Tagesordnung - Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen  

 
 
Bezeichnung: Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen
Gremium: Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen
Datum: Do, 24.01.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:55 - 20:56 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Neues Rathaus
Ort: D.-Martin-Luther-Straße 1

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung    
Ö 3  
Stellplatzsatzung    
Ö 3.1  
Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung - StS)
Enthält Anlagen
VO/12/8420/63  
Ö 3.2  
Garagen- und Stellplatzsatzung den aktuellen Bedürfnissen anpassen! Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20.11.2012
Enthält Anlagen
VO/12/8381/63  
Ö 4  
51. Änderung des Flächennutzungsplanes "westlich der Micheler Straße" und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 261, Schwabelweis, westlich der Michelerstraße mit Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 210, Schwabelweis Nord - Änderungsbeschluss § 2 Abs. 1 i. V. § 1 Abs. 8 BauGB (FNP) - Aufstellungsbeschluss § 2 Abs. 1 BauGB i. V. § 1 Abs: 8 BauGB (BP) - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB - Beteiligung der Behörden (Scoping) § 4 Abs. 1 BauGB
Enthält Anlagen
VO/12/8411/61  
Ö 5  
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 247, Brandlberg - Kenntnisnahme des überarbeiteten Wettbewerbsergebnisses - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Abs. 1 BauGB
Enthält Anlagen
VO/12/8221/61  
Ö 6  
Neugestaltung Arnulfsplatz - Auftragsvergabe für die weiteren Planungen
VO/12/8422/61  
Ö 7  
Fritz-Fend-Straße Neugestaltung und Neuordnung der Bushaltestelle und Anpassung der öffentlichen Verkehrsanlagen im Bereich des neuen MZ-Verlagshauses
Enthält Anlagen
VO/12/8406/65  
Ö 8     Wohnungsbauförderung    
Ö 8.1  
Städtisches Familienförderungsprogramm "Wohnen in der Stadt"
Enthält Anlagen
VO/12/8414/66  
    VORLAGE
   

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen empfiehlt / der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt /der Stadtrat beschließt:

 

1. Das Familienförderungsprogramm Wohnen in der Stadtwird um einen Kinderzuschuss i. H. v. 5 000 pro Kind bei Neubau oder Ersterwerb und 3 000 bei Zweiterwerb von Eigenwohnraum erweitert. Die bisher gültigen Richtlinien in der Fassung vom 29.4.2008 werden mit Ziffer 9.3 ergänzt (sh. Anlage).

 

 

2. Der Kinderzuschuss wird unabhängig von der Gewährung eines Baukostenzuschusses nach den Förderrichtlinien in der bisher gültigen Fassung bewilligt. Er ist jedoch abhängig von der tatsächlichen Bewilligung einer staatlichen Förderung.

 

3. Die Änderungen treten am 01.02.2013 in Kraft.

 

 

   
    24.01.2013 - Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen
    Ö 8.1 - geändert beschlossen
   

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen empfiehlt:

 

1. Das Familienförderungsprogramm „Wohnen in der Stadt“ wird um einen Kinderzuschuss

i. H. v. 5 000 € pro Kind bei Neubau oder Ersterwerb und 3 000 € bei Zweiterwerb von

Eigenwohnraum erweitert. Die bisher gültigen Richtlinien in der Fassung vom 29.4.2008

werden mit Ziffer 9.3 ergänzt (sh. Anlage).

 

2. Der Kinderzuschuss wird unabhängig von der Gewährung eines Baukostenzuschusses

nach den Förderrichtlinien in der bisher gültigen Fassung bewilligt. Er ist jedoch abhängig

von der tatsächlichen Bewilligung einer staatlichen Förderung.

 

3. Die Nr. B 4 der Richtlinien für das Familienförderungsprogramm zum Bau und Erwerb von

Eigenheimen und Eigentumswohnungen (Anlage) wird wie folgt geändert:

 

B. Förderungsvoraussetzungen

 

4. Begünstigter Personenkreis

 

4.1 Berücksichtigt werden 3 Förderungsgruppen:

rderungsgruppe 1:

- Kinderreiche Familien

- Junge Paare mit 2 Kindern

rderungsgruppe 2:

- Haushalte mit 2 Kindern

- Junge Paare mit 1 Kind

rderungsgruppe 3:

- Haushalte mit 1 Kind

- Junge Paare ohne Kind

 

4.2 Jungen Ehepaaren stehen gleich Brautpaare, die bereits einen Antrag zur

Eheschließung gestellt haben und bis zur möglichen Auszahlung des

Zuschusses nach Nr. 11 dieser Richtlinie die Ehe geschlossen haben.

