als erledigt anzusehen. Zu den verbleibenden drei offenen Feststellungen sowie der mittlerweile erledigten TZ 14, über welche die Regierung der Oberpfalz noch zu informieren ist, wird folgendes mitgeteilt:

 
 

TZ 14)
Kein ausreichender Zugriffsschutz auf das Verfahren für die elektronische Archivierung "OS/ECM", insbesondere im Bereich der elektronisch geführten Personalakten


Auf Basis der Feststellungen des BKPV wurden die Anforderungen nochmals durch das Amt für Informations- und Kommunikationstechnik analysiert und aufgearbeitet, insbesondere unter Fokussierung auf den Aufgabenbereich der Absicherung der Personalakten. Dabei wurde eine Entscheidungsvorlage erarbeitet und umgesetzt. Zusammenfassend wurden daraus die nachfolgenden technischen Entscheidungen bzw. Maßnahmen getroffen:

 

  • Keine Umsetzung der serverseitigen Verschlüsselung
  • Kein „Herauslösen“ der Personalakte
  • Technische Unterstützung des Personalamts bei der Umsetzung des mehrstufigen Rechtekonzepts
  • Entfernung des Standard-Zugriffs für Amt 17
  • Aktualisierung der Administratoren für die Personalakten
  • Bessere Rechteeinschränkung des Work- und Cache-Bereichs
  • Fortführung des Abgleichs und Prüfung der Benutzerkonten

 

Bei den beiden letztgenannten Punkten wird über die Anforderungen des BKPV hinausgegangen.

Mit Wirkung zum 03.11.2021 wurde das zugrundeliegende Benutzerkonzept des Personalamts durch die zuständige Amtsleitung unterschrieben und bekannt gemacht. Eine Umsetzung des Rechtekonzepts in der elektronischen Personalakte (Software „enaio“ der Fa. Optimal Systems) kann daher nun umgesetzt werden. Dabei handelt es sich um ein differenziertes Rechtekonzept, das auf unserer Teamstruktur in der Personalverwaltung basiert.

Nach Rücksprachen vom 12.01.2023 und 23.01.2023 ist die Umsetzung zwischenzeitlich erfolgt, die TZ kann daher als erledigt betrachtet werden.


 

TZ 16)

Eine durchgängige IT-unterstützte Kassenführung sollte aus Gründen der Kassensicherheit und der Wirtschaftlichkeit angestrebt werden.

 

Beim Amt für Migration und Integration wurden mit Wirkung zum 01.12.2021 zwei weitere Kassenautomaten eingeführt, wodurch die IT-unterstützte Kassenführung weiter verstärkt wird.

 

Der Prozess hin zu einem vollständig unbaren und IT-unterstütztem Zahlungsverkehr bei Zahlstellen und sonstigen Einrichtungen wird sich aller Voraussicht nach noch über mehrere Jahre erstrecken, da eine Reduzierung des baren Zahlungsverkehrs nur sukzessive in den nächsten Jahren erfolgen kann. Wir erachten die TZ nach wie vor als teilerledigt und werden den Umstellungsprozess hin zum unbaren Zahlungsverkehr weiterverfolgen.


 

TZ 17)

Die Stadtkasse führte Zahlungen aus, ohne dass entsprechende Zahlungsanordnungen vorlagen. Für Buchungen zu integriert geführten Personenkonten des Bereichs Steuern, Gebühren und Beiträge wurden keine förmlichen Kassenanordnungen erstellt.

 

Die Stadtkämmerei steht nach wie vor im engen Kontakt mit verschiedenen „Pilotämtern“ bzw. Abteilungen zur sukzessiven flächendeckenden Implementierung eines digitalen Anordnungsworkflows, wodurch sichergestellt werden soll, dass der Stadtkasse Zahlungsanordnungen und anordnungsbegründende Unterlagen für alle getätigten Zahlungen vorliegen auch für jene Geschäftsvorfälle aus sog. Integrationsverfahren.

