Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen empfiehlt:
1. Das Familienförderungsprogramm „Wohnen in der Stadt“ wird um einen Kinderzuschuss
i. H. v. 5 000 € pro Kind bei Neubau oder Ersterwerb und 3 000 € bei Zweiterwerb von
Eigenwohnraum erweitert. Die bisher gültigen Richtlinien in der Fassung vom 29.4.2008
werden mit Ziffer 9.3 ergänzt (sh. Anlage).
2. Der Kinderzuschuss wird unabhängig von der Gewährung eines Baukostenzuschusses
nach den Förderrichtlinien in der bisher gültigen Fassung bewilligt. Er ist jedoch abhängig
von der tatsächlichen Bewilligung einer staatlichen Förderung.
3. Die Nr. B 4 der Richtlinien für das Familienförderungsprogramm zum Bau und Erwerb von
Eigenheimen und Eigentumswohnungen (Anlage) wird wie folgt geändert:
B. Förderungsvoraussetzungen
4. Begünstigter Personenkreis
4.1 Berücksichtigt werden 3 Förderungsgruppen:
Förderungsgruppe 1:
- Kinderreiche Familien
- Junge Paare mit 2 Kindern
Förderungsgruppe 2:
- Haushalte mit 2 Kindern
- Junge Paare mit 1 Kind
Förderungsgruppe 3:
- Haushalte mit 1 Kind
- Junge Paare ohne Kind
4.2 Jungen Ehepaaren stehen gleich Brautpaare, die bereits einen Antrag zur
Eheschließung gestellt haben und bis zur möglichen Auszahlung des
Zuschusses nach Nr. 11 dieser Richtlinie die Ehe geschlossen haben.
4.3 Bei Vorliegen eines Schwangerschaftsnachweises im Zeitpunkt der
Antragstellung erfolgt die Einstufung in die nächsthöhere Fördergruppe. Bis zur
möglichen Auszahlung des Zuschusses nach Nr. 11 dieser Richtlinien ist die
Geburtsurkunde vorzulegen.
4.4 Bei besonderen Wohnungsnotständen (z.B. Verkauf der derzeitigen
Mietwohnung durch den Eigentümer, Umwandlung von Sozialmietwohnungen in
Eigentumswohnungen) und zur Vermeidung von außergewöhnlichen Härtefällen
können auch andere als die in Nr. 4.1 genannten Personengruppen gefördert
werden. Die Förderbeträge bestimmen sich hierbei nach der Förderungsgruppe
3, in besonders begründeten Ausnahmefällen nach der Förderungsgruppe 2.
4.5 Begriffsdefinition
Kinderreiche Familien:
Haushalte mit drei oder mehr Kindern unter 18 Jahren.
Junge Paare:
Beide Ehegatten bzw. Lebenspartner jünger als 40 Jahre, bei denen die
Heirat bzw. die Eintragung der Lebenspartnerschaft noch nicht länger als
10 Jahre zurück liegt.
4. Die Änderungen treten am 01.02.2013 in Kraft.