Sachverhalt: Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat in seinen nachfolgend genannten Sitzungen die
Jahresrechnungen der Stadt für die Haushaltsjahre 2005 mit 2008 zur Kenntnis
genommen und die Entlastung zu diesen Jahresrechnungen empfohlen. Gemäß
Art. 102 Abs. 3 GO kann die Entlastung bereits nach Durchführung der örtlichen
Prüfung der Jahresrechnung und nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten
beschlossen werden. Die Durchführung der überörtlichen Prüfung braucht nicht
abgewartet zu werden. In der Regel ist der Beschluss bis zum 30. Juni des auf
das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres herbei zu führen. Prüfungserinnerungen
standen dieser Empfehlung nicht entgegen. Der
Ausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt: Nach
Abschluss der örtlichen Prüfung sowie der Feststellung der Jahresrechnung für die
Haushaltsjahre 2005 mit 2008 werden die Entlastungen für die Haushaltsjahre
2005 mit 2008 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO beschlossen.
Anlagen:
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