 

4.3 Bei Vorliegen eines Schwangerschaftsnachweises im Zeitpunkt der

Antragstellung erfolgt die Einstufung in die nächsthöhere Fördergruppe. Bis zur

glichen Auszahlung des Zuschusses nach Nr. 11 dieser Richtlinien ist die

Geburtsurkunde vorzulegen.

 

4.4 Bei besonderen Wohnungsnotständen (z.B. Verkauf der derzeitigen

Mietwohnung durch den Eigentümer, Umwandlung von Sozialmietwohnungen in

Eigentumswohnungen) und zur Vermeidung von außergewöhnlichen Härtefällen

nnen auch andere als die in Nr. 4.1 genannten Personengruppen gefördert

werden. Die Förderbeträge bestimmen sich hierbei nach der Förderungsgruppe

3, in besonders begründeten Ausnahmefällen nach der Förderungsgruppe 2.

 

4.5 Begriffsdefinition

Kinderreiche Familien:

Haushalte mit drei oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

Junge Paare:

Beide Ehegatten bzw. Lebenspartner nger als 40 Jahre, bei denen die

Heirat bzw. die Eintragung der Lebenspartnerschaft noch nicht länger als

10 Jahre zurück liegt.

 

4. Die Änderungen treten am 01.02.2013 in Kraft.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:              Einstimmig.

 

 

 

   
    24.01.2013 - Verwaltungs- und Finanzausschuss
    Ö 5 - geändert beschlossen
   

 

Beschluss:

 

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt:

 

1. Das Familienförderungsprogramm „Wohnen in der Stadt“ wird um einen Kinderzuschuss i. H. v. 5 000 € pro Kind bei Neubau oder Ersterwerb und 3 000 € bei Zweiterwerb von Eigenwohnraum erweitert. Die bisher gültigen Richtlinien in der Fassung vom 29.4.2008 werden mit Ziffer 9.3 ergänzt (sh. Anlage).

 

2. Der Kinderzuschuss wird unabhängig von der Gewährung eines Baukostenzuschusses nach den Förderrichtlinien in der bisher gültigen Fassung bewilligt. Er ist jedoch abhängig von der tatsächlichen Bewilligung einer staatlichen Förderung.

 

3. Die Richtlinien für das Familienförderungsprogramm zum Bau und Erwerb von Eigenheimen und Eigentumswohnungen (Anlage) werden wie folgt geändert:

 

B. Förderungsvoraussetzungen

 

4. Begünstigter Personenkreis

 

4.1              Berücksichtigt werden 3 Förderungsgruppen:

rderungsgruppe 1:

- Kinderreiche Familien

- Junge Paare mit 2 Kindern

rderungsgruppe 2:

- Haushalte mit 2 Kindern

- Junge Paare mit 1 Kind

rderungsgruppe 3:

- Haushalte mit 1 Kind

- Junge Paare ohne Kind

 

4.2              Jungen Ehepaaren stehen gleich Brautpaare, die bereits einen Antrag zur Eheschließung gestellt haben und bis zur möglichen Auszahlung des Zuschusses nach Nr. 11 dieser Richtlinie die Ehe geschlossen haben.

 

4.3              Bei Vorliegen eines Schwangerschaftsnachweises im Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt die Einstufung in die nächsthöhere Fördergruppe. Bis zur möglichen Auszahlung des Zuschusses nach Nr. 11 dieser Richtlinien ist die Geburtsurkunde vorzulegen.

 

4.4              Bei besonderen Wohnungsnotständen (z.B. Verkauf der derzeitigen Mietwohnung durch den Eigentümer, Umwandlung von Sozialmietwohnungen in Eigentumswohnungen) und zur Vermeidung von außergewöhnlichen Härtefällen können auch andere als die in Nr. 4.1 genannten Personengruppen gefördert werden. Die Förderbeträge bestimmen sich hierbei nach der Förderungsgruppe 3, in besonders begründeten Ausnahmefällen nach der Förderungsgruppe 2.