 

In verschiedenen Ämtern konnten dadurch mittlerweile wertvolle Zwischenergebnisse und Verbesserungen im Kassen- und Anordnungswesen herbeigeführt werden, auch wenn die Ausrollung des eigentlichen digitalen Anordnungsworkflows mitunter noch an technischen und/oder organisatorischen bzw. personellen Hürden scheitert. Alle Projektbeteiligten arbeiten sukzessive daran, diese Hürden mittelfristig zu beseitigen. Sehr konkrete Implementierungspläne konnten bereits im Bereich der Steuern, Gebühren und Beiträge eruiert werden, wozu sich die Stadtkämmerei aktuell im intensivem Austausch mit der AKDB zur tatsächlichen Implementierung befindet, welche im Laufe des ersten Halbjahrs 2023, eine positive Rückmeldung der AKDB vorausgesetzt, erfolgen könnte. Für die ebenfalls verstärkt von der Problematik betroffenen Ämter für Soziales sowie für die Tagesbetreuung von Kindern wurden Umsetzungspläne erarbeitet, welche bis zu einer erfolgreichen Ausrollung des digitalen Anordnungsworkflows aber zunächst die Schaffung einer Vielzahl weiterer Voraussetzungen vorsehen (insb. die Schaffung von Schnittstellen zur technischen Umsetzung der Integrationsprozesse konkret die Einführung einer neuen Fachsoftware beim Amt für Soziales oder die Schaffung ausreichender Personalressourcen beim Amt für die Tagesbetreuung von Kindern als organisatorische Voraussetzung für die Bereitstellung der erforderlichen Rahmenbedingungen). In diesem Kontext konnte das Anordnungswesen des Amts für Soziales durch organisatorische Optimierungen aber bereits grundlegend verbessert werden. Insofern gehen wir weiterhin davon aus, dass es sich um ein mehrjähriges Projekt mit verschiedenen Meilensteinen handelt, welche allerdings mit hoher Priorität weiterverfolgt werden.


 

zu TZ 19:
Beachtung des Art. 94 Abs. 1 Satz 1 GO in den Gesellschaftsverträgen der städtischen Eigengesellschaften

 

Die Prüfanmerkungen werden derzeit sukzessive im Zuge einer Überarbeitung der Gesellschaftsverträge umgesetzt. Die TZ kann daher in naher Zukunft als erledigt angesehen werden.

 

 

Textziffern aus dem Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes über die überörtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen 2012 bis 2016 vom 11.03.2019

 

 

TZ 4):
r eingegangene Verpflichtungen, die einer Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, wären die rechtsaufsichtlichen Genehmigungen einzuholen

 

r die eingegangene Verpflichtung des Erbbaurechtsvertrags, die einer Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommt, wäre im Vorfeld ggf. eine rechtsaufsichtliche Genehmigung bei der Regierung der Oberpfalz einzuholen gewesen. Allerdings besteht zu dieser Frage keine abschließende Einigkeit zwischen der Regierung der Oberpfalz und der Stadt Regensburg. Die Einschätzung der Stadt Regensburg, welche bereits bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags vorlag, dass es sich nicht um ein genehmigungspflichtiges kreditähnliches Rechtsgeschäft handelt, wird aufrechterhalten. Ein Antrag auf Genehmigung bei der Regierung der Oberpfalz wurde vorsichtshalber im Jahr 2020 nachträglich gestellt. Eine Entscheidung steht noch aus. Wir erachten die TZ als teilerledigt.


 

TZ 10):

Die EWS wäre anzupassen

 

Die zuständige Fachdienststelle konnte, aufgrund nach wie vor zu geringer Personalressourcen, die Satzung leider noch immer nicht anpassen. Zwischenzeitlich wird nun eine komplette Überarbeitung und Neufassung der Satzung angestrebt, wodurch die Bearbeitung noch bis ins Jahr 2023 andauern wird. Es ist geplant, die Neufassung der Satzung dem Stadtrat im ersten Halbjahr 2023 zur Beschussfassung vorzulegen. Wir erachten die TZ daher nach wie vor als unerledigt.



TZ 16):

mtliche Gebühren wären zukünftig über Gebührenbescheide zu erheben und über den städtischen Haushalt abzuwickeln; eine zeitnahe Beitreibung wäre zu gewährleisten und die Vorgaben der KommHV-Kameralistik wären einzuhalten

 

zu TZ 16 a)

 

Die Festsetzung der Besuchsgebühren sowie aller weiteren Gebühren durch schriftliche Abgabebescheide konnte aufgrund zu geringer personeller Kapazitäten bei der Fachdienststelle noch nicht abschließend umgesetzt werden. Eine Finalisierung dieser Maßnahmen wird noch bis mindestens Ende des Jahres 2023 andauern. Wir erachten die TZ daher als unerledigt.

 

zu TZ 16 b)

 

r die Ausfertigung von Kassenanordnungen wurde eine zusätzliche Planstelle durch das Fachamt beantragt, welche jedoch noch nicht besetzt werden konnte. Sobald die Stelle besetzt ist, werden Kassenanordnungen ausgefertigt. Wir erachten die TZ daher als noch unerledigt.

 

zu TZ 16 c)

 

Durch die Stadtkasse werden Rückstände bzw. Kasseneinnahmereste umgehend eingetrieben. Sowohl die Stadtkasse, als auch die Fachdienststelle wurden nochmals über die Prüffeststellung sowie dahingehend informiert, zukünftig keine Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen mehr zu unterlassen. Wir erachten die TZ daher als erledigt.

 

zu TZ 16 d)

 

Die Aufhebung von Einzelverfügungsberechtigungen wird von der Fachdienststelle derzeit noch geprüft bzw. befindet sich im Umstellungsprozess. Wir erachten die TZ daher als noch unerledigt.

 

zu TZ 16 e)

 

Die vereinnahmten Gebühren auf dem Verwahrkonto werden sukzessive abgebaut. Künftig wird nach Auskunft der Fachdienststelle kein Verpflegungsgeld mehr auf dem Konto verwahrt. Wir erachten die TZ daher als teilerledigt.

 

zu TZ 16 f)

 

Die Anmerkung wurde durch die Änderung der Gebührensatzung zum 1.1.2020 (siehe TZ 15) umgesetzt. Wir erachten die TZ daher als erledigt.

 

zu TZ 16 g)

 

Eine Umstellung der Zahlstellen auf Handvorschüsse ist angedacht, kann jedoch derzeit aufgrund fehlender Personalressourcen nicht umgesetzt werden. Der Bearbeitungsfortschritt folgt den Feststellungen der TZ 16 a). Wir erachten die TZ daher als noch unerledigt.



TZ 50):

Eingruppierung von Reinigungskräften


Der Entscheidung, Reinigungskräfte nach EG 2 TVöD einzugruppieren, liegen Beschlüsse des Personalausschusses (vom 17.06.2015) und des Stadtrates (vom 25.06.2015) zugrunde. Danach werden Reinigungskräfte und Hausarbeiterinnen ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung oder betrieblichen Übung in stets widerruflicher Weise der EG 2 TVöD zugeordnet.

Maßgebend hierfür waren insbesondere sozial- und beschäftigungspolitische Erwägungen. Das Einkommensniveau in der untersten Entgeltgruppe war in diesem Zusammenhang als grenzwertig anzusehen.

Als Mitglied des KAV Bayern e.V. kommt die Stadt Regensburg ihrer Verpflichtung aus Art. 43 Abs. 4 der Gemeindeordnung nach, ihre Arbeitnehmer/-innen angemessen zu entlohnen. Dies erfolgt grundsätzlich in Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags. Abweichungen zu Gunsten der Beschäftigten sind nur als übertarifliche Leistung möglich. Satzungsgemäß wurde der KAV im Vorfeld von der Absicht, eine übertarifliche Leistung zu gewähren, in Kenntnis gesetzt. Zwar riet der KAV davon ab, jedoch verwies dieser auf das Instrument der Arbeitsmarktzulage.

Durch das Instrument der Arbeitsmarktzulage hat der KAV seinen Mitgliedern durch Hauptausschussbeschluss vom 29.07.2014 die Möglichkeit eröffnet, seinen Beschäftigten zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall eine Zulage in Höhe von max. 20 % der Stufe 2 der einschlägigen Entgeltgruppe glichst mit Befristung - zu gewähren. Gleichzeitig wies jedoch der KAV in einer Kurznachricht (Nr. 3/2014) vom 06.08.2014 darauf hin, dass die Arbeitsmarktzulage nicht als Freibrief zur pauschalen Erhöhung der tariflichen Gehälter zu verstehen sei.

Nach Abwägung aller entscheidungserheblichen Aspekte wurde o.g. Beschluss gefasst. Die Zuständigkeit des Stadtrates beruht auf Art. 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GO bzw. auf der Geschäftsordnung; der Personalausschuss wurde in diesem Fall vorberatend tätig. Die Zustimmung der Personalvertretung lag im Übrigen vor. Wir erachten die TZ daher als erledigt. Eine künftige Beachtung der TZ in Form einer regelmäßigen Prüfung und Abwägung der für die Entscheidung relevanten Aspekte, wie durch die Regierung der Oberpfalz mit Schreiben vom 16.05.2022 erbeten wird durch das zuständige Fachamt vorgenommen.

 

TZ 53:

Beim Einsatz des digitalen Anordnungs- und Signaturworkflows empfehlen wir die örtlichen Regelungen zu ergänzen und mit organisatorischen Maßnahmen die Einhaltung haushaltstechnischer Anforderungen zu unterstützen

 

zu TZ 53 c)


Die vorhandenen Anzeigemodalitäten sind leider programmgeschuldet und nach aktuellen Kenntnisstand nicht anderweitig technisch darstellbar. Für das tägliche Anordnungswesen wurde der DAWF dahingehend programmiert, dass beide PDF-Dateien (Anordnungsbeleg und begründende Unterlage) zur Ermöglichung einer effizienten Prüfung zeitgleich und gegenüberstellend angezeigt werden. Zeitgleich wird durch den DAWF sichergestellt, dass lediglich Anordnungen mit gültigen Signaturen den Workflowprozess weiter durchlaufen können und letztendlich freigegeben werden können. Eine prüfbare Signaturkachel ist in diesem Kontext leider technisch nicht darstellbar, nach Ansicht der Stadtkämmerei allerdings auch nicht erforderlich.

Im Zuge der aktuellen Überarbeitung und Ausweitung des DAWF (siehe TZ 1, Nr. 17) wird die Stadtkämmerei mit dem Programmanbieter AKDB diesbezüglich Kontakt aufnehmen und eruieren, ob technische Modifikationen zur Erleichterung der Prüfungsabläufe möglich wären. Wir erachten die TZ daher als noch unerledigt.


zu TZ 53 f)


Die Überarbeitung der einschlägigen Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen der Stadt im Jahr 2020 beinhaltet auch konkretere Hinweise zum Ablauf und den Zuständigkeiten des Anordnungswesens und trägt demnach den Empfehlungen der TZ Rechnung. Für die angesprochenen, umfangreichen Integrationsläufe ist der DAWF allerdings noch nicht flächendeckend etabliert, sodass der seitens der Stadtkämmerei gewünschte Anordnungslauf hier noch nicht vollständig umgesetzt werden kann. In diesem Kontext verweisen wir auf die laufenden Abstimmungsprozesse unter TZ 1 Nr. 17.

Wir erachten die TZ im Hinblick auf die Einarbeitung konkreter Regelungen zum Anordnungsprozess in die einschlägige Dienstanweisung als erledigt, im Übrigen als noch unerledigt.


TZ 54):

Im Prüfungszeitraum und zum Prüfungszeitpunkt wurden für eine Vielzahl von Buchungen und Zahlungen keine förmlichen Kassenanordnungen erstellt. Aber auch in den Fällen, in denen die Fachbereiche förmliche Kassenanordnungen erstellt haben, wurden diese erst mit der sukzessiven Einführung des digitalen Anordnungs- und Signaturworkflows (eASW) in Form elektronischer Zahlungsanordnungen an die Stadtkasse weitergeleitet. Zum Prüfungszeitpunkt war der eASW allerdings noch nicht vollständig implementiert.


Die Einführung des digitalen Anordnungsworkflows (mittlerweile als DAWF bezeichnet, früher eASW) ist im Bereich der Integrationen noch nicht abgeschlossen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter TZ 1 Nr. 17 wird verwiesen. Wir erachten die TZ daher als noch unerledigt.

 

TZ 55):

Die Berechtigungen zur Pflege der Finanzadressen in OK.FIS sollten reduziert und der Finanzadressenbestand insgesamt konsolidiert werden


Der vom BKPV geschilderten Problematik und den Handlungsempfehlungen ist aus Sicht der Stadtkasse vollumfänglich zuzustimmen. Alle Anstrengungen einer Konsolidierung, welche insbesondere 2019 und 2020 realisiert worden sind, wurden leider innerhalb kürzester Zeit durch eine anderweitig massive Neuanlage von FADs zunichtegemacht. Wir befinden uns derzeit mit der AKDB in Abstimmungen, wie der FAD-Bestand EDV-unterstützt bereinigt werden kann. Dieser Umsetzungsprozess dauert noch an. Wir erachten die TZ daher als teilerledigt.

 

TZ 56):

Eine Auswertung der OK.FIS-Buchungen ergab, dass im Prüfungszeitraum Doppelzahlungen geleistet wurden, ohne dass dies seitens der Stadt bemerkt und die Zahlung zurückgefordert wurde

Um derartige Doppelbuchungen zukünftig vermeiden zu können, begrüßt die Stadtkämmerei den Vorschlag einheitlicher Vorgaben zu Buchungstext, Verwendungszweck etc. Mit der Stadtkasse wurde eine diesbezügliche Abstimmung bereits in die Wege geleitet, bedarf aber noch der Einbindung und Rücksprache mit diversen weiteren Ämtern. Die Arbeiten werden dahingehend priorisiert, noch im Laufe des Jahres 2023 ein abgestimmtes, möglichst stadtweites Konzept einheitlicher Vorgaben für die Erfassungen in OK.Fis bzw. im DAWF zu erarbeiten.

Unabhängig hiervon werden wir die ohnehin stattfindenden Gespräche mit der AKDB auch dafür nutzen, vollautomatische Erkennungen von Doppelbuchungen im Fachverfahren OK.Fis einzufordern und möglichst voranzutreiben.

Zum aktuellen Stand erachten wir die TZ daher noch als unerledigt.


TZ 57):

Unzureichender Zugangsschutz beim Finanzverfahren OK.FIS und dessen Verfahrensumgebung


zu TZ 57 b)

Die seitens des BKPV vorgeschlagene Änderung wurde durchgeführt, was leider zum Systemabsturz geführt hatte. Auch seitens der AKDB konnte der Stadt keine Auskunft darüber geben werden, inwiefern der betroffene System-User „okfsched“ involviert ist. Im Jahr 2020 wurde daher damit begonnen, das gesamte ZJS System neu aufzubauen und damit den Benutzer „okfsched“ abzulösen. Weiterhin wurde von der AKDB ein Sicherheitskonzept an Amt 17 zum Verhindern von unberechtigten Zugriffen aus Systemdaten bzw. zur Absicherung von privilegierten Benutzerkonten bereitgestellt. Dieses Konzept befindet sich derzeit in der Prüfung durch den Informations-Sicherheits-Beauftragten der Stadt Regensburg. Wir erachten die TZ daher als teilerledigt.


zu TZ 57 c)
Der Zugriff ist nicht mehr möglich. Wir erachten die TZ daher als erledigt.



TZ 85 bis 87):
Neubau berufliche Oberschule: Fehlerhafte Abrechnungen bei den Erdarbeiten


Die betroffene Firma wurde am 17.06.2019 angeschrieben und um Stellungnahme zu den Prüffeststellungen sowie Rückforderung gebeten. Am 24.06.2019 teilte uns die Firma schriftlich mit, dass sie keine Stellungnahme abgeben wird, da die Ansprüche gemäß §§ 195 und 199 Abs. BGB verjährt sind. Die Verjährung trat bereits noch während des Prüfungszeitraums ein. Das Fachamt hat den Sachverhalt an die zuständige Rechtsabteilung zur Prüfung weitergeleitet, in Abstimmung mit den Ämtern 30 und 64 wurde die Verjährung der Rückforderungen bestätigt. Eine Weiterleitung an die Kassenversicherung wurde nicht veranlasst, da weder ein konkreter Verursacher zu identifizieren ist noch eine Einigkeit über das Vorliegen eines Schadensfalls sowie dessen exakte Schadenshöhe zwischen den Beteiligten besteht. Die Tatsache, dass die Projektabwicklung über ein externes Architekturbüro erfolgte, erschwert die Aufarbeitung der Angelegenheit nochmals. Wir erachten die einzelnen TZs daher als erledigt.



TZ 89):
Zuvielzahlung an Erdbetrag für Baulager

 

Hierzu ging bei der Stadt Regensburg die nachfolgende Stellungnahme des durch die Stadt beauftragten Architekturbüros ein:

Es handelt sich dabei um die Fläche des jetzigen südlichen Eingangsbereiches, die sich aufgrund der Entscheidung der Stadt Regensburg, mit dem 2. Bauabschnitt früher zu beginnen, für die Baustelleneinrichtung anbot, die ursprünglich im nördlichen Bereich des Baugrundstückes vorgesehen war. Da in diesem Bereich das Gelände unwegsam war, wurde in Abstimmung mit Bauherrn der entsprechende Aushub veranlasst. Die gemäß LV geschuldete Aufstellung der Bauleitungsbüro-Container mit entsprechendem Herrichten der Standflächen erfolgte auf dem hergestellten Geländeniveau. Diese Erdarbeiten entfielen bei der Ausführung der Außenanlagen.

Der Sachverhalt wurde daraufhin entsprechend der Prüfnotiz nochmals in eigener Zuständigkeit durch das Amt für Hochbau geprüft. Hierbei schloss sich das Amt nach Rücksprache mit der Bauleitung und dem Projektleiter der Sichtweise des Architekturbüros an, sodass eine Rückforderung nicht weiter empfohlen wird oder verfolgt werden soll. Wir erachten die TZ daher als erledigt.


TZ 90):
Zuvielzahlung für Sauberkeitsschichten


Hierzu ging bei der Stadt Regensburg die nachfolgende Stellungnahme des durch die Stadt beauftragten Architekturbüros ein:

Bei der Verbreiterung der Sauberkeitsschicht handelte es sich um eine erforderliche Leistung, da im Bereich der Pfahlkopfbalken kein standfester Untergrund war und somit sowohl eine Unfallgefahr bei Regen und Abstützung der Schalung nicht möglich war. Die Alternative, einen standfesten Untergrund herzustellen hätte höhere Kosten verursacht. Die ausführende Baufirma besteht auf Vergütung.“

Der Sachverhalt wurde daraufhin entsprechend der Prüfnotiz nochmals in eigener Zuständigkeit durch das Amt für Hochbau geprüft. Hierbei schloss sich das Amt nach Rücksprache mit der Bauleitung und dem Projektleiter der Sichtweise des Architekturbüros an, sodass eine Rückforderung nicht weiter empfohlen wird oder verfolgt werden soll. Wir erachten die TZ daher als erledigt.


TZ 91):
Zuvielzahlung für Hilfsunterstützung Stahlverbundträger


Hierzu ging bei der Stadt Regensburg die nachfolgende Stellungnahme des durch die Stadt beauftragten Architekturbüros ein:

Die Forderung wurde bis zur letzten Besprechung von der bauausführenden Firma zurückgewiesen. Diesbezüglich gab es bereits während der Ausschreibung eine Bieternachfrage, deren Beantwortung ggf. nicht eindeutig war. Es wurde sich in langwierigen Verhandlungen als Kompromiss auf die Reduzierung des EP's geeinigt.“

Der Sachverhalt wurde daraufhin entsprechend der Prüfnotiz nochmals in eigener Zuständigkeit durch das Amt für Hochbau geprüft. Hierbei schloss sich das Amt nach Rücksprache mit der Bauleitung und dem Projektleiter der Sichtweise des Architekturbüros an, sodass eine Rückforderung nicht weiter empfohlen wird oder verfolgt werden soll. Wir erachten die TZ daher als erledigt.

 

TZ 92):

Baumeistarbeiten: Die Prüfung ergab eine Zuvielzahlung i. H: von 6.684,28€, die auf nicht vertragsgerechte Mengenermittlung zurückzuführen waren. Sofern der Auftragnehmer nicht mit berechtigten Gegenforderungen aufrechnen kann, wäre mit dem Auftragnehmer über eine Rückerstattung zu verhandeln

Die Zuvielzahlung von 6.684,28 € wurde von der Firma zurückerstattet. Wir erachten die TZ daher als erledigt.

 

TZ 93):

Fassadenarbeiten: von der örtlichen Bauüberwachung dem Grunde nach bestätigte Zuvielzahlung i. H. von 23.822,62 €

Das Fachamt hat den Sachverhalt an die zuständige Rechtsabteilung zur Prüfung weitergeleitet. Die Verjährung der Rückforderungen trat bereits noch während des Prüfungszeitraums ein. In Abstimmung mit den Ämtern 30 und 64 wurde die Verjährung der Rückforderungen bestätigt. Eine Weiterleitung an die Kassenversicherung wurde nicht veranlasst, da man den Schaden entgegen der Aussagen des Prüfungsverbands - nicht genau beziffern kann und die Projektabwicklung über ein externes Architekturbüro erfolgte. Wir erachten die TZ daher als erledigt.

 

TZ 94):

Natursteinarbeiten: Die örtliche Bauüberwachung hat die festgestellten Abrechnungsfehler bis zum Abschluss der Prüfung nicht berichtigt. Die nach Vertrag geschuldeten Verlegepläne sind noch vorzulegen

Die Rückforderungen in Höhe von 13.426,53 € beim Gewerk Natursteinarbeiten wurden bei der Schlusszahlung des Gewerks Fliesenarbeiten, welches von der identischen Firma ausgeführt worden ist, einbehalten. Wir erachten die TZ 94 daher als erledigt.


TZ 95):

Raumlufttechnische Anlagen: Die unzutreffende Abrechnung für das Aufstellen und Einheben der Lüftungsgeräte im ersten Bauabschnitt führte zu einer durch den Fachplaner ermittelten Überzahlung von 17.678,82€

Der Rechtsstreit mit der Firma wurde durch einen Vergleich vor dem LG Regensburg am 04.04.2022 rechtskräftig abgeschlossen. Die Firma zahlt 7.000 € an die Stadt zurück. Die TZ ist damit erledigt.



TZ 96 bis 98):

Vorbereitende Erdarbeiten: Die Entsorgung von Z1.2-Material ist nicht nachgewiesen. Es ist in eigener Zuständigkeit zu klären, ob ggf. gegen Umweltvorschriften verstoßen wurde oder die Leistung einer unzutreffenden Person zugeordnet wurde

Die Nachweise zu den TZ 96 und 97 konnten nicht mehr aufgefunden werden. Wir erachten die einzelnen TZs daher als erledigt.

Die im Raum stehende Rückforderung zu TZ 98 ist laut Aussage der Fachdienststelle verjährt, dies trat noch während des Prüfungszeitraums ein. Eine Weiterleitung an die Kassenversicherung wurde nicht veranlasst, da weder ein konkreter Verursacher zu identifizieren ist noch eine Einigkeit über das Vorliegen eines Schadensfalls sowie dessen exakte Schadenshöhe zwischen den Beteiligten besteht. Wir erachten die TZ daher als erledigt.

 


 

Der Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt:

 

1.) Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den nachfolgenden Ausführungen zu den noch offenen Prüffeststellungen des Berichts des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes über die überörtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen 2012 bis 2016.

 

2.) Ferner nimmt der Stadtrat Kenntnis davon, dass die Auswertung des genannten Prüfberichts mit der vorliegenden Berichterstattung als abgeschlossen angesehen werden kann. Die noch offenen Prüffeststellungen (siehe Nr. 1) werden durch die Verwaltung sukzessive abgearbeitet.