 

4.5              Begriffsdefinition

Kinderreiche Familien:

Haushalte mit drei oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

Junge Paare:

Beide Ehegatten bzw. Lebenspartnernger als 40 Jahre, bei denen die Heirat bzw. die Eintragung der Lebenspartnerschaft noch nicht länger als 10 Jahre zurück liegt.

 

4. Die Änderungen treten am 01.02.2013 in Kraft.

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:              einstimmig

 

   
    29.01.2013 - Stadtrat der Stadt Regensburg
    Ö 5 - geändert beschlossen
   

 

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1. Das Familienförderungsprogramm „Wohnen in der Stadt“ wird um einen Kinderzuschuss i. H. v. 5 000 € pro Kind bei Neubau oder Ersterwerb und 3 000 € bei Zweiterwerb von Eigenwohnraum erweitert. Die bisher gültigen Richtlinien in der Fassung vom 29.4.2008 werden mit Ziffer 9.3 ergänzt (sh. Anlage).

 

2. Der Kinderzuschuss wird unabhängig von der Gewährung eines Baukostenzuschusses nach den Förderrichtlinien in der bisher gültigen Fassung bewilligt. Er ist jedoch abhängig von der tatsächlichen Bewilligung einer staatlichen Förderung.

 

3. Die Richtlinien für das Familienförderungsprogramm zum Bau und Erwerb von Eigenheimen und Eigentumswohnungen (Anlage) werden wie folgt geändert:

B. Förderungsvoraussetzungen

 

4. Begünstigter Personenkreis

 

4.1              Berücksichtigt werden 3 Förderungsgruppen:

rderungsgruppe 1:

- Kinderreiche Familien

- Junge Paare mit 2 Kindern

rderungsgruppe 2:

- Haushalte mit 2 Kindern

- Junge Paare mit 1 Kind

rderungsgruppe 3:

- Haushalte mit 1 Kind

- Junge Paare ohne Kind

 

4.2              Jungen Ehepaaren stehen gleich Brautpaare, die bereits einen Antrag zur Eheschließung gestellt haben und bis zur möglichen Auszahlung des Zuschusses nach Nr. 11 dieser Richtlinie die Ehe geschlossen haben.

 

4.3              Bei Vorliegen eines Schwangerschaftsnachweises im Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt die Einstufung in die nächsthöhere Fördergruppe. Bis zur möglichen Auszahlung des Zuschusses nach Nr. 11 dieser Richtlinien ist die Geburtsurkunde vorzulegen.

 

4.4              Bei besonderen Wohnungsnotständen (z.B. Verkauf der derzeitigen Mietwohnung durch den Eigentümer, Umwandlung von Sozialmietwohnungen in Eigentumswohnungen) und zur Vermeidung von außergewöhnlichen Härtefällen können auch andere als die in Nr. 4.1 genannten Personengruppen gefördert werden. Die Förderbeträge bestimmen sich hierbei nach der Förderungsgruppe 3, in besonders begründeten Ausnahmefällen nach der Förderungsgruppe 2.

 

4.5              Begriffsdefinition

Kinderreiche Familien:

Haushalte mit drei oder mehr Kindern unter 18 Jahren.

Junge Paare:

Beide Ehegatten bzw. Lebenspartnernger als 40 Jahre, bei denen die Heirat bzw. die Eintragung der Lebenspartnerschaft noch nicht länger als 10 Jahre zurück liegt.

 

 

4. Die Änderungen treten am 01.02.2013 in Kraft.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:              einstimmig

Ö 8.2  
Wohnungsbauförderung in Regensburg
Enthält Anlagen
VO/12/8369/66  
Ö 8.3  
Erhöhung des Anteils an Familien mit Kindern in öffentlich geförderten Wohnungen Zuschuss für Familien beim Erwerb von Wohneigentum Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 22.11.2012
Enthält Anlagen
VO/12/8386/66  
Ö 9  
Teilverlagerung der Kleingartenanlage Gartenfreunde mit 22 Parzellen, einem Gemeinschaftshaus mit Sanitärbereich und Parkplätzen
Enthält Anlagen
VO/12/8413